-             5 Nd 507/84
  Entscheidungstext  OGH  13.11.1984  5 Nd 507/84
                             -             8 Nd 512/89
  Vgl; Beisatz: Hier: Sind aller Voraussicht nach pflegschaftsbehördliche Maßnahmen, die einen speziellen Bezug zum Aufenthaltsort der pflegebefohlenen Person haben, nicht erforderlich, so besteht dann - wenn noch eine Entscheidung über einen Antrag aussteht, der stärkere Beziehungen zum bisher mit der Sache befassten Gericht aufweist (Sitz des Regressberechtigten, letzter bekannter Wohnort der Regresspflichtigen) - kein Anlass zur Übertragung dieser Pflegschaftssache an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Pflegebefohlenen aufhalten. (T1)
                             -             1 Ob 588/91
  Auch; nur: Die Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte an das Gericht, in dessen Sprengel sich der Betroffene aufhält, wird dann zu genehmigen sein, wenn sie im Interesse des Betroffenen gelegen erscheint, insbesondere dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich befördert wird. (T2)
                             -             4 Nd 509/92
  Auch
                             -             6 Nd 505/93
  nur T2; Beis wie T1
                             -             3 Nd 503/94
  Auch; nur T2
                             -             6 Nd 503/95
  Auch
                             -             7 Nd 504/99
  Auch; Beis wie T1; nur T2
                             -             4 Nd 518/99
  Auch; nur T2
                             -             9 Ob 229/02w
  nur T2
                             -             7 Nc 76/03s
  nur T2
                             -             7 Nc 5/07f
  Auch; nur T2; Beisatz: Der Umstand, dass vor der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters als Verfahrenssachwalter allenfalls neuerlich eine „Erstanhörung" vorzunehmen sein wird, ändert nichts daran, dass im Hinblick auf die weiteren notwendigen Verfahrensschritte die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Lebensschwerpunkt der Betroffenen liegt, zweckmäßig ist. (T3)
                             -             4 Ob 37/09h
  Vgl auch
                             -             3 Nc 31/09b
  Auch; Beisatz: Eine Übertragung der Zuständigkeit ist nur zu genehmigen, wenn sie im Interesse des Pflegebefohlenen liegt. Diese Voraussetzung ist nicht schon deshalb erfüllt, weil sich Mutter und Kind im Ausland aufhalten: Hier läge eine Übertragung der Zuständigkeit nur im Interesse des Vaters. (T4)
                             -             4 Nc 15/09g
  Vgl; Beisatz: 
§ 111 JN nimmt darauf Bedacht, dass ein örtliches Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Pflegebefohlenen in der Regel zweckmäßig und von wesentlicher Bedeutung ist, weshalb bei Kindern die Pflegschaftsaufgabe grundsätzlich von jenem Gericht wahrgenommen werden soll, in dessen Sprengel der Mittelpunkt ihrer Lebensführung liegt. (T5)
                              -             9 Nc 19/09g
  Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Der pflegschaftsgerichtliche Schutz wird am Besten durch jenes Gericht gewährleistet, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält. (T6)
                             -             3 Nc 17/10w
  Vgl auch
                             -             10 Nc 14/11g
  Entscheidungstext  OGH  31.08.2011  10 Nc 14/11g
  Auch
                             -             4 Nc 14/12i
  Entscheidungstext  OGH  21.09.2012  4 Nc 14/12i
  Auch; nur T2
                             -             5 Nc 21/12a
  Entscheidungstext  OGH  29.11.2012  5 Nc 21/12a
  Auch; Auch Beis wie T5; Auch Beis wie T6
                             -             6 Ob 154/13k
  Entscheidungstext  OGH  09.09.2013  6 Ob 154/13k
  Auch
                             -             4 Nc 21/13w
  Entscheidungstext  OGH  22.10.2013  4 Nc 21/13w
  Auch; nur T2
                             -             7 Nc 5/16v
  Entscheidungstext  OGH  06.04.2016  7 Nc 5/16v
                             -             3 Nc 6/16m
  Entscheidungstext  OGH  31.03.2016  3 Nc 6/16m
  Auch
                             -             7 Nc 8/16k
  Entscheidungstext  OGH  25.04.2016  7 Nc 8/16k
  Auch; Beis wie T5
                             -             7 Nc 13/16w
  Entscheidungstext  OGH  11.08.2016  7 Nc 13/16w
  Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
                             -             8 Ob 118/16k
  Entscheidungstext  OGH  16.12.2016  8 Ob 118/16k
  Auch
                             -             4 Nc 14/17x
  Entscheidungstext  OGH  06.06.2017  4 Nc 14/17x
  Auch; Beis wie T6
                             -             4 Nc 25/17i
  Auch
                             -             9 Nc 24/17d
  Ähnlich; Beis wie T4
                             -             4 Nc 2/18h
  Auch
                             -             7 Nc 2/19g
  Auch
                             -             8 Nc 11/19p
  Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
                             -             6 Nc 20/19x
  Entscheidungstext  OGH  12.08.2019  6 Nc 20/19x
  Vgl; Beis wie T5
                             -             8 Nc 10/20t
  Beis wie T5
                             -             4 Nc 37/21k
  Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6
                             -             5 Nc 1/22z          
                   -             4 Nc 7/22z
  Vgl