RS OGH 1987/12/22 9Os6/84, 10Os81/84, 10Os5/85, 12Os69/86, 11Os83/86, 12Os166/86, 11Os152/87

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Veröffentlicht am 11.12.1984
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Norm

StGB §108
  1. StGB § 108 heute
  2. StGB § 108 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 108 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Zielt eine gegenüber Straßenaufsichtsorganen gebrauchte Täuschung eines Verdächtigen, der den Führerschein nicht vorweisen kann, darauf ab, glaubhaft zu machen, daß er die vorgeschriebene Lenkerberechtigung habe (§ 102 Abs 12 lit f KFG), und solcherart die Anwendung der Zwangsmaßnahme gemäß § 102 Abs 12 KFG (Verbot der Weiterfahrt) abzuwenden, so verletzt sie nur das (in § 102 Abs 12 KFG verkörperte) staatliche ius puniendi und ist deshalb nicht nach § 108 Abs 1 StGB strafbar.Zielt eine gegenüber Straßenaufsichtsorganen gebrauchte Täuschung eines Verdächtigen, der den Führerschein nicht vorweisen kann, darauf ab, glaubhaft zu machen, daß er die vorgeschriebene Lenkerberechtigung habe (Paragraph 102, Absatz 12, Litera f, KFG), und solcherart die Anwendung der Zwangsmaßnahme gemäß Paragraph 102, Absatz 12, KFG (Verbot der Weiterfahrt) abzuwenden, so verletzt sie nur das (in Paragraph 102, Absatz 12, KFG verkörperte) staatliche ius puniendi und ist deshalb nicht nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB strafbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093191

Dokumentnummer

JJR_19841211_OGH0002_0090OS00006_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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