TE OGH 1989/5/18 7Ob583/89

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Veröffentlicht am 18.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wider die beklagte Partei Hans E***, Besitzer, Rietz, Stagglhof, vertreten durch Dr. Manfred Opperer, Rechtsanwalt in Telfs, wegen Feststellung (Streitwert S 301.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 21. Oktober 1988, GZ 4 R 211/88-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. September 1987, GZ 10 Cg 249/87-7, bestätigt wurde in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.745,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.957,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Martin B*** ist am 25. Oktober 1984 ohne Hinterlassung gesetzlicher Erben verstorben. Zu seinem Nachlaß gaben Irmgard B***, Josef B*** und der Beklagte aufgrund von mündlichen Testamenten (in der Reihe infolge der erbserklärten Erben) vom 21. Oktober 1984, vom Juni 1984 und vom 24. Oktober 1984 bedingte Erbserklärungen ab. Nach dem Standpunkt der klagenden Partei sind sämtliche mündlichen Testamente unwirksam.

Die klagende Partei begehrt mit der als Heimfallsrechtsklage bezeichneten und gegen alle erbserklärten Erben erhobenen Klage die Feststellung der Ungültigkeit der mündlichen Testamente. Das Abhandlungsgericht hatte aufgrund der widersprechenden Erbserklärungen das Verfahren nach § 125 AußStrG durchgeführt und die Klägerrollen unter den erbserklärten Erben verteilt. Die aufgrund dieser Entscheidung des Abhandlungsgerichtes von Irmgard B*** gegen den Beklagten eingebrachte Erbrechtsklage war zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlungen bereits rechtskräftig gegen den Beklagten entschieden. Die Klagen des Josef B*** gegen Irmgard B*** und gegen den Beklagten waren noch nicht rechtskräftig entschieden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren gegen alle Beklagten ab. Das Verfahren gegen Irmgard B*** und Josef B*** endete durch Abschluß eines Vergleiches vor dem Berufungsgericht am 12. Oktober 1988. In Ansehung des Beklagten bestätigte das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteigt. Nach Auffassung der Vorinstanzen stehe der klagenden Partei keine der Erbrechtsklage nachgebildete Heimfallsrechtsklage zu. Das Heimfallsrecht des S*** müsse zwar in vielen Beziehungen analog dem Erbrecht gesehen werden, es werde jedoch erst existent, wenn das Ediktalverfahren erfolglos bleibe und das Abhandlungsgericht den Mangel eines Erbberechtigten anerkenne oder wenn der Nachlaß zu Unrecht an einen nicht Berechtigten eingeantwortet worden sei. In letzterem Falle stehe dem S*** eine der Erbschaftsklage entsprechende Heimfallsklage zu. Im vorliegenden Fall sei ein Heimfallsrecht der klagenden Partei noch nicht existent geworden. Es drohe daher auch nicht der Verlust des Rechtes der klagenden Partei durch Verjährung. Die Erbrechtsklage sei ein Instrument des Verlassenschaftsverfahrens bei widersprechenden Erbserklärungen. Da der klagenden Partei im Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung zukomme, wäre die Gewährung einer Heimfallsrechtsklage überdies systemwidrig.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt.

Nach dem Klagsvorbringen und dem erhobenen Begehren, es werde zwischen den Streitteilen festgestellt, daß das mündliche Testament des Martin B*** vom 24. Oktober 1984 ungültig sei, handelt es sich bei der vorliegenden Klage, wie bei der Erbrechtsklage, um eine negative Feststellungsklage (vgl. SZ 25/26; Welser in Rummel, ABGB, Rz 24 zu den §§ 799, 800). Daß der klagenden Partei eine Erbrechtsklage nicht zusteht, kann nicht zweifelhaft sein und wird von der klagenden Partei auch nicht behauptet. Die Rechtsnatur des Heimfallsrechts der klagenden Partei ist zwar strittig, nach einhelliger Ansicht ist das Heimfallsrecht aber kein Erbrecht (Welser aaO Rz 2 zu § 760; Koziol-Welser8 II 352; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 84; Weiß in Klang2 III 792). Die klagende Partei kann daher nicht Partei eines Erbrechtsstreites sein (Welser aaO). Ihre Auffassung, es müsse ihr, wie nach der Einantwortung in Analogie zur Erbschaftsklage die Heimfälligkeitsklage, vor der Einantwortung analog zur Erbrechtsklage auch eine Heimfallsrechtsklage zustehen, ist mangels Vorliegens einer Lücke verfehlt. Für den vorbeugenden Rechtsschutz stellt das Gesetz die Feststellungsklage zur Verfügung (§ 228 ZPO). Danach kann unter anderem auch auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes Klage erhoben werden. Wesentliche Voraussetzung ist das Bestehen eines rechtlichen Interesses des Klägers an der alsbaldigen Feststellung. Dieses Interesse muß jedenfalls im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung gegeben sein und ist vom Kläger darzutun (Fasching LB Rz 1102; SZ 54/180; 7 Ob 642/86 ua). Im vorliegenden Fall hat sich die klagende Partei zum Nachweis ihres rechtlichen Interesses auf die drohende Verjährung der Heimfallsklage berufen, weil Testamente innerhalb von 3 Jahren ab Kundmachung bekämpft werden müßten (AS 6). Die Heimfallsklage verjährt regelmäßig in 40 Jahren, wird die Klage jedoch gegen einen Erben erhoben, dem aufgrund eines ungültigen Testamentes eingeantwortet wurde, beträgt die Verjährungsfrist, ebenso wie bei der Erbschaftsklage, wenn der Kläger damit eine Erklärung des letzten Willens umstoßen muß (SZ 53/10; Schwimann-Mader ABGB V § 1487 Rz 7) 3 Jahre (Welser aaO Rz 8 zu § 760). Über den Beginn der Verjährungsfrist enthält § 1487 ABGB keine Anordnung. In Lehre und Rechtsprechung wird die Frage nach dem Verjährungsbeginn nicht einheitlich gelöst (vgl. Schubert in Rummel ABGB Rz 2 zu § 1487). Es wird jedoch als sachgerecht angesehen, daß die Verjährung solange nicht zu laufen beginnt, als der Anfechtende keinen Anlaß zur Klage hat (Schubert aaO; Klang in Klang2 VI 628). Als allgemeiner Grundsatz ist auch anerkannt, daß die Verjährung erst mit der ersten Möglichkeit der Rechtsausübung beginnt (SZ 52/58; vgl. auch Schubert aaO Rz 5 zu § 1478). Anders als dem Erbansprecher, der die von ihm angestrebte Gesamtrechtsnachfolge schon im Abhandlungsverfahren durch Abgabe einer Erbserklärung geltend machen kann, ist es nach ständiger Rechtsprechung der Finanzprokuratur, solange nicht das Gericht die Voraussetzungen für eine Erbloserklärung des Nachlasses für gegeben erachtet, grundsätzlich verwehrt, in das Verlassenschaftsverfahren mit dem Ziel einzugreifen, auf eine für die R*** günstige Lösung dieser Frage hinzuwirken (SZ 55/165 mwN). Es kann hier unerörtert bleiben, ob diese Rechtsstellung der klagenden Partei nicht schon die Annahme rechtfertigt, daß die Verjährung der Heimfallsklage keinesfalls vor rechtskräftiger Einantwortung zu laufen beginnen kann. Besteht zwischen mehreren Erbansprechern Streit über das Erbrecht und steht noch nicht fest, mit welchem der mehreren erbserklärten Erben das Verlassenschaftsverfahren fortzusetzen ist, ist auch die Frage völlig offen, gegen welchen der Erbansprecher der S*** allenfalls die Heimfallsklage erheben wird müssen. Vor endgültiger Klärung, mit welchem der mehreren Erbansprecher das Verlassenschaftsverfahren mit dem Ziel der Einantwortung fortzusetzen ist, kann daher die Verjährung der Heimfallsklage keinesfalls beginnen. Wird aber die Begründung des rechtlichen Interesses lediglich auf die drohende Verjährung gestützt, droht eine solche jedoch nicht, da sie - wie im vorliegenden Fall - noch nicht einmal zu laufen begonnen hat, muß das Feststellungsinteresse verneint werden (2 Ob 520/79). Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E17790

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00583.89.0518.000

Dokumentnummer

JJT_19890518_OGH0002_0070OB00583_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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