Norm
StGB §159Rechtssatz
Bei den Strafbestimmungen gegen fahrlässige Krida (§ 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB) handelt es sich um einen kumulativen Mischtatbestand, bei den beiden Deliktsfällen also um zwei in Realkonkurrenz zusammentreffende, rechtlich selbständige Vergehen.Bei den Strafbestimmungen gegen fahrlässige Krida (Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB) handelt es sich um einen kumulativen Mischtatbestand, bei den beiden Deliktsfällen also um zwei in Realkonkurrenz zusammentreffende, rechtlich selbständige Vergehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095021Im RIS seit
30.10.1984Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023