TE OGH 1985/5/8 9Os74/85

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Veröffentlicht am 08.05.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Mai 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schwab als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maximilian A wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Satz StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Linz vom 31.Jänner 1985, GZ. 27 Vr 1875/84-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14.August 1964 geborene, zuletzt beschäftigungslose Hilfsarbeiter Maximilian A auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Satz StGB schuldig erkannt. Dagegen richtet sich seine auf § 345 Abs. 1 Z. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Einwand, nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Linz sei weder die Person des Vorsitzenden noch die der Beisitzer des Schwurgerichtshofes eindeutig determiniert; denn die Bestimmung des Vorsitzenden wäre von Rechtshandlungen einer Verwaltungsbehörde (nämlich der Einbringung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft) abhängig, die der Beisitzer hinwieder erfolge offenbar durch 'Präsidialverfügung' oder durch den Vorsitzenden, sohin nicht durch den Personalsenat, sondern im Rahmen der Justizverwaltung oder überhaupt willkürlich. Damit wäre aber der Beschwerdeführer in seinem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG.; Art. 6 Abs. 1 MRK.) verletzt. Zudem verstieße diese Art der Zuständigkeitsordnung gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der festen Geschäftsverteilung (Art. 87 Abs. 3 B-VG.) und der Trennung von Justiz und Verwaltung (Art. 94 B-VG.).

Rechtliche Beurteilung

Damit wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund jedoch nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Denn es wird darin eine mangelhafte Besetzung des Gerichtes im Sinne des § 345 Abs. 1 Z. 1 StPO - die nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (von den hier selbst nach dem Beschwerdevorbringen von vornherein ausscheidenden Fällen abgesehen) nur dann vorliegt, wenn dessen Mitgliedern die für das Richteramt vorgeschriebene Qualifikation abgeht, wenn sie nicht in der gesetzlich bestimmten Zahl an der Hauptverhandlung teilnehmen oder wenn die Beiziehung eines Protokollführers unterblieben ist (Mayerhofer-Rieder, Das österreichische Strafrecht 2 , Nr. 1

zu § 281 Abs. 1 Z. 1 StPO) - nicht einmal behauptet, geschweige denn dargetan. Der Hinweis der Beschwerde auf Fehler der Geschäftsverteilung - die als Beschluß des Personalsenates im Instanzenzug übrigens gar nicht überprüft werden kann - ersetzt oder inkludiert ein Vorbringen zum bezeichneten Nichtigkeitsgrund umsoweniger als selbst die Befassung eines anderen als des nach der Geschäftsverteilung eines Gerichtes berufenen Richters mit einer Rechtssache zu keiner Nichtigkeit nach der Z. 1 des § 281 (§ 345) Abs. 1 StPO führt (SSt. 41/71 mit weiteren Judikaturnachweisen). Die relevante Verfahrensverstöße also gar nicht behauptende Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 i.V.m. §§ 285 a Z. 2, 344 StPO sofort zurückzuweisen.

Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.

Anmerkung

E05527

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00074.85.0508.000

Dokumentnummer

JJT_19850508_OGH0002_0090OS00074_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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