RS OGH 1985/1/15 4Ob505/85, 4Ob584/87, 5Ob635/88, 5Ob20/89, 5Ob85/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1985
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Norm

MG §17 Abs2 C3
MRG §27 Abs3
MRG §43 Abs1

Rechtssatz

Ist eine vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften rechtsunwirksam, so sind diesbezüglich - anders als für "Altverträge" im allgemeinen (§ 43 Abs 1 MRG) - die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden (§ 43 Abs 2 MRG). Damit wird für die Rechtsfolgen nichtiger Vereinbarungen - auch solcher, die zwischen dem früheren Mieter und dem neuen Mieter geschlossen wurden (§ 17 Abs 1 lit a MG) - die Weitergeltung des alten Rechts fingiert, sodaß auch die Neuregelung der Verjährung in § 27 Abs 3 MRG nicht anzuwenden ist. Auch für die Verjährung von Rückforderungsansprüchen aus solchen Vereinbarungen gelten vielmehr die bisherigen Vorschriften.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 505/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 505/85
  • 4 Ob 584/87
    Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 584/87
    Veröff: SZ 60/213 = JBl 1990,377 = WoBl 1989,90
  • 5 Ob 635/88
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 5 Ob 635/88
    Beisatz: Auch dann, wenn Rückforderungsanspruch aus solchen Vereinbarungen nach dem 01.01.1982 entstanden ist. (T1)
  • 5 Ob 20/89
    Entscheidungstext OGH 31.03.1989 5 Ob 20/89
    Veröff: ImmZ 1989,327 = MietSlg XLI/15
  • 5 Ob 85/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 5 Ob 85/89
    nur: Damit wird für die Rechtsfolgen nichtiger Vereinbarungen die Weitergeltung des alten Rechts fingiert, sodaß auch die Neuregelung der Verjährung in § 27 Abs 3 MRG nicht anzuwenden ist. Auch für die Verjährung von Rückforderungsansprüchen aus solchen Vereinbarungen gelten vielmehr die bisherigen Vorschriften. (T2) Beisatz: § 1431 ABGB (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0067517

Dokumentnummer

JJR_19850115_OGH0002_0040OB00505_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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