TE OGH 1986/10/22 3Ob92/86

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*** S***-S*** reg. Genossenschaft m.b.H.,

8472 Straß, Hauptstraße 59, vertreten durch Dr. Leo Häusler, Rechtsanwalt in Leibnitz, und anderer beigetretener betreibender Gläubiger, wider die verpflichtete Partei Johann H***, Pensionist, 8461 Ehrenhausen, Bahnhofstraße 5, wegen 11.536,31 S s. A. und anderer betriebener Forderungen infolge Revisionsrekurses der Hypothekargläubigerin G*** UND B*** DER Ö***

S*** Aktiengesellschaft, 1030 Wien, Beatrixgasse 27, vertreten durch Dr. Klaus Galle, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 25.April 1986, GZ 4 R 92-96/86-45, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 16.Dezember 1985, GZ E 69/84-39, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht für ZRS Graz mit dem Auftrage zurückgestellt, den Beschluß vom 25.4.1986, 4 R 92-96/86-45, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da der Wert des zu verteilenden Meistbotes im

sog. Zulassungsbereich liegt, steht gemäß §§ 78 EO, 528 Abs.2 ZPO gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz ein Revisionsrekurs nur zu, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 ZPO vorliegen. Durch die Bestimmung des § 239 Abs.3 EO wird für Meistbotverteilungsbeschlüsse nur eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs.1 Z.1 ZPO geschaffen, die übrigen Bestimmungen des § 528 ZPO werden davon nicht berührt (EvBl.1984/77, EvBl.1985/131). Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz hat daher gemäß §§ 526 Abs.3, 528 Abs.2 ZPO den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu enthalten. Es war daher der entsprechende Ergänzungsauftrag zu erteilen (MietSlg 35.814).

Für den Fall, als ausgesprochen werden sollte, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, müßte der Rechtsmittelwerberin Gelegenheit gegeben werden, ihren Revisionsrekurs durch die gesonderte Anführung der Gründe zu verbessern, warum entgegen dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Anmerkung

E09340

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00092.86.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19861022_OGH0002_0030OB00092_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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