TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/17 2002/20/0392

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §45 Abs3;
StVG §99 Abs1 idF 1993/799;
StVG §99a Abs1 idF 1993/799;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. Heinrich Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 18, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz vom 6. Mai 2002, Zl. Vk 13/02-4, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt Graz-Karlau wegen Verurteilungen gemäß §§ 75, 83 und 127 ff StGB und anderer Delikte eine langjährige Freiheitsstrafe. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 1. April 2006. Eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers wurde zuletzt mit dem im Instanzenzug ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 28. Juni 2001 abgelehnt.

Am 18. März 2002 beantragte der Beschwerdeführer einen Ausgang nach § 99a StVG in der Dauer von 48 Stunden und begründete dies damit, er wolle im Hinblick auf seine "jederzeit mögliche bedingte Entlassung" Vorsorgemaßnahmen betreffend Arbeits- und Wohnungssuche nach der Haftentlassung treffen. Die Dauer des begehrten Ausganges von 48 Stunden begründete der Beschwerdeführer sinngemäß damit, dass er sich nach seiner Haftentlassung in Wien niederlassen wolle und daher entsprechende Weg- und Aufenthaltszeiten erforderlich seien.

Am 28. März 2002 entschied der Anstaltsleiter, dass das Ausgangsansuchen des Beschwerdeführers "mangels Voraussetzungen nicht bewilligt" werde und begründete dies stichwortartig wie folgt:

"Zu hoher Strafrest, negatives Vollzugsverhalten (Ordnungswidrigkeiten und gerichtliche Verurteilung während des Vollzuges) sowie die Anstalt nicht annehmen kann, dass Sie bedingt entlassen werden."

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung Administrativbeschwerde an die Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz (belangte Behörde).

Mit Schreiben vom 9. April 2002 ersuchte die belangte Behörde den Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau um eine Stellungnahme zu dieser Beschwerde und ersuchte darum, diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Gehörs zur allfälligen Gegenäußerung binnen drei Tagen zu übermitteln und die Stellungnahme anschließend mit der allenfalls abgegebenen Gegenäußerung und allen die Angelegenheit betreffenden schriftlichen Unterlagen der Vollzugskammer vorzulegen.

Der Anstaltsleiter erstattete eine mit 25. April 2002 datierte Stellungnahme, die dem Beschwerdeführer durch einen Strafvollzugsbediensteten urschriftlich vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer bestätigte durch seine Unterschrift auf dieser Stellungnahme, dass ihm diese "im vollen Wortlaut zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgelegt" und er über die Möglichkeit belehrt worden sei, binnen drei Tagen ab der Kenntnisnahme eine schriftliche Gegenäußerung einzubringen. Die Stellungnahme des Anstaltsleiters enthält Ausführungen über die Dauer der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers, die zuletzt erfolgte Ablehnung eines Antrages auf bedingte Entlassung (Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 28. Juni 2001), eine Wiedergabe der Begründung für die Ablehnung des Ausgangsansuchens sowie detaillierte Angaben über die gegen den Beschwerdeführer in der Justizanstalt Graz-Karlau bisher eingeleiteten insgesamt 34 Ordnungsstrafverfahren, wobei der Beschwerdeführer insgesamt 19 mal mit Ordnungsstrafen disziplinär zur Verantwortung gezogen und 13 mal gemäß § 108 Abs. 2 StVG abgemahnt worden sei. Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 1991 aus der Justizanstalt Graz-Karlau geflüchtet sei. Außerdem werden die vom Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Strafhaft begangenen gerichtlich strafbaren Vergehen (Sachbeschädigung, Körperverletzung, gefährliche Drohung gegenüber Justizwachebeamten sowie Verleumdung von Zollbeamten) angeführt, derentwegen der Beschwerdeführer zu weiteren Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Abschließend wird wörtlich ausgeführt:

"Aufgrund des äußerst negativen Vollzugsverhaltens, insbesondere jedoch der gehäuften Delinquenz während der Strafhaft, sprechen alleine schon spezialpräventive Gründe gegen eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers, sodass eine Entlassung durch das Vollzugsgericht vor dem errechneten Strafende (01.04.2006) aus Sicht der ho. Anstaltsleitung bei realistischer Einschätzung der Sach- und Rechtslage wenig wahrscheinlich bis ausgeschlossen erscheint. Abstellend auf diesen Umstand ist beim Strafgefangenen R. von einer voraussichtlich noch zu verbüßenden Straffrist von mehr als drei Jahren auszugehen, sodass über das gegenständliche Ausgangsansuchen gemäß § 99a StVG schon alleine mangels Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen ablehnend zu entscheiden war."

Am 28. April 2002 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die belangte Behörde, in dem er ausführte, es sei ihm unmöglich, "innerhalb offener Frist eine Gegenschrift zu dem Schriftsatz der Vollzugskammer zu verfassen, da mir durch die Verantwortlichen der Vollzugsanstalt Graz eine Kopie des Schriftsatzes, welcher von der Vollzugskammer gesandt wurde, gemäß § 17 AVG, verweigert wird. Ohne die Vorlage des Schriftsatzes ist eine Gegenschrifterstellung jedoch unmöglich."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 2002 gab die belangte Behörde der Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers keine Folge. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass der voraussichtlich noch zu verbüßende Strafrest mehr als drei Jahre betrage; darüber hinaus müsse auch angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach Art und Beweggrund der strafbaren Handlungen, derentwegen er verurteilt worden ist (aus nichtigem Anlass brutal begangenes Verbrechen des Mordes nach dem § 75 StGB), aber auch aufgrund "seiner Aufführung während der Strafhaft" befürchten lasse, dass er für die Sicherheit der Person auf freiem Fuß eine Gefahr darstelle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

1. § 99a des Strafvollzugsgesetzes (StVG) in der Fassung BGBl. Nr. 799/1993 lautet, soweit entscheidungsrelevant:

"§ 99a. (1) Einem im Sinne des § 99 Abs. 1 nicht besonders gefährlichen Strafgefangenen ist auf sein Ansuchen höchstens zweimal im Vierteljahr zu gestatten, die Anstalt in der Dauer von höchstens zwölf Stunden am Tag zu verlassen, wenn die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt und der Strafgefangene den Ausgang zu einem der im § 93 Abs. 2 genannten Zwecke benötigt. Soweit es nach dem Zweck des Ausganges unter Bedachtnahme auf allfällige Reisebewegungen notwendig erscheint, darf die Dauer der Abwesenheit bis zu 48 Stunden betragen.

(2) ...

(3) Die Entscheidung über den Ausgang und über den Widerruf steht dem Anstaltsleiter zu.

(4) ..."

2. Die belangte Behörde hat die Ablehnung des Ansuchens um Gestattung eines Ausganges zunächst darauf gestützt, dass schon die Höhe der voraussichtlich noch zu verbüßenden Reststrafe mehr als drei Jahre betrage und dies mit einem Hinweis auf die "zuletzt ergangene Entscheidung über die Ablehnung der bedingten Entlassung" (Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 28. Juni 2001) begründet.

Da die Gestattung eines Ausganges nur in Frage kommt, wenn die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt, hat der Anstaltsleiter vor seiner Entscheidung über die Gestattung des Ausganges als Vorfrage zu beurteilen, ob zum Zeitpunkt der möglichen bedingten Entlassung die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Entlassung vorliegen werden oder nicht. Die Vorhersage einer voraussichtlich bedingten Entlassung verlangt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Ausgang angenommen werden kann, dass der Strafgefangene in längstens drei Jahren bedingt entlassen werden wird. Da § 99a Abs. 1 StVG von der "voraussichtlich noch zu verbüßenden Strafzeit" spricht, muss der Zeitpunkt der bedingten Entlassung keinesfalls feststehen, es genügt jedoch nicht, dass eine bedingte Entlassung bloß möglich wäre. Vielmehr ist ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit erforderlich (vgl. Drexler, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz (2003) § 99a Rz 2).

Die belangte Behörde hat die Dauer der voraussichtlich noch zu verbüßenden Reststrafe ausschließlich mit einem Hinweis auf die "zuletzt ergangene Entscheidung über die Ablehnung der bedingten Entlassung" (Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 28. Juni 2001) begründet. Indem sie ihre Feststellungen über den noch zu verbüßenden Strafrest nur auf die mehr als zehn Monate vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung ergangene Ablehnung einer bedingten Entlassung gestützt hat, ohne eine eigene, auf den entscheidungsrelevanten Zeitpunkt bezogene Prognose darüber anzustellen, ob bzw. wann der Beschwerdeführer voraussichtlich bedingt entlassen werden wird, ist sie unzutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidung des Vollzugsgerichtes eine eigene, begründete Prognose erübrige. Wenn auch vorliegende Entscheidungen des Vollzugsgerichtes zweifellos eine Rolle bei der Prognose über die Dauer der voraussichtlich noch zu verbüßenden Strafe darstellen können, so ist der bloße Hinweis auf die Entscheidung vom 28. Juni 2001 jedenfalls nicht geeignet, den angefochtenen Bescheid zu tragen.

3. Die belangte Behörde hat die angefochtene Entscheidung jedoch auch darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer die weitere Voraussetzung für die Gestattung eines Ausganges iS des § 99a Abs. 1 StVG - ein solcher ist nur "nicht besonders gefährlichen Strafgefangenen" zu gestatten - nicht erfülle, weil dieser wegen eines aus nichtigem Anlass brutal begangenen Mordes verurteilt worden sei und auch seine "Aufführung während der Strafhaft" befürchten lasse, dass dieser auf freiem Fuß eine Gefahr für die Sicherheit der Person darstelle.

Ob es sich um einen "nicht besonders gefährlichen Strafgefangenen" handelt, ist nach § 99 Abs. 1 StVG zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung kommt es darauf an, ob der Strafgefangene "nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, sowie nach seinem Lebenswandel vor der Anhaltung und seiner Aufführung während dieser weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich" ist.

Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, sie habe bei ihrer Entscheidung über die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers "allein auf die Tat, derentwegen der Beschwerdeführer zur Verbüßung der Haftstrafe von 18 Jahren verurteilt wurde", abgestellt. Damit übersieht der Beschwerdeführer einerseits, dass die zur Verurteilung führende Tat bei Beurteilung der Gefährlichkeit des Strafgefangenen aufgrund des § 99 Abs. 1 StVG berücksichtigt werden muss, und andererseits, dass die belangte Behörde die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich auch mit dessen "Aufführung während der Strafhaft" begründet hat. Im Hinblick auf die oben erwähnten gerichtlich strafbaren Handlungen, die der Beschwerdeführer in der Strafhaft begangen hat, und von denen die letzte erst am 30. August 2001 wegen des Vergehens nach § 107 Abs. 1 StGB (gefährliche Drohung) erfolgte, sowie die zahlreichen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 107 StVG kann der belangten Behörde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus diesem Grund nicht von einer positiven "Aufführung" des Beschwerdeführers während der Haft iS des § 99 Abs. 1 StVG ausgegangen ist (vgl. zu den maßgeblichen Kriterien zuletzt das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0006, mit weiteren Nachweisen).

4. Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm im Verfahren vor der belangten Behörde die Erstattung einer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Anstaltsleiters "wegen der Verweigerung einer schriftlichen Ausfertigung der Stellungnahme vom 25. April 2002 nicht möglich" gewesen sei.

Gemäß § 11g StVG haben die bei den Oberlandesgerichten eingerichteten Vollzugskammern, soweit im StVG nicht anderes bestimmt ist, grundsätzlich die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden, und zwar:

"1. im Beschwerdeverfahren außer dem Fall der Z 2 das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 38, 40 bis 44g, 51, 55, 57, 63 bis 66 Abs. 1 und Abs. 3, 67a bis 67g, 73 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80,

2. im Beschwerdeverfahren wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG in dem in Z 1 genannten Umfang mit Ausnahme des § 11, sowie die §§ 1 bis 8, 19, 19a, 22, 25, 31, 32, 38, 44a Z 1 bis 3 und 5, 51 Abs. 6, 52 und 64 bis 66 VStG."

Nach § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit wurde dem Beschwerdeführer durch Vorlage der Stellungnahme des Anstaltsleiters vom 25. April 2001 auch eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, jedoch mit Schreiben vom 28. April 2002 der belangten Behörde mitgeteilt, es sei ihm unmöglich eine Gegenschrift zum "Schriftsatz der Vollzugskammer" zu verfassen, weil ihm eine Kopie des "Schriftsatzes, welcher von der Vollzugskammer gesandt wurde", verweigert worden sei.

Gemäß § 17 Abs. 1 AVG hat die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Dem Beschwerdeführer wäre daher - auf seine Kosten - eine Kopie der von ihm gewünschten Aktenteile zur Verfügung zu stellen gewesen. In der vom Beschwerdeführer behaupteten Weigerung der Behörde, Kopien aus dem Akt anfertigen zu lassen, kann auch dann eine Verletzung von Parteirechten liegen, wenn (im Übrigen) den Erfordernissen des Parteiengehörs entsprochen wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1991, Zl. 90/06/0144). In der Verweigerung der Anfertigung von Kopien läge daher - vorbehaltlich der technischen Möglichkeit, die jedoch von der belangten Behörde nicht bestritten wurde - eine Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Diese Verletzung würde jedoch gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung der außer Acht gelassenen Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde darzulegen, dass diese Relevanz des Verfahrensmangels gegeben ist. Der Beschwerdeführer muss daher in seiner Beschwerde auch darlegen, an der Erstattung welchen Vorbringens er durch die behauptete Verweigerung der Anfertigung von Kopien gehindert wurde (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 600 f zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und das oben zitierte Erkenntnis vom 26. September 1991).

In der vorliegenden Beschwerde wird weder ausgeführt, was der Beschwerdeführer ohne die Kopie nicht vorbringen konnte, noch wird dargelegt, was er, wäre ihm eine Kopie der Stellungnahme des Anstaltsleiters zur Verfügung gestanden, im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht hätte. Es kann daher nicht erkannt werden, inwieweit die belangte Behörde im Falle der Abgabe einer Stellungnahme des Beschwerdeführers zu einem anderen Bescheid gelangt wäre. In der Beschwerde wird auch nicht dargelegt, ob dem Beschwerdeführer durch allfällige Verweigerung von Kopien eines anderen Aktenteiles (in seiner "Gegenschrift" vom 28. April 2002 behauptete der Beschwerdeführer, ihm wäre eine Kopie des "Schriftsatzes der Vollzugskammer" verweigert worden) die Möglichkeit genommen wurde, vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hinreichend Stellung zu nehmen. Es fehlt daher an der erforderlichen Darlegung der Bedeutsamkeit der geltend gemachten Verletzung des § 17 AVG, sodass nicht erkannt werden kann, inwieweit die belangte Behörde bei Vermeidung der erfolgten Verletzung von Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid gelangt wäre.

5. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Ein Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gemäß § 49 Abs. 1 VwGG wurde von der belangten Behörde nicht gestellt.

Wien, am 17. September 2003

Schlagworte

Akteneinsicht Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200392.X00

Im RIS seit

23.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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