RS OGH 2026/1/27 7Ob645/84; 3Ob71/86; 7Ob710/87; 6Ob540/89 (6Ob541/89; 6Ob542/89); 3Ob506/90 (3Ob507

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Veröffentlicht am 13.06.1985
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Rechtssatz

Die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins. Das schließt aber die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse des Einzelfalles - entsprechende Behauptung und Beweis nach den allgemeinen Beweislastregeln vorausgesetzt - nicht aus. So wie durch eine anderweitige Vermietung ein höherer Bestandzins erzielbar sein kann, bildet der bisherige Mietzins auch nicht immer die Untergrenze des erzielbaren oder angemessenen Entgelts. Auch dem titellosen Benützer kommt eine unverschuldete Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache zugute, wie sie beim aufrechten Mietverhältnis den Bestandnehmer gemäß § 1096 Abs 1 ABGB zur Minderung des Bestandzinses berechtigen würde.Die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins. Das schließt aber die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse des Einzelfalles - entsprechende Behauptung und Beweis nach den allgemeinen Beweislastregeln vorausgesetzt - nicht aus. So wie durch eine anderweitige Vermietung ein höherer Bestandzins erzielbar sein kann, bildet der bisherige Mietzins auch nicht immer die Untergrenze des erzielbaren oder angemessenen Entgelts. Auch dem titellosen Benützer kommt eine unverschuldete Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache zugute, wie sie beim aufrechten Mietverhältnis den Bestandnehmer gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB zur Minderung des Bestandzinses berechtigen würde.

Entscheidungstexte

  • RS0019961">7 Ob 645/84
    Entscheidungstext OGH 13.06.1985 7 Ob 645/84
    Veröff: SZ 58/104
  • RS0019961">3 Ob 71/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 3 Ob 71/86
    Auch; nur: Die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins. (T1)
    Veröff: SZ 59/203 = JBl 1987,445
  • RS0019961">7 Ob 710/87
    Entscheidungstext OGH 12.11.1987 7 Ob 710/87
    nur T1
  • RS0019961">6 Ob 540/89
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 6 Ob 540/89
    Auch; Beisatz: Für eine Gleichsetzung der Höhe des Benützungsentgeltes mit den des früher zu bezahlenden Mietzinses findet sich im Gesetz keine Grundlage. (T2)
    Veröff: ImmZ 1989,450
  • RS0019961">3 Ob 506/90
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 3 Ob 506/90
    Auch; Beisatz: Beweispflicht für mindere Gebrauchsfähigkeit trifft den Benützer. (T3)
  • RS0019961">1 Ob 516/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 516/92
    Auch; Veröff: JBl 1992,456
  • RS0019961">6 Ob 641/94
    Entscheidungstext OGH 24.11.1994 6 Ob 641/94
    Auch
  • RS0019961">2 Ob 2176/96f
    Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 2176/96f
    Auch; nur: Die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins. Das schließt aber die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse des Einzelfalles - entsprechende Behauptung und Beweis nach den allgemeinen Beweislastregeln vorausgesetzt - nicht aus. (T4)
    Veröff: SZ 69/201
  • RS0019961">7 Ob 2366/96h
    Entscheidungstext OGH 12.02.1997 7 Ob 2366/96h
    nur: Die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins. Das schließt aber die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse des Einzelfalles nicht aus. (T5)
  • RS0019961">3 Ob 54/98g
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 54/98g
    nur T5; Beisatz: Der früher zu entrichtende Mietzins liefert für die angemessene Höhe des Benützungsentgeltes nur Anhaltspunkte. (T6)
    Veröff: SZ 72/125
  • RS0019961">1 Ob 214/02f
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 214/02f
    Vgl auch; nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Zur Bestimmung der Höhe des Benützungsentgeltes sind die zur Zinsminderung gemäß § 1096 Abs 1 ABGB entwickelten Grundsätze analog heranzuziehen. (T7)
  • RS0019961">6 Ob 147/05v
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 147/05v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T8)
  • RS0019961">5 Ob 168/08d
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 168/08d
    Vgl; Beisatz: Die Höhe des angemessenen Benützungsentgelts entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten oder einem sonst angemessenen Bestandzins. (T9)
  • RS0019961">2 Ob 169/10g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 169/10g
    nur T4
  • RS0019961">10 Ob 52/14s
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 52/14s
    Ähnlich; Beis wie T6
  • RS0019961">8 Ob 3/15x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2015 8 Ob 3/15x
    Auch
  • RS0019961">8 Ob 17/15f
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 17/15f
    Auch; nur: Auch dem titellosen Benützer kommt eine unverschuldete Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache zugute, wie sie beim aufrechten Mietverhältnis den Bestandnehmer zur Minderung des Bestandzinses berechtigen würde. (T11)
  • RS0019961">3 Ob 109/16z
    Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 109/16z
    Auch; nur T4
  • RS0019961">8 Ob 158/18w
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 8 Ob 158/18w
  • RS0019961">1 Ob 132/20y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 132/20y
  • RS0019961">1 Ob 195/21i
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 195/21i
    Vgl; Beis wie T7
  • RS0019961">2 Ob 112/22t
    Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 112/22t
    nur T1
  • RS0019961">8 Ob 118/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.12.2024 8 Ob 118/24x
  • RS0019961">9 Ob 112/25y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.01.2026 9 Ob 112/25y
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; Beisatz wie T11
    Beisatz: Hier: Minderung der Gebrauchsfähigkeit, die dem titellos weiterbenützten Bestandobjekt nicht im Generellen anhaftet, sondern auf ein aktives Verhalten des Bestandgebers zurückgeht, um der titellosen Benützung des unredlichen Besitzers zu begegnen. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019961

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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