- RS0019883">7 Ob 645/84
Veröff: SZ 58/104
- RS0019883">6 Ob 540/89
Entscheidungstext OGH 29.06.1989 6 Ob 540/89
Veröff: ImmZ 1989,450
- RS0019883">1 Ob 595/90
- RS0019883">6 Ob 674/90
- RS0019883">7 Ob 540/92
Beisatz: Der früher zu entrichtende Bestandzins liefert für die angemessene Höhe des Benutzungsentgeltes nur Anhaltspunkte. (T1) Veröff: SZ 65/61
- RS0019883">8 Ob 1014/93
Entscheidungstext OGH 15.07.1993 8 Ob 1014/93
nur: Allein der Entgang der Nutzungschance des Eigentümers führt zur Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Benützungsentgelts. (T2)
- RS0019883">7 Ob 2366/96h
Entscheidungstext OGH 12.02.1997 7 Ob 2366/96h
Beis wie T1; Beisatz: Auf die tatsächlichen Benützungsverhältnisse kommt es daher nicht an (
1 Ob 595/90), ebenso ist nicht entscheidend, ob der Bestandgeber das Bestandobjekt nach der Räumung sofort wieder hätten vermieten können oder nicht. (T3)
- RS0019883">1 Ob 210/97g
Auch; nur: Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung beruht auf
§ 1041 ABGB. Der Anspruch ist kein Schadenersatzanspruch. (T4); Beis wie T1; Beisatz: Die Tatsache, dass vor Auflösung des Mietverhältnisses ein Bestandzins zu entrichten war, bietet für sich allein keinen Anhaltspunkt dafür, dass früheren Vermieter Benützungsentgelt - selbst in der Höhe des vormaligen Bestandzinses - gebührt. (T5)
- RS0019883">4 Ob 76/98z
Vgl auch; nur: Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung beruht auf
§ 1041 ABGB. (T6)
- RS0019883">3 Ob 40/98y
nur: Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung beruht auf
§ 1041 ABGB. (T7)
- RS0019883">4 Ob 258/98i
Ähnlich; Beisatz: Die Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgelts setzt weder ein Verschulden des früheren Bestandnehmers noch einen Schaden des Eigentümers voraus. (T8) Veröff: SZ 71/169
- RS0019883">8 Ob 300/98w
nur T4
- RS0019883">3 Ob 54/98g
Vgl auch; Beisatz: Auf die tatsächlichen Benützungsverhältnisse kommt es daher nicht an. (T9); Veröff: SZ 72/125
- RS0019883">8 Ob 235/99p
Auch; nur T4; Veröff: SZ 73/39
- RS0019883">3 Ob 323/98s
Auch
- RS0019883">9 ObA 43/01s
Auch; nur T2; Beisatz: Selbst ein redlicher Benützer hat den Vorteil zu vergüten, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen entstanden ist. Dieser orientiert sich in der Regel am gewöhnlichen Benützungsentgelt. (T10)
- RS0019883">1 Ob 39/03x
Beisatz: Vereitelt ein Bestandnehmer die Nutzungschance - nämlich die Vermietung zu einem marktkonformen (angemessenen) Bestandzins - dadurch, dass er das Objekt vertragswidrig nicht zurückstellt und - in welcher konkreten Form auch immer - weiter benutzt, hat er dafür eine angemessene Vergütung zu leisten. (T11)
- RS0019883">1 Ob 105/06g
Auch; Beis ähnlich wie T8
- RS0019883">6 Ob 212/06d
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses greift der Unterbestandnehmer in das Eigentumsrecht ein und haftet daher nach
§ 1041 ABGB. (T12)
- RS0019883">4 Ob 149/06z
Ähnlich; Beisatz: Hier: Anspruch des Garantieauftraggebers gegen die Bank auf gesetzliche Zinsen bei unberechtigter Auszahlung einer Bankgarantie. (T13); Veröff: SZ 2006/168
- RS0019883">2 Ob 95/06v
Vgl; nur: Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts für die Zeit der Weiterbenützung beruht auf
§ 1041 ABGB. (T14); Beis wie T10 nur: Selbst ein redlicher Benützer hat den Vorteil zu vergüten, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen entstanden ist. (T15); Veröff: SZ 2007/109
- RS0019883">5 Ob 168/08d
Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T15
- RS0019883">2 Ob 248/08x
Vgl; Beisatz: Der Verwendungsanspruch des Eigentümers besteht auch gegenüber dem gutgläubigen Mieter. (T16); Veröff: SZ 2009/86
- RS0019883">6 Ob 83/10i
Vgl; Beisatz: Hier: Rückstellung der Wohnung nach Erlöschen des Fruchtgenussrechts. (T17)
- RS0019883">2 Ob 199/09t
Vgl; Vgl Beis wie T16
- RS0019883">1 Ob 191/10k
Auch
- RS0019883">6 Ob 5/11w
Vgl
- RS0019883">1 Ob 45/11s
Auch
- RS0019883">5 Ob 212/10b
Vgl auch
- RS0019883">1 Ob 84/11a
nur T6; Beis wie T8
- RS0019883">2 Ob 169/10g
nur T2; Beis wie T1
- RS0019883">2 Ob 164/12z
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 164/12z
Vgl; nur: Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung beruht auf
§ 1041 ABGB. Es kommt nicht darauf an, ob der Bestandnehmer in jenem Zeitraum, in dem er sich mit der Rückstellung im Verzug befindet, seinerseits einen messbaren Nutzen vom Bestandobjekt hat. (T18)
- RS0019883">10 Ob 52/14s
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 52/14s
Vgl; Beisatz: Es ist unerheblich, ob der Bestandnehmer erwartete, durch einen außerordentlichen Rechtsbehelf gegen die rechtswirksame Kündigung den Vertrag wiederaufleben lassen zu können. (T19)
- RS0019883">3 Ob 109/16z
Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 109/16z
Auch
- RS0019883">3 Ob 156/17p
Entscheidungstext OGH 20.09.2017 3 Ob 156/17p
Auch
- RS0019883">9 Ob 48/17z
- RS0019883">7 Ob 48/18m
Auch
- RS0019883">8 Ob 158/18w
- RS0019883">1 Ob 132/20y
Beis wie T11
- RS0019883">8 Ob 6/22y
Vgl
- RS0019883">4 Ob 205/22h
Vgl
- RS0019883">8 Ob 141/22a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2023
8 Ob 141/22a vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T2
- RS0019883">3 Ob 51/23f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.04.2023
3 Ob 51/23f vgl; Beisatz wie T1
- RS0019883">1 Ob 90/23a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 1 Ob 90/23a
- RS0019883">2 Ob 173/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 2 Ob 173/24s
Beisatz wie T1; nur T6; nur T7; Beisatz wie T10; Beisatz wie T15
- RS0019883">8 Ob 118/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.12.2024 8 Ob 118/24x
vgl
- RS0019883">9 ObA 30/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 9 ObA 30/25i
vgl; nur T6; nur T7
- RS0019883">9 Ob 112/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.01.2026 9 Ob 112/25y
vgl; Beisatz: Auch dem titellosen Benützer kommt eine unverschuldete Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache zugute, wie sie beim aufrechten Mietverhältnis den Bestandnehmer zur Minderung des Bestandzinses berechtigen würde. (T20)
- RS0019883">9 Ob 53/25x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2026 9 Ob 53/25x
Beisatz wie T10