Norm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Mit der Behauptung verfassungsrechtlicher Mängel der Geschäftsverteilung § 281 Abs 1 Z 1 StPO, § 345 Abs 1 Z 1 StPO, Art 83 Abs 2, 87 Abs 3 B-VG, Art 6 Abs 1 MRK, Art 94 B-VG) wird der Nichtigkeitsgrund der nicht gehörigen Besetzung des Gerichtshofes im Sinne des § 281 Abs 1 StPO, § 345 Abs 1 StPO nicht dargetan. Ein Hinweis auf derartige Fehler einer Geschäftsverteilung - die als Beschluss des Personalsenates im Instanzenzug nicht überprüft werden kann - ersetzt oder inkludiert ein Vorbringen zum bezeichneten Nichtigkeitsgrund umsoweniger, als selbst die Befassung eines anderen als des nach der Geschäftsverteilung berufenen Richters mit einer Rechtssache zu keiner Nichtigkeit nach der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO, Z 1 des § 345 Abs 1 StPO führt (mit ausdrücklicher Bezugnahme auf SSt 41/71).Mit der Behauptung verfassungsrechtlicher Mängel der Geschäftsverteilung Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, Artikel 83, Absatz 2, 87, Absatz 3, B-VG, Artikel 6, Absatz eins, MRK, Artikel 94, B-VG) wird der Nichtigkeitsgrund der nicht gehörigen Besetzung des Gerichtshofes im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht dargetan. Ein Hinweis auf derartige Fehler einer Geschäftsverteilung - die als Beschluss des Personalsenates im Instanzenzug nicht überprüft werden kann - ersetzt oder inkludiert ein Vorbringen zum bezeichneten Nichtigkeitsgrund umsoweniger, als selbst die Befassung eines anderen als des nach der Geschäftsverteilung berufenen Richters mit einer Rechtssache zu keiner Nichtigkeit nach der Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, Ziffer eins, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO führt (mit ausdrücklicher Bezugnahme auf SSt 41/71).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053591Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009