RS OGH 2021/8/5 5Ob554/84, 7Ob622/86, 7Ob583/89, 3Ob523/95, 7Ob591/95, 8Ob238/00h, 3Ob34/03a, 5Ob116

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Veröffentlicht am 08.01.1985
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Norm

ABGB §750 idF ErbRÄG 2015
ABGB §760
AußStrG §129
AußStrG 2005 §184

Rechtssatz

Das Heimfallsrecht ist kein Erbrecht, sondern ein Aneignungsrecht spezifischer Art mit der Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge, das in Wahrheit den Zweck hat, dass nachgelassenes Vermögen nicht herrenlos wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008104

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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