TE OGH 1987/11/12 7Ob710/87

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Veröffentlicht am 12.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*** I***-E*** VON G*** M*** UND B***, B*** UND

O*** Gesellschaft m.b.H., Wien 6.,

Gfrornergasse 10, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B*** & P*** Gesellschaft m.b.H., Wien 23., Kolbegasse 66, vertreten durch Dr. Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in Wien, wegen 996.772,24 S s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. Juli 1987, GZ 4 R 88/87-42, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 31. Jänner 1987, GZ 38 Cg 85/85-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 19.512,15 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.400 S Barauslagen und 1.555,65 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat der P*** Gesellschaft m.b.H. im Mai 1982 eine Fälzel- und Klebebindeanlage, eine sogenannte Maschinenstraße, bestehend aus mehreren Maschinen und Geräten, vermietet und diese Anlage noch im Jahre 1982 in Wien 23., Kolbegasse 66, installiert. Als monatliches Mietentgelt wurden 124.596,53 S vereinbart. Über das Vermögen der Mieterin wurde am 29. Juni 1984 zu 6 S 98/84 des Handelsgerichtes Wien der Konkurs eröffnet. Die Beklagte hat die Anlage benützt und sie erst wesentlich später der Klägerin herausgegeben. Nicht mehr strittig ist, daß unter Zugrundelegung des vereinbarten Mietzinses noch ein Betrag von 996.772,24 S offen ist, den die Klägerin sowohl wegen titelloser Benützung als auch aus dem Titel des Schadenersatzes verlangt.

Die Beklagte wendete ein Recht zur Benützung der Anlage und aus dem Titel des Schadenersatzes Gegenforderungen mit der Begründung ein, die Anlage habe nicht ordnungsgemäß funktioniert, weshalb der Mieterin Nachteile erwachsen seien.

Die Vorinstanzen haben dem Klagebegehren stattgegeben. Hiebei gingen sie von der Feststellung aus, daß die Anlage ordnungsgemäß funktioniert hat. Eine Abtretung von Schadenersatzansprüchen durch die Mieterin an die Beklagte wurde ebensowenig als erwiesen angenommen, wie die Überlassung der Anlage an die Beklagte durch die Mieterin.

In rechtlicher Hinsicht gingen die Vorinstanzen von einer titellosen Benützung der Anlage durch die Beklagte aus. Der Beklagten könne auch nicht guter Glaube zugebilligt werden, weil ihr nie das Recht zur Benützung zugestanden worden sei. Abgesehen davon, daß die Klägerin keinerlei Schäden verschuldet habe, wäre die Beklagte zur Geltendmachung einer Schadenersatzforderung nicht legitimiert, weil es sich nur um Schäden der Mieterin handeln würde, ein derartiger Anspruch der Beklagten aber nicht abgetreten worden sei.

Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision bekämpft einerseits angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat und andererseits die vorinstanzliche Beweiswürdigung. In ihrer Gesamtheit ist die Revision also nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Auf die Frage, auf welche Weise eine Zession zustandekommen kann, muß nicht eingegangen werden, weil nach den vorinstanzlichen Feststellungen überhaupt keine Abtretungsabsicht vorgelegen hat. Aus demselben Grund kann eine Erörterung allfälliger Schäden der Mieterin der Anlage unterbleiben. Zur Geltendmachung diesbezüglicher Schadenersatzansprüche ist die Beklagte mangels Nachweises einer Abtretung solcher Ansprüche an sie nicht legitimiert. Die Revision geht auch, entgegen den getroffenen Feststellungen, von der Überlassung von Rechten zur Benützung der Anlage an sie aus. Derartiges wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Damit kann aber von einem Rechtstitel der Beklagten zur Benützung der Anlage keine Rede sein. Dies rechtfertigt einen Zuspruch an die Klägerin schon nach § 1041 ABGB. Von der Mieterin abgeleitete Rechte liegen nicht vor. Nach den getroffenen Feststellungen konnte die Beklagte nicht einmal der Meinung sein, sie dürfe die Anlage benützen. Mit Recht gingen daher die Vorinstanzen von ihrer Unredlichkeit aus. Selbst wenn man aber von ihrer Redlichkeit ausginge, hätte die Beklagte jenen Vorteil zu vergüten, der ihr nach ihren subjektiven Verhältnissen entstanden ist. Dieser Vorteil orientiert sich in der Regel am gewöhnlichen Benützungsentgelt (SZ 55/12 ua.). Überhaupt entspricht im Regelfall die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes dem bisher vereinbarten Mietzins (JBl 1987, 445 ua.). Daß im vorliegenden Fall irgendwelche Umstände gegeben wären, die eine andere Festsetzung des angemessenen Benützungsentgeltes rechtfertigen würden, kann nach den getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden. Die Vorinstanzen haben nämlich festgestellt, daß das vereinbarte Benützungsentgelt angemessen ist und daß die Klägerin im Falle einer weiteren Verwendung der Anlage ein gleich hohes Entgelt erzielt hätte. Daraus ergibt sich aber, daß derartige Anlagen eben in der Regel nur gegen Bezahlung eines solchen Entgeltes gemietet werden können. Daß der zugesprochene Betrag dem vereinbarten Mietzins entspricht, ist nicht strittig.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E12855

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00710.87.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19871112_OGH0002_0070OB00710_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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