Norm
MRG §16Rechtssatz
Im Anwendungsbereich des § 16 MRG sind Einmalzahlungen selbst dann dem § 27 Abs 1 Z 1 oder 5 MRG zu unterstellen, wenn der laufende zulässige Mietzins nicht ausgeschöpft wurde, außer es handelt sich um eine echte Mietzinsvorauszahlung.Im Anwendungsbereich des Paragraph 16, MRG sind Einmalzahlungen selbst dann dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, oder 5 MRG zu unterstellen, wenn der laufende zulässige Mietzins nicht ausgeschöpft wurde, außer es handelt sich um eine echte Mietzinsvorauszahlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070027Dokumentnummer
JJR_19850418_OGH0002_0060OB00502_8500000_004