RS OGH 1985/2/1 9Os1/85, 9Os58/85, 14Os31/03, 11Os10/04, 12Os88/07v, 11Os44/07s, 15Os87/15f, 11Os25/

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Veröffentlicht am 01.02.1985
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Norm

StGB §142 C
StGB §201

Rechtssatz

Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben liegt vor, wenn der Täter ein Übel - im allgemeinen von gewisser Schwere - für Leib oder Leben des Bedrohten ankündigt, diese Ankündigung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben befürchten lässt und der sofortige Vollzug des angedrohten Übels in Aussicht gestellt wird; diese Kriterien der Raubbedrohung müssen vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfasst sein.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 1/85
    Entscheidungstext OGH 01.02.1985 9 Os 1/85
  • 9 Os 58/85
    Entscheidungstext OGH 17.04.1985 9 Os 58/85
  • 14 Os 31/03
    Entscheidungstext OGH 01.04.2003 14 Os 31/03
    Vgl; Beisatz: Nicht jede gefährliche Drohung begründet auch eine solche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Dafür ist vielmehr neben der Ausrichtung gegen die körperliche Unversehrtheit die Möglichkeit zum sofortigen Vollzug erforderlich. (T1)
  • 11 Os 10/04
    Entscheidungstext OGH 09.03.2004 11 Os 10/04
    Vgl; Beisatz: Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen, sodass die Drohung mit einer bloßen körperlichen Misshandlung im Sinn des § 83 Abs 2 StGB als Begehungsmittel ausscheidet. Die wörtliche Drohung, jemanden zu schlagen, kann ? je nach den Umständen ? sowohl (im Sinn ihres Wortlauts) als solche mit einer bloßen Misshandlung, aber auch als solche mit einer Körperverletzung verstanden werden. (T2)
  • 12 Os 88/07v
    Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 88/07v
    Vgl; Beisatz: Die Ankündigung von Schlägen ins Gesicht wäre daher nur dann tatbildlich nach § 142 StGB, wenn sachverhaltsbezogen die angekündigte Einwirkung nach den Umständen des Einzelfalls eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung nach sich ziehen kann, was bei einer Ohrfeige in der Regel nicht der Fall ist. (T3)
  • 11 Os 44/07s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 11 Os 44/07s
    Vgl auch; Beisatz: Die Annahme, der Raub sei (auch) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) begangen worden, kann mit der bloßen Drohung eines „Zuschlagens" nicht begründet werden. (T4)
  • 15 Os 87/15f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2015 15 Os 87/15f
    Vgl
  • 11 Os 25/18p
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 11 Os 25/18p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094161

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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