- RS0019961">7 Ob 645/84
Veröff: SZ 58/104
- RS0019961">3 Ob 71/86
Auch; nur: Die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins. (T1)
Veröff: SZ 59/203 = JBl 1987,445
- RS0019961">7 Ob 710/87
nur T1
- RS0019961">6 Ob 540/89
Entscheidungstext OGH 29.06.1989 6 Ob 540/89
Auch; Beisatz: Für eine Gleichsetzung der Höhe des Benützungsentgeltes mit den des früher zu bezahlenden Mietzinses findet sich im Gesetz keine Grundlage. (T2)
Veröff: ImmZ 1989,450
- RS0019961">3 Ob 506/90
Entscheidungstext OGH 28.03.1990 3 Ob 506/90
Auch; Beisatz: Beweispflicht für mindere Gebrauchsfähigkeit trifft den Benützer. (T3)
- RS0019961">1 Ob 516/92
Auch; Veröff: JBl 1992,456
- RS0019961">6 Ob 641/94
Auch
- RS0019961">2 Ob 2176/96f
Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 2176/96f
Auch; nur: Die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins. Das schließt aber die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse des Einzelfalles - entsprechende Behauptung und Beweis nach den allgemeinen Beweislastregeln vorausgesetzt - nicht aus. (T4)
Veröff: SZ 69/201
- RS0019961">7 Ob 2366/96h
Entscheidungstext OGH 12.02.1997 7 Ob 2366/96h
nur: Die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins. Das schließt aber die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse des Einzelfalles nicht aus. (T5)
- RS0019961">3 Ob 54/98g
nur T5; Beisatz: Der früher zu entrichtende Mietzins liefert für die angemessene Höhe des Benützungsentgeltes nur Anhaltspunkte. (T6)
Veröff: SZ 72/125
- RS0019961">1 Ob 214/02f
Vgl auch; nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Zur Bestimmung der Höhe des Benützungsentgeltes sind die zur Zinsminderung gemäß
§ 1096 Abs 1 ABGB entwickelten Grundsätze analog heranzuziehen. (T7)
- RS0019961">6 Ob 147/05v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T8)
- RS0019961">5 Ob 168/08d
Vgl; Beisatz: Die Höhe des angemessenen Benützungsentgelts entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten oder einem sonst angemessenen Bestandzins. (T9)
- RS0019961">2 Ob 169/10g
nur T4
- RS0019961">10 Ob 52/14s
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 52/14s
Ähnlich; Beis wie T6
- RS0019961">8 Ob 3/15x
Entscheidungstext OGH 26.02.2015 8 Ob 3/15x
Auch
- RS0019961">8 Ob 17/15f
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 17/15f
Auch; nur: Auch dem titellosen Benützer kommt eine unverschuldete Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache zugute, wie sie beim aufrechten Mietverhältnis den Bestandnehmer zur Minderung des Bestandzinses berechtigen würde. (T11)
- RS0019961">3 Ob 109/16z
Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 109/16z
Auch; nur T4
- RS0019961">8 Ob 158/18w
- RS0019961">1 Ob 132/20y
- RS0019961">1 Ob 195/21i
Vgl; Beis wie T7
- RS0019961">2 Ob 112/22t
nur T1
- RS0019961">8 Ob 118/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.12.2024 8 Ob 118/24x
- RS0019961">9 Ob 112/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.01.2026 9 Ob 112/25y
Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; Beisatz wie T11
Beisatz: Hier: Minderung der Gebrauchsfähigkeit, die dem titellos weiterbenützten Bestandobjekt nicht im Generellen anhaftet, sondern auf ein aktives Verhalten des Bestandgebers zurückgeht, um der titellosen Benützung des unredlichen Besitzers zu begegnen. (T12)