- RS0020739">1 Ob 579/85
- RS0020739">1 Ob 579/94
Veröff: SZ 68/42
- RS0020739">6 Ob 507/95
- RS0020739">3 Ob 12/09z
Beisatz: Den Leasinggeber trifft auch die Sachgefahr vor Lieferung. (T1); Beisatz: Auch die Auswahl des Lieferanten durch den Leasingnehmer ändert nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer die Gebrauchsmöglichkeit zu verschaffen. (T2)
- RS0020739">1 Ob 131/09k
Auch; Beisatz: Eine Klausel, die die Erhaltungspflicht des Leasingnehmers auch bei unterbliebener erstmaliger Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs vorsieht, ist unzulässig. (T3); Veröff: SZ 2009/151
- RS0020739">6 Ob 217/09v
Auch; Beisatz: Dem Leasingnehmer kommt bei einem Garantievertrag ohne Abtretung der daraus erfließenden Ansprüche durch die Leasinggeberin keine aktive Klagslegitimation zur Geltendmachung von Garantieansprüchen zu. (T4)
- RS0020739">1 Ob 81/09g
Beis wie T1; Beisatz: Die Hauptpflicht des Leasinggebers auf Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit darf nicht durch Gefahrtragungs- und sonstige Freizeichnungsklauseln ausgehöhlt werden. (T5)
- RS0020739">5 Ob 159/09g
Beis wie T1; Beisatz: Der Leasinggeber hat dafür einzustehen, dass sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in brauchbarem Zustand befindet. (T6)
- RS0020739">3 Ob 35/10h
Vgl auch; Beis wie T5
- RS0020739">2 Ob 1/09z
Auch; Beis wie T6; Beis wie T2; Beisatz: Die Überwälzung des Lieferrisikos auf den Leasingnehmer ist jedenfalls eine gröbliche Benachteiligung iSd
§ 879 Abs 3 ABGB. (T7); Beisatz: Selbst die Unterfertigung einer wahrheitswidrigen Übernahmebestätigung durch den Leasingnehmer, welche (ua) die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten auslösen würde, vermag das Recht des Leasingnehmers auf die Hauptleistung aus dem Leasingvertrag nicht abzuschneiden. (T8); Beisatz: Hier Klausel: Der LG haftet nicht für die Einhaltung von Lieferbedingungen und Vertragsbestimmungen von Lieferanten (Klausel 4 Satz 2). (T9); Beisatz: Überwälzt eine Klausel die Sachgefahr umfassend auf den Leasingnehmer, ohne zu unterscheiden, ob der Leasinggeber ihm bereits die ordnungsgemäße Nutzungsmöglichkeit verschafft hatte oder nicht, so ist sie unzulässig. Hier: Durch teilweise oder gänzliche Nichtbenützbarkeit, Untergang, Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder vorzeitigen Verschleiß des Leasinggegenstandes während der Leasingvertragslaufzeit wird die Pflicht des LN zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten nicht berührt. Der LN hat den LG jedoch unverzüglich von allen derartigen oder sonstigen Schadensfällen zu unterrichten (Klausel 11). (T10); Beisatz: Durch diese Klausel wird dem Leasingnehmer - zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung - auch eine nach
§ 9 KSchG unzulässige Mängelrügeobliegenheit aufgebürdet. (T11); Beisatz: Zum vereinbarten Gebrauch ist ein Fahrzeug nur tauglich, wenn es auch die besonders bedungenen Eigenschaften, etwa die vereinbarte, für die Entscheidung des Leasingnehmers zum Vertragsabschluss wesentliche Ausstattung besitzt. Trifft dies nicht zu, so verletzt der Leasinggeber seine Verpflichtung zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs. Zusagen des Lieferanten bezüglich der Ausstattung muss sich der Leasinggeber zurechnen lassen. (T12); Veröff: SZ 2010/41
- RS0020739">7 Ob 173/10g
- RS0020739">2 Ob 198/10x
Vgl; Vgl Beis wie T10 nur: Überwälzt eine Klausel die Sachgefahr umfassend auf den Leasingnehmer, ohne zu unterscheiden, ob der Leasinggeber ihm bereits die ordnungsgemäße Nutzungsmöglichkeit verschafft hatte oder nicht, so ist sie unzulässig. (T13);
Beisatz: Eine Klausel zum Finanzierungsleasing, die bei der Verschiebung des Gefahrenrisikos nicht zwischen vor und nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingguts unterscheidet, sondern dem Kunden die gesamte Objektverantwortung aufbürdet, ohne Gewährleistungsansprüche, die im Rahmen des Anspruchs auf eine ordnungsgemäße Übergabe des Leasingobjekts zustehen, auszunehmen, wie es der Rechtsstellung eines Käufers entspricht, ist unzulässig (hier: Klausel 3). (T14)
- RS0020739">4 Ob 228/17h
Beis wie T7
- RS0020739">4 Ob 90/19t
Vgl; Beisatz: Vgl aber zum sale-and-lease-back-Vertrag. (T15)
- RS0020739">7 Ob 88/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2023 7 Ob 88/23a
Beisatz: Hier: Leasingkonstruktion im Zusammenhang mit dem "Abgasskandal" (T16)
- RS0020739">8 Ob 109/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.12.2023 8 Ob 109/23x
Beisatz: Hier: Leasingvertrag erst einen Monat nach Abschluss des Kaufvertrags und Anzahlung, Schaden des Käufers und späteren Leasingnehmers bejaht. (T17)
- RS0020739">6 Ob 23/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2024 6 Ob 23/24m
Beisatz wie T17
- RS0020739">6 Ob 153/23b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.03.2024 6 Ob 153/23b
Beisatz wie T16
- RS0020739">3 Ob 226/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.02.2024 3 Ob 226/23s
vgl; Beisatz wie T16
- RS0020739">4 Ob 218/23x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2024 4 Ob 218/23x
- RS0020739">3 Ob 166/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.10.2024 3 Ob 166/24v
vgl; Beisatz wie T16
- RS0020739">3 Ob 220/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 3 Ob 220/24k
vgl; Beisatz wie T16
- RS0020739">9 Ob 123/24i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.02.2025 9 Ob 123/24i
Beisatz wie T2; Beisatz wie T16
- RS0020739">4 Ob 21/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2025 4 Ob 21/25d
vgl; Beisatz nur wie T16
- RS0020739">1 Ob 9/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2025 1 Ob 9/25t
vgl; Beisatz wie T16
- RS0020739">10 Ob 7/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 Ob 7/25i
vgl
- RS0020739">9 Ob 17/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2025 9 Ob 17/25b
Beisatz wie T16
- RS0020739">9 Ob 98/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2025 9 Ob 98/24p
Beisatz wie T16
- RS0020739">9 Ob 58/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 9 Ob 58/25g
Beisatz wie T16
- RS0020739">10 Ob 69/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 10 Ob 69/24f
Beisatz wie T16
- RS0020739">7 Ob 123/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 07.08.2025 7 Ob 123/25a
Beisatz wie T16
- RS0020739">8 Ob 89/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.08.2025 8 Ob 89/25h
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7
Beisatz: Nichtigkeit einer Klausel nach
§ 879 Abs 3 ABGB, die vom Leasingnehmer im Falle der Nichtdurchführung des Leasingvertrags die Rückzahlung sämtlicher Vorauszahlungen des Leasinggebers vorsieht. (T18)
- RS0020739">1 Ob 15/26a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.03.2026 1 Ob 15/26a