Rechtssatz
Der Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit ist jedenfalls dann auch dem 2.Fall des § 45 JN unanfechtbar, wenn kein Zweifel darüber besteht, welches das in der selben Gemeinde gelegene zuständige Gericht ist.Der Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit ist jedenfalls dann auch dem 2.Fall des Paragraph 45, JN unanfechtbar, wenn kein Zweifel darüber besteht, welches das in der selben Gemeinde gelegene zuständige Gericht ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046295Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009