Norm
EO §78Rechtssatz
Übersteigt der Wert des in 2. Instanz noch strittigen Teiles des Meistbotes zwar 15.000,-- S, nicht aber 300.000,-- S, liegt die Sache also im sogenannten Zulassungsbereich, muß die Rekursentscheidung gemäß §§ 78 EO, 526 Abs 3, 528 Abs 2 ZPO den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses enthalten. Dies gilt auch für einen Verteilungsbeschluß; denn die Sondernorm des § 239 Abs 3 EO schafft nur eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO, nicht aber bezüglich der übrigen Beschränkungen des § 528 ZPO.Übersteigt der Wert des in 2. Instanz noch strittigen Teiles des Meistbotes zwar 15.000,-- S, nicht aber 300.000,-- S, liegt die Sache also im sogenannten Zulassungsbereich, muß die Rekursentscheidung gemäß Paragraphen 78, EO, 526 Absatz 3, 528, Absatz 2, ZPO den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses enthalten. Dies gilt auch für einen Verteilungsbeschluß; denn die Sondernorm des Paragraph 239, Absatz 3, EO schafft nur eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, nicht aber bezüglich der übrigen Beschränkungen des Paragraph 528, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002284Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0030OB00046_8500000_001