Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.September 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Unterrichter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef A***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB und anderen strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15.November 1994, GZ 10 Vr 617/94-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 14.September 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Unterrichter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef A***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB und anderen strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15.November 1994, GZ 10 römisch fünf r 617/94-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef A***** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB, zum Teil in Verbindung mit § 161 Abs 1 StGB (I 1 und 2), sowie des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und Abs 3 StGB (II 1 bis 5) schuldig erkannt und (unter Vernachlässigung der Bestimmung des § 260 Abs 2 StPO) zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef A***** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB, zum Teil in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB (römisch eins 1 und 2), sowie des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und Absatz 3, StGB (römisch zwei 1 bis 5) schuldig erkannt und (unter Vernachlässigung der Bestimmung des Paragraph 260, Absatz 2, StPO) zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Darnach hat er in Graz und anderen Orten (zu I) als Schuldner mehrerer Gläubiger fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt und in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis dieser Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt, nämlichDarnach hat er in Graz und anderen Orten (zu römisch eins) als Schuldner mehrerer Gläubiger fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt und in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis dieser Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt, nämlich
1. in der Zeit vom 31.Mai 1986 bis Juni 1988, indem er als leitender Angestellter der D***** GmbH & Co KG das Unternehmen mit zu geringem Eigenkapital "eröffnete", unverhältnismäßig Kredit benützte sowie neue Schulden einging und die Eröffnung des Konkurses nicht beantragte,
2. in der Zeit vom 31.Dezember 1988 bis Juli 1990 sowie nach diesem Zeitpunkt, indem er als "Einzelunternehmer der Firma F*****" unverhältnismäßig Kredit benützte und neue Schulden einging und die Eröffnung des Konkurses nicht beantragte, sowie
(zu II.) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch die Vorgabe, zahlungsfähig und -willig zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche die genannten Berechtigten an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 500.000 S übersteigt, und zwar(zu römisch zwei.) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch die Vorgabe, zahlungsfähig und -willig zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche die genannten Berechtigten an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 500.000 S übersteigt, und zwar
1. zwischen 7.März 1990 und 10.April 1990 Berechtigte der P***** GmbH zur Erbringung von Fremdspediteurdiensten (Transport-Verzollungsleistungen, Bevorschussung der vorgeschriebenen Einfuhrabgaben etc) im Betrage von insgesamt 18.698,60 S,
2. am 25.September 1990 und 26.Oktober 1990 in M***** Berechtigte der P***** zur Lieferung von diversen Fest- bzw Faschingsartikeln im Gesamtbetrag von 24,696.100 Lit (246.966 S), indem er auch einen nicht gedeckten Scheck vom 9.November 1990 über den genannten Lirabetrag ausstellte,
3. im November 1990 Berechtigte der P*****-KG zur Übersendung und Lieferung von Waren im Gesamtwerte von 249.036 S,
4. am 30.März 1990 Berechtigte der Josef M*****-KG zur Lieferung von Propangasfüllungen im Betrage von 954 S und
5. zwischen 31.Dezember 1990 und 30.April 1991 Berechtigte der Johann M***** GmbH zur Lieferung von Propangasfüllungen im Gesamtbetrag von 21.693,85 S.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer nominell nur auf die Z 5, der Sache nach auch auf die Z 3 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mt Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer nominell nur auf die Ziffer 5,, der Sache nach auch auf die Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mt Berufung an.
Berechtigt ist die Nichtigkeitsbeschwerde schon insoweit, als sie die Verlesung der (in der Polizeianzeige ON 8 enthaltenen) Niederschrift über die im Vorverfahren erfolgte Beschuldigtenvernehmung der Anna Maria D***** als nichtig (Z 3) moniert.Berechtigt ist die Nichtigkeitsbeschwerde schon insoweit, als sie die Verlesung der (in der Polizeianzeige ON 8 enthaltenen) Niederschrift über die im Vorverfahren erfolgte Beschuldigtenvernehmung der Anna Maria D***** als nichtig (Ziffer 3,) moniert.
Die Ehegattin des Angeklagten war in dem ursprünglich auch gegen sie selbst geführten Strafverfahren vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter als Beschuldigte vernommen worden. Nach Verfahrensausscheidung wurde Anna Maria D*****, die zum AZ 6 EVr 3153/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz mit Urteil vom 16. April 1992 rechtskräftig der Vergehen des schweren Betruges und der fahrlässigen Krida schuldig erkannt worden war, durch den Untersuchungsrichter als Zeugin vernommen (ON 63). In der Hauptverhandlung vom 15.November 1994 entschlug sie sich der Aussage (S 411/II). Die Verlesung ihrer im Polizeibericht (ON 8) enthaltenen Aussage verstieß, weil der Angeklagte keine Gelegenheit gehabt hatte, sich an einer gerichtlichen Vernehmung dieser Zeugin zu beteiligen (§ 152 Abs 1 Z 2 a StPO), gegen das Gesetz. Dieser Nichtigkeit bewirkende Verstoß stellt jene Feststellungen in Frage, die sich auf die Angaben dieser Zeugin stützen. Es sind dies vor allem die Konstatierungen über die Kenntnis des Angeklagten von der Zahlungsunfähigkeit der D***** GmbH & Co KG (US 14), die für die Schuldsprüche zu I/1 und zu II/3 entscheidungsrelevant waren. Diese beiden Schuldsprüche mußten wegen der aufgezeigten Nichtigkeit daher schon aus diesem Grunde der Aufhebung verfallen, zumal auch für den Betrugsvorwurf (II/3) der Kenntnis des Angeklagten von der wirtschaftlichen Situation der durch ihn verpflichteten Gesellschaft Relevanz zukommt.Die Ehegattin des Angeklagten war in dem ursprünglich auch gegen sie selbst geführten Strafverfahren vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter als Beschuldigte vernommen worden. Nach Verfahrensausscheidung wurde Anna Maria D*****, die zum AZ 6 EVr 3153/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz mit Urteil vom 16. April 1992 rechtskräftig der Vergehen des schweren Betruges und der fahrlässigen Krida schuldig erkannt worden war, durch den Untersuchungsrichter als Zeugin vernommen (ON 63). In der Hauptverhandlung vom 15.November 1994 entschlug sie sich der Aussage (S 411/II). Die Verlesung ihrer im Polizeibericht (ON 8) enthaltenen Aussage verstieß, weil der Angeklagte keine Gelegenheit gehabt hatte, sich an einer gerichtlichen Vernehmung dieser Zeugin zu beteiligen (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, a StPO), gegen das Gesetz. Dieser Nichtigkeit bewirkende Verstoß stellt jene Feststellungen in Frage, die sich auf die Angaben dieser Zeugin stützen. Es sind dies vor allem die Konstatierungen über die Kenntnis des Angeklagten von der Zahlungsunfähigkeit der D***** GmbH & Co KG (US 14), die für die Schuldsprüche zu I/1 und zu II/3 entscheidungsrelevant waren. Diese beiden Schuldsprüche mußten wegen der aufgezeigten Nichtigkeit daher schon aus diesem Grunde der Aufhebung verfallen, zumal auch für den Betrugsvorwurf (II/3) der Kenntnis des Angeklagten von der wirtschaftlichen Situation der durch ihn verpflichteten Gesellschaft Relevanz zukommt.
Darüber hinaus ist noch folgendes zu bemerken:
Der Schuldspruch zu I/1 wurde - wie im übrigen auch jener zu I/2 - sowohl dem Vergehenstatbestand des § 159 Abs 1 Z 1 StGB als auch jenem des § 159 Abs 1 Z 2 StGB subsumiert. Die nur nach den Deliktssubjekten vorgenommene Differenzierung zu I/1 (GmbH & Co KG) und I/2 (Einzelunternehmen) genügt dem durch die verschiedenen strafbaren Verhaltensweisen begründeten Erfordernis einer getrennten Behandlung der beiden eigenständigen Deliktsfälle kridamäßigen Verhaltens nicht.Der Schuldspruch zu I/1 wurde - wie im übrigen auch jener zu I/2 - sowohl dem Vergehenstatbestand des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB als auch jenem des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB subsumiert. Die nur nach den Deliktssubjekten vorgenommene Differenzierung zu I/1 (GmbH & Co KG) und I/2 (Einzelunternehmen) genügt dem durch die verschiedenen strafbaren Verhaltensweisen begründeten Erfordernis einer getrennten Behandlung der beiden eigenständigen Deliktsfälle kridamäßigen Verhaltens nicht.
So wird dem Angeklagten unter I/1 angelastet, als leitender Angestellter der D***** GmbH & Co KG in der Zeit vom 31.Mai 1986 bis Juni 1988 die Gesellschaft mit zu geringem Eigenkapital "eröffnet", unverhältnismäßig Kredit benützt und damit "seine" Zahlungsunfähigkeit, gemeint wohl jene der KG, herbeigeführt zu haben (§ 159 Abs 1 Z 1 StGB), sowie in Kenntnis dieser Zahlungsunfähigkeit neue Schulden eingegangen zu sein und die Eröffnung des Konkurses nicht beantragt zu haben (§ 159 Abs 1 Z 2 StGB).So wird dem Angeklagten unter I/1 angelastet, als leitender Angestellter der D***** GmbH & Co KG in der Zeit vom 31.Mai 1986 bis Juni 1988 die Gesellschaft mit zu geringem Eigenkapital "eröffnet", unverhältnismäßig Kredit benützt und damit "seine" Zahlungsunfähigkeit, gemeint wohl jene der KG, herbeigeführt zu haben (Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), sowie in Kenntnis dieser Zahlungsunfähigkeit neue Schulden eingegangen zu sein und die Eröffnung des Konkurses nicht beantragt zu haben (Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB).
Abgesehen davon, daß die Eigenschaft eines leitenden Angestellten einer Kommanditgesellschaft - entgegen der Auffassung des Erstgerichtes - weder aus der Tatsache, daß der Angeklagte Mehrheitsgesellschafter und schon gar nicht aus seiner Kommanditistenstellung (siehe §§ 164, 170 HGB), sondern allenfalls aus seiner Position als Prokurist (siehe jedoch abermals § 170 HGB) abgeleitet werden kann, ist nicht zu ersehen, woraus die Haftung des Angeklagten als leitender Angestellter für die erforderliche Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft deduziert wurde. Entsprechende Feststellungen läßt das angefochtene Urteil vermissen. Auch der Vorwurf, der Angeklagte habe (als leitender Angestellter) unverhältnismäßig Kredit benützt und hiedurch die Zahlungsunfähigkeit der KG herbeigeführt, findet im Sachverhaltssubstrat keine entsprechende Deckung.Abgesehen davon, daß die Eigenschaft eines leitenden Angestellten einer Kommanditgesellschaft - entgegen der Auffassung des Erstgerichtes - weder aus der Tatsache, daß der Angeklagte Mehrheitsgesellschafter und schon gar nicht aus seiner Kommanditistenstellung (siehe Paragraphen 164, 170, HGB), sondern allenfalls aus seiner Position als Prokurist (siehe jedoch abermals Paragraph 170, HGB) abgeleitet werden kann, ist nicht zu ersehen, woraus die Haftung des Angeklagten als leitender Angestellter für die erforderliche Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft deduziert wurde. Entsprechende Feststellungen läßt das angefochtene Urteil vermissen. Auch der Vorwurf, der Angeklagte habe (als leitender Angestellter) unverhältnismäßig Kredit benützt und hiedurch die Zahlungsunfähigkeit der KG herbeigeführt, findet im Sachverhaltssubstrat keine entsprechende Deckung.
Das "Eingehen neuer Schulden" als Tathandlung nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB wiederum setzt u.a. die Kenntnis (oder fahrlässige Unkenntnis) der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft voraus. Diese Urteilsannahme entbehrt, wie schon ausgeführt, einer formell einwandfreien Begründung. Die Legitimation zur Beantragung der Konkurseröffnung schließlich ist bei juristischen Personen deren organschaftlichen Vertretern vorbehalten (§ 69 Abs 3 KO). Ein Prokurist ist zur Stellung eines solchen Antrages weder berechtigt noch verpflichtet, sodaß der diesbezügliche Schuldspruch auch auf einer unrichtigen Gesetzesauslegung beruht.Das "Eingehen neuer Schulden" als Tathandlung nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB wiederum setzt u.a. die Kenntnis (oder fahrlässige Unkenntnis) der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft voraus. Diese Urteilsannahme entbehrt, wie schon ausgeführt, einer formell einwandfreien Begründung. Die Legitimation zur Beantragung der Konkurseröffnung schließlich ist bei juristischen Personen deren organschaftlichen Vertretern vorbehalten (Paragraph 69, Absatz 3, KO). Ein Prokurist ist zur Stellung eines solchen Antrages weder berechtigt noch verpflichtet, sodaß der diesbezügliche Schuldspruch auch auf einer unrichtigen Gesetzesauslegung beruht.
Die dem Schuldspruch zu I/2 zugrunde liegenden Feststellungen sind, wie dem Beschwerdeführer zuzugeben ist, deshalb mangelhaft begründet (Z 5), weil sich das Schöffengericht mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe "die Nutzung seiner Einzelhandelsfirma Festartikel D***** Ende 1988/1989 seiner Frau übergeben" nicht ausreichend auseinandergesetzt und insbesondere die diese Verantwortung zu stützen scheinenden Ausführungen des Sachverständigen (S 422, 423/II) übergangen hat. Dazu kommt, daß auch hier, wie bereits ausgeführt, die Feststellungen nicht nach den verschiedenen eigenständigen Deliktsfällen des § 159 Abs 1 Z 1 und Abs 1 Z 2 StGB differenziert wurden. Die nach der Z 1 des § 159 Abs 1 StGB strafbare Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Einzelunternehmens durch u.a. unverhältnismäßige Kreditbenützung kann dem Angeklagten gegebenenfalls nur für die Zeit vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die vom Erstgericht mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 1988 festgestellt wurde (US 9) zur Last fallen. Der im Urteilstenor angeführte, nach dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit gelegene Deliktszeitraum kommt für einen Schuldspruch nach der Z 1 leg cit nicht in Betracht.Die dem Schuldspruch zu I/2 zugrunde liegenden Feststellungen sind, wie dem Beschwerdeführer zuzugeben ist, deshalb mangelhaft begründet (Ziffer 5,), weil sich das Schöffengericht mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe "die Nutzung seiner Einzelhandelsfirma Festartikel D***** Ende 1988/1989 seiner Frau übergeben" nicht ausreichend auseinandergesetzt und insbesondere die diese Verantwortung zu stützen scheinenden Ausführungen des Sachverständigen (S 422, 423/II) übergangen hat. Dazu kommt, daß auch hier, wie bereits ausgeführt, die Feststellungen nicht nach den verschiedenen eigenständigen Deliktsfällen des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins, Ziffer 2, StGB differenziert wurden. Die nach der Ziffer eins, des Paragraph 159, Absatz eins, StGB strafbare Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Einzelunternehmens durch u.a. unverhältnismäßige Kreditbenützung kann dem Angeklagten gegebenenfalls nur für die Zeit vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die vom Erstgericht mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 1988 festgestellt wurde (US 9) zur Last fallen. Der im Urteilstenor angeführte, nach dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit gelegene Deliktszeitraum kommt für einen Schuldspruch nach der Ziffer eins, leg cit nicht in Betracht.
Die Gläubigerschädigung nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB setzt u. a. die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit voraus. Der maßgebende Zeitpunkt wurde im gegebenen Zusammenhang vom Erstgericht mit Juli 1990 festgestellt. Der davor liegende Zeitraum scheidet daher - auf der Basis dieser Feststellung - für ein entsprechendes deliktisches Verhalten aus. Ob der Angeklagte aber darnach neue Schulden eingegangen ist, die zu einer strafrechtlich relevanten Vermögensverringerung geführt haben, kann dem Urteilssachverhalt nicht eindeutig entnommen werden. Die unter II/1 als Betrug qualifizierte Auftragserteilung an die P***** GmbH reicht dafür nicht hin, weil sie vor Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit erfolgte. Die Warenbestellung bei der P*****-KG (II/3) betraf die D***** GmbH & Co KG, die Bestellung bei der Firma P***** (II/2) zwar das Einzelunternehmen, doch stand dem Eingehen dieser Schuld das Äquivalent der Warenlieferung gegenüber, sodaß sich der Vermögensstand des Angeklagten nicht verringert haben muß.Die Gläubigerschädigung nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB setzt u. a. die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit voraus. Der maßgebende Zeitpunkt wurde im gegebenen Zusammenhang vom Erstgericht mit Juli 1990 festgestellt. Der davor liegende Zeitraum scheidet daher - auf der Basis dieser Feststellung - für ein entsprechendes deliktisches Verhalten aus. Ob der Angeklagte aber darnach neue Schulden eingegangen ist, die zu einer strafrechtlich relevanten Vermögensverringerung geführt haben, kann dem Urteilssachverhalt nicht eindeutig entnommen werden. Die unter II/1 als Betrug qualifizierte Auftragserteilung an die P***** GmbH reicht dafür nicht hin, weil sie vor Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit erfolgte. Die Warenbestellung bei der P*****-KG (II/3) betraf die D***** GmbH & Co KG, die Bestellung bei der Firma P***** (II/2) zwar das Einzelunternehmen, doch stand dem Eingehen dieser Schuld das Äquivalent der Warenlieferung gegenüber, sodaß sich der Vermögensstand des Angeklagten nicht verringert haben muß.
Dem das Urteilsfaktum II/1 (P*****) betreffenden Beschwerdeeinwand (Z 5), es sei nicht festgestellt worden, ob die inkriminierte Auftragserteilung namens der Kommanditgesellschaft oder für das Einzelunternehmen erfolgt sei, kommt gleichfalls Relevanz zu. Im ersteren Fall nämlich wäre die persönliche Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten, auf welche die Tatrichter abgestellt haben (US 15), bedeutungslos. Eine Feststellung, daß der Betrugsvorsatz des Angeklagten die Zahlungsunfähigkeit und/oder Zahlungsunwilligkeit der Kommanditgesellschaft umfaßt hat, ist unterblieben. Daß die Auftragserteilung durch den (persönlich zahlungsunfähigen) Angeklagten erfolgte, reicht daher für die Annahme eines Betrugs im Faktum II/1 nicht hin, sodaß auch dieser Schuldspruch behoben werden mußte.Dem das Urteilsfaktum II/1 (P*****) betreffenden Beschwerdeeinwand (Ziffer 5,), es sei nicht festgestellt worden, ob die inkriminierte Auftragserteilung namens der Kommanditgesellschaft oder für das Einzelunternehmen erfolgt sei, kommt gleichfalls Relevanz zu. Im ersteren Fall nämlich wäre die persönliche Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten, auf welche die Tatrichter abgestellt haben (US 15), bedeutungslos. Eine Feststellung, daß der Betrugsvorsatz des Angeklagten die Zahlungsunfähigkeit und/oder Zahlungsunwilligkeit der Kommanditgesellschaft umfaßt hat, ist unterblieben. Daß die Auftragserteilung durch den (persönlich zahlungsunfähigen) Angeklagten erfolgte, reicht daher für die Annahme eines Betrugs im Faktum II/1 nicht hin, sodaß auch dieser Schuldspruch behoben werden mußte.
Beim Urteilsfaktum II/2 (P*****) ist dem Beschwerdeführer zuzubilligen, daß die Feststellungen zur subjekiven Tatseite mangelhaft begründet sind, hat sich doch das Erstgericht mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe auf die Deckung des zur Bezahlung verwendeten Schecks vertraut, nicht auseinandergesetzt. Daß die bezogene Bank die Einlösung des Schecks verweigerte, läßt allein noch nicht den Schluß zu, daß der Angeklagte bereits bei Bestellung der Waren mit dieser Möglichkeit ernstlich gerechnet und sich mit ihr abgefunden hat.
Für die dem Urteilsfaktum II/3 (P*****) zugrundeliegende Warenbestellung gilt das zum Faktum II/1 Gesagte. Auch hier bleibt offen, ob die Bestellung namens der Kommanditgesellschaft oder für das Einzelunternehmen erfolgt ist. Hiezu kommt, daß die Höhe des Vermögensschadens mit 249.036 S unter Vernachlässigung entgegenstehender Beweisergebnisse festgestellt wurde. So ergibt sich nämlich schon aus der Anzeige, daß nur ein Schaden von 208.576 S behauptet wird, welcher auch der Verurteilung der Anna Maria D***** im ausgeschiedenen Verfahren zugrunde liegt.
Die dem Angeklagten unter II/4 und 5 zur Last liegenden Betrugsfakten zum Nachteil der Josef M***** KG bzw der Johann M***** GmbH sind, wie die Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, gleichfalls unzureichend begründet, läßt das Erstgericht doch all jene Beweisergebnisse, die der Annahme der Täterschaft des Angeklagten entgegenstehen, unerörtert. Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher auch in diesem Punkte Folge zu geben.
Es war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung wie im Spruch zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00037.95.0914.000Dokumentnummer
JJT_19950914_OGH0002_0140OS00037_9500000_000