Norm
MRG §27 Abs1Rechtssatz
Der Katalog der "ungültigen und verbotenen" Vereinbarungen des § 27 Abs 1 MRG entspricht wohl im wesentlichen dem des § 17 Abs 1 MG. Die bereits dort unscharfe Grenze zwischen dessen lit a und lit d (jetzt Z 1 und Z 5) ist dadurch noch mehr verwischt, daß im § 27 Abs 1 Z 1 MRG nun auch der Vermieter besonders genannt ist und an ihn bezahlte "Ablösen", die weder unter die dort noch im § 27 Abs 2 MRG genannten Ausnahmen fallen, nun auch unter § 27 Abs 1 Z 1 MRG subsumiert werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069896Dokumentnummer
JJR_19850626_OGH0002_0030OB00524_8500000_001