TE OGH 2009/11/17 1Ob81/09g

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Veröffentlicht am 17.11.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Wien 4, Prinz Eugen-Straße 20-22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 31.000 EUR) infolge ordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2008, GZ 1 R 214/08k-17, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25. August 2008, GZ 31 Cg 130/07p-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren im Hinblick auf Klausel 24 und Klausel 32 letzter Satz abgewiesen wird.

Im Übrigen werden die Urteile der Vorinstanzen - soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens sind - einschließlich der Kostenentscheidungen bestätigt.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.751,04 EUR (darin 291,84 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist Unternehmerin und betreibt das Leasinggeschäft. Im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendet sie Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ua folgende Klauseln (Zur Wahrung der Übersichtlichkeit wird die Nummerierung der Klauseln in der Klageerzählung beibehalten. Die dort ebenfalls angeführten Klauseln 6, 8 Satz 1, 12, 19, 22, 23, 26, 39, 42 und 43 sind nicht Gegenstand des Unterlassungbegehrens und werden hier daher nicht wiedergegeben) enthalten:

1. Der Mieter ist 90 Tage ab Unterfertigung an sein Anbot gebunden. Ist der Mieter Konsument iSd KSchG, so ist er sechs Wochen ab Unterfertigung an sein Anbot gebunden.

2. Der Mieter hat den Lieferanten und den Mietgegenstand ausgewählt. Den Inhalt des Kaufvertrages, mit welchem der Vermieter das Eigentum am Mietgegenstand erwerben wird, insbesondere die Lieferbedingungen und die technische Spezifikation des Mietgegenstandes, hat der Mieter ausverhandelt.

3. Der Mieter wird alle Pflichten, die den Vermieter aus dem Kaufvertrag treffen, mit Ausnahme der zur Kaufpreiszahlung, erfüllen.

4. Alle technischen und rechtlichen Voraussetzungen für Übernahme und Betrieb des Mietgegenstandes sind vom Mieter auf eigene Kosten herzustellen.

5. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand unverzüglich bei Lieferung auf Mängel zu untersuchen und diese sofort dem Vermieter mitzuteilen. Liegen Mängel vor, die eine Übernahmeverweigerung rechtfertigen, so hat der Mieter die Übernahme des Mietgegenstandes zu verweigern. Nachteile, die aus einer Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen, trägt der Mieter.

7. Der Vermieter kann jedoch vom Vertrag zurücktreten, falls der Lieferant den Mietgegenstand trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht liefert oder der Mieter die Übernahme des Mietgegenstandes verweigert. Der Mieter darf vom Vertrag nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurücktreten, wenn der Vermieter ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag hat, vom Mieter zum Rücktritt aufgefordert wurde und das Rücktrittsrecht gegenüber dem Lieferanten ausgeübt oder innerhalb angemessener Frist nicht ausgeübt hat. Der Rücktritt des Mieters ist rechtsunwirksam, wenn der Vermieter kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag hat oder sich der Rücktritt des Vermieters vom Kaufvertrag als rechtsunwirksam erweist.

8. (Satz 2) Ist der Rücktritt des Mieters vom Vertrag nicht berechtigt, so hat der Vermieter gegen den Mieter einen Ersatzanspruch gemäß Punkt 16 Absatz 1 dieses Vertrages [di Klausel 29].

9. Die unter III. angegebene Miete basiert auf den dem Vermieter zum Zeitpunkt der Anbotstellung bekannten Anschaffungskosten des Mietgegenstandes. Die Anschaffungskosten bestehen aus sämtlichen Kosten, die der Vermieter für die Beschaffung des Mietgegenstandes aufgewendet haben wird. Ändern sich diese, so ist der Vermieter berechtigt, die Miete anzupassen. Bei einer Erhöhung der Anschaffungskosten bis 10 % erfolgt die Anpassung mit Vorschreibung der ersten Miete, bei einer Erhöhung um mehr als 10 % durch gesonderte Mitteilung.

10. Unterbleibt die Durchführung einer Einzugsermächtigung aus welchem Grunde immer, steht dem Vermieter für den erhöhten Mehraufwand der Verwaltung ein Spesenersatz in angemessener Höhe von derzeit 3,63 EUR zzgl. USt pro Monat zu.

11. Als Basiszinssatz für die Berechnung der Miete dient der 3-Monats-EURIBOR, 11 Uhr Brüsseler Zeit lt Reuters Seite „EURIBOR“ (dzt.http:\\www.oenb. co.at/stat-monatsheft/tabellen/310p.htm). Wird dieser nicht mehr veröffentlicht, so ist als Maßstab der Berechnung eine von einer anderen offiziellen Stelle vorgenommene Geldmarkt-Berechnung heranzuziehen. Der Basiszinssatz hat zunächst den Wert des 3-Monats-EURIBOR, der für den letzten Bankarbeitstag des mittleren Kalendermonats des dem Tag der Unterfertigung des Anbotes vorangegangenen Kalenderquartals veröffentlicht wird. Der Wert des Basiszinssatzes ändert sich erstmals zum Monatsersten, der der Übergabe des Mietgegenstandes folgt, und in der Folge zum jeweils 01. 01., 01. 04., 01. 07. und 01. 10. eines jeden Jahres (Anpassungsstichtage). Die Änderung des Wertes des Basiszinssatzes erfolgt dergestalt, dass ab dem Anpassungsstichtag der Wert des 3-Monats-EURIBOR des letzten Bankarbeitstages des dem Anpassungsstichtag vorvorangegangenen Kalendermonats zum neuen Wert des Basiszinssatzes wird. Die Änderung des Basiszinssatzes bewirkt eine Änderung der Höhe der Miete. Der Vermieter errechnet diese Änderung zu jedem Anpassungsstichtag und teilt dem Mieter die neue Höhe der Miete mit. Die Änderung (Anpassung) der Miete wird unabhängig vom Zeitpunkt der Mitteilung zum jeweiligen Anpassungsstichtag wirksam. Ändert sich der Wert des 3-Monats-EURIBOR nach dem ersten Anpassungsstichtag um weniger als 0,25 %-Punkte gegenüber dem bis dahin für die Berechnung der Miete herangezogenen Wert des Basiszinssatzes oder würde eine Änderung des Wertes des Basiszinssatzes zu einer Änderung der Höhe der Miete um weniger als EUR 1,-- führen, unterbleibt die Änderung des Wertes des Basiszinssatzes.

13. Dieser Vertrag wurde auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Bestimmungen, der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Verwaltungspraxis erstellt. Sollten sich Änderungen hinsichtlich dieser Vertragsgrundlage und jener Steuern ergeben, die auf die Kalkulation der Miete Einfluss haben, insbesondere § 2 Absatz 2b) EStG und § 6 Z 16 EStG, oder neue Steuern eingeführt werden, die zu neuen Kostenbelastungen oder -entlastungen auf Seite des Vermieters führen und daher in die Kalkulation der Mieten einzugehen haben, so hat der Vermieter die Miete entsprechend anzupassen.

14. Ist der Mieter mit Zahlungen in Verzug, so hat er Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. bei monatlicher Kapitalisierung (das sind effektiv 12,68 % p.a.) zu bezahlen.

15. Der Mieter hat sämtliche Kosten des Vermieters, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und nützlich sind, zu bezahlen. Insbesondere hat der Mieter für jedes Mahnschreiben einen Pauschalbetrag von EUR 30,-- (ATS 412,81) zu bezahlen und darüber hinaus die Kosten der Einschaltung von Inkassobüros und Intervenienten anlässlich der Einziehung und/oder versuchten Einziehung des Mietgegenstandes, und alle sonstigen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Eintreibung von Forderungen zu tragen. Diese Kosten richten sich nach den üblichen und gesetzlich anwendbaren Tarifen der Intervenienten (Verordnung über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen BGBl 1996/141, Rechtsanwaltstarifgesetz BGBl 189/1969 udgl).

16. Ist der Mieter mit Zahlungen im Verzug, werden eingehende Zahlungen zuerst auf allfällige Umsatzsteuerforderungen angerechnet und dann zur Abdeckung der außergerichtlichen Kosten (zB Inkassospesen, Sachverständigenkosten), der gerichtlichen Kosten (Anwalts- und Gerichtskosten, Einbringungskosten), dann der Verzugszinsen und schließlich für die ausstehende Miete verwendet. Um dem Mieter die Tragung von Prozesskosten zu ersparen, die mit der Einklagung der neuerlichen Rückstände verbunden wären, wenn bezüglich einzelner Zinsperioden bereits ein Exekutionstitel existiert, hat der Vermieter das Recht, aber nicht die Pflicht, eingehende Zahlungen auch dann nicht auf titulierte, jedoch bereits fällige Forderungen anzurechnen, wenn die eingehende Zahlung vom Mieter ausdrücklich für diesen Titel gewidmet wurde. Ergibt sich bei Anwendung dieser Regeln ein Rückstand, der den Vermieter zur Vertragsauflösung gemäß Punkt 15. [= „vorzeitige Auflösung“] berechtigt, der bei Anrechnung auf die älteste aushaftende Schuld nicht bestünde, so hat die Anrechnung in dem Ausmaß auf diese älteste Schuld zu erfolgen, die nötig ist, um die Voraussetzungen für eine vorzeitige Auflösung hintanzuhalten.

17. Das Depot (die Kaution) wird während der Laufzeit nicht verzinst.

18. Der Vermieter haftet nicht und leistet nicht Gewähr für einen bestimmten Umfang, eine bestimmte Eigenschaft oder Eignung des Mietgegenstandes, insbesondere nicht für den vom Mieter beabsichtigten Verwendungszweck und für den Eintritt eines bestimmten vom Mieter beabsichtigten steuerlichen Effektes. Statt dessen tritt der Vermieter dem Mieter sämtliche Gewährleistungs-, Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit des gelieferten Mietgegenstandes gegen den Lieferanten, Hersteller, Spediteur oder Frächter ab, ausgenommen Rechtsmängel. Der Mieter nimmt diese Abtretung an und verpflichtet sich, die daraus erwachsenden Rechte unter eigener Haftung gegenüber den Genannten im eigenen Namen wahrzunehmen. Sofern derartige Rechte nicht im eigenen Namen geltend gemacht werden können, hat der Mieter diese Rechte im Namen des Vermieters, jedoch auf eigene Kosten, geltend zu machen. Ansprüche auf Preisminderung und Schadenersatz sind dabei so geltend zu machen, dass Zahlung stets an den Vermieter begehrt wird. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Vertragsaufhebung sowie der Abschluss von Vergleichen bedarf der Zustimmung des Vermieters, der diese Zustimmung nicht verweigern wird, wenn sichergestellt ist, dass die hieraus resultierenden Ansprüche gegenüber dem Vermieter erfüllt werden. Der Mieter hat den Vermieter über die Geltendmachung von Ansprüchen unverzüglich zu informieren und auf dem Laufenden zu halten.

20. Der Mieter hat auf seine Kosten den Mietgegenstand in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten und Einzelteile, die dazu erforderlich sind, auf seine Kosten zu beschaffen und auszuwechseln. Der Mieter hat sich für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag einer Markenwerkstätte zu bedienen. Der Vermieter ist berechtigt, zur Vermeidung von technischer oder wirtschaftlicher Gebrauchsunfähigkeit des Mietgegenstandes nötige Maßnahmen vorläufig auf eigene Kosten durchzuführen und vom Mieter Erstattung zu verlangen, sofern der Mieter solche Maßnahmen nicht selbst oder nur in ungenügender Form setzt.

21. [Der Mieter darf Veränderungen am Mietgegenstand (etwa Einbauten oder Anbauten) nur soweit vornehmen, als dies gesetzlich erlaubt ist.] In den Mietgegenstand eingebaute oder diesem hinzugefügte Sachen bleiben im Eigentum des Mieters, sofern diese ohne Beeinträchtigung des Mietgegenstandes und ohne größeren Aufwand wieder entfernt werden können. Ist Letzteres nicht der Fall, gehen diese Sachen ersatzlos in das Eigentum des Vermieters über. Der Vermieter kann während der Dauer des Vertrages oder nach Auflösung des Vertrages begehren, dass der ursprüngliche Zustand des Mietgegenstandes auf Kosten des Mieters wieder hergestellt wird.

24. Nur der Vermieter als Eigentümer des Mietgegenstandes ist berechtigt, Ansprüche aus einem Schadensfall geltend zu machen. Kann der Vermieter seine Schadenersatzforderungen nicht unverzüglich einbringlich machen, so hat der Mieter dem Vermieter gegen Abtretung der Forderungen des Vermieters den Schaden zu ersetzen. Bei ergebnisloser Klage gegen Dritte ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die hiefür entstandenen Kosten und Gebühren unverzüglich zu ersetzen, soweit diese zur Rechtsverfolgung notwendig und nützlich sind. Der Mieter ist nicht berechtigt, gegenüber Dritten Erklärungen für den Vermieter abzugeben, wonach ein Schadensfall zur Gänze erledigt sei (Abfindungserklärungen).

25. Der Mieter trägt die Gefahr für Untergang, Verlust, Beschädigung oder mangelnde Betriebsfähigkeit des Mietgegenstandes. Der Mieter verzichtet auf eine vorzeitige Auflösung des Vertrages aus dem Grunde der Beschädigung und der mangelnden Betriebsfähigkeit.

27. Zeiten für Wartung, Pflege und Reparatur am Mietgegenstand und sonstige Störungen aus welchen Gründen immer, entbinden den Mieter daher nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Miete.

28. [Ist der Mieter Verbraucher im Sinne des KSchG, so ist er zu einer gänzlichen vorzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag berechtigt.] Teilt der Mieter dem Vermieter den Wunsch auf vorzeitige Erfüllung mit, gibt der Vermieter dem Mieter den Abrechnungsbetrag bekannt. Der Abrechnungsbetrag ist der Betrag der Gesamtbelastung (siehe unter Punkt III.) abzüglich der bereits bezahlten Mieten. Die darin enthaltenen bis zum Ablauf der Kündigungsverzichtsdauer bzw bis zum Ablauf der Vertragsdauer zu leistenden Zahlungen aus diesem Vertrag sowie der Restwert werden mit dem am Tag der Abrechnung letztgültigen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank abgezinst, sodass es zu einer Ermäßigung des Abrechnungsbetrages kommt, die unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsteile angemessen ist. Der Abrechnungsbetrag ist vom Mieter binnen 7 Tagen nach Bekanntgabe zu bezahlen. Der Vermieter wird im Fall der vorzeitigen Erfüllung durch den Mieter kein weiteres Entgelt verrechnen.

29. Im Fall des ungerechtfertigten Rücktrittes gemäß Punkt 2. [= „Mietgegenstand/Lieferung“], der vorzeitigen Auflösung gemäß Punkt 14. [=„Gefahrtragung“] und Punkt 15. [=„vorzeitige Auflösung“] oder im Zuge eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens hat der Vermieter - auch wenn den Mieter daran kein Verschulden trifft - einen sofort fälligen Anspruch gegen den Mieter in Höhe aller offenen und bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer zu leistenden Zahlungen aus diesem Vertrag, zuzüglich dem Restwert, abgezinst zum jeweils geltenden Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank und zuzüglich einer Bearbeitungspauschale in der Höhe von EUR 110,-- (ATS 1.513,63) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und zuzüglich einer Verwertungspauschale von 2 % des Schätzwertes des Mietgegenstandes, mindestens jedoch einen Betrag in der Höhe von EUR 225,-- (ATS 3.508,88) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, zuzüglich den Kosten der Schätzung des Mietgegenstandes gemäß den einschlägigen Honorarrichtlinien für Schätzgutachter.

30. Im Falle des gerechtfertigten Rücktrittes gemäß Punkt 2. [= „Mietgegenstand/Lieferung“] hat der Mieter dem Vermieter sämtliche bereits entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit der Anschaffung des Mietgegenstandes und im Hinblick auf die Erfüllung des Vertrages zuzüglich einer pauschalen Gebühr für den internen Mehraufwand von EUR 725,-- (ATS 9.976,22) zu ersetzen.

Der Vermieter ist verpflichtet, auf den vom Mieter zu zahlenden Betrag die Nettoerlöse aus anderweitiger Verwertung des Mietgegenstandes, abzüglich der ihm durch die Weiterverwertung entstehenden Kosten, anzurechnen. Darüber hinausgehende Ansprüche aus einer vorzeitigen Vertragsauflösung oder eines Rücktrittes können vom Vermieter geltend gemacht werden, wenn die Auflösung oder der Rücktritt durch den Mieter verschuldet wurde.

31. Bei Beendigung des Vertrages, aus welchen Gründen immer, hat der Mieter den Mietgegenstand nach Wahl des Vermieters auf Kosten und Gefahr des Mieters unverzüglich an eine vom Vermieter zu bestimmende Anschrift zurückzuliefern, zur Abholung bereit zu halten oder selbst zu entsorgen.

32. Der Vermieter ist bei Vertragsbeendigung berechtigt, den Mietgegenstand abzuholen oder durch einen Beauftragten holen zu lassen und bei der Abholung die Räumlichkeiten des Mieters zu betreten. Sollte der Mietgegenstand mit anderen Gegenständen, die im Eigentum des Mieters stehen, verbunden sein, sind der Vermieter und sein Abholberechtigter befugt, die Trennung dieser Gegenstände durchzuführen. Insbesondere hat der Mieter, der nicht selbst Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer ist, dieses Rückführungsrecht mit dem jeweiligen Eigentümer schriftlich zu begründen und den Vermieter daraus schadlos zu halten. ... Die Abholung des Mietgegenstandes ist vereinbarungsgemäß kein Eingriff in den ruhigen Besitz des Mieters.

33. Die Kosten der Abholung, der Rücklieferung, der Schätzung, der Abmeldung und der Garagierung trägt der Mieter.

34. Bis zur Rückstellung des Mietgegenstandes oder Bereitstellung der Abholung steht dem Vermieter für jeden angefangenen Monat ein vom tatsächlichen Gebrauch unabhängiges Benützungsentgelt in der Höhe der zuletzt bezahlten Miete zu.

35. Übersteigt der vereinbarte Restwert (Punkt III.) bei Vertragsende den Schätzwert bzw. Verkaufserlös des Mietgegenstandes, so ergeben sich für den Mieter zusätzliche Kosten. Unterliegt der Mietgegenstand während der Vertragsdauer, aus welchen Gründen immer, einer derart übermäßigen Abnützung oder Wertminderung, sodass der Verkehrswert des Mietgegenstandes bei Vertragsende den Restwert unterschreitet oder wird im Falle der Verwertung ein Verwertungserlös erzielt, der unter dem Restwert (zuzüglich Zinsen bis zum Tag der Verwertung in der Höhe des vereinbarten kalkulatorischen Zinssatzes) liegt, so hat der Mieter dem Vermieter diesen Minderwert binnen 8Tagen nach Aufforderung zu ersetzen. Eine allfällige vom Vermieter aus einem Schadensfall erlöste Wertminderung ist zu Gunsten des Mieters anzurechnen. Ein allfälliger Verwertungsmehrerlös ist zwischen dem Mieter und dem Vermieter je zur Hälfte aufzuteilen. Kann der Mietgegenstand innerhalb angemessener Zeit nicht verwertet werden, hat der Mieter dem Vermieter den Restwert und allfällige Entsorgungskosten zu bezahlen.

36. Der Mieter ist ausdrücklich damit einverstanden, dass sämtliche aus der Geschäftsbeziehung im Allgemeinen und der Vertragsbeziehung im Besonderen gewonnene Daten vom Vermieter automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden. Der Mieter berechtigt und ermächtigt den Vermieter ausdrücklich, Auskünfte über den Mieter, insbesondere über dessen Vermögensverhältnisse, bei Dritten (wie zB Bankinstituten oder Kreditschutzverbänden) einzuholen und diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Der Mieter wird über Aufforderung des Vermieters jederzeit allfällige Entbindungen vom Bankgeheimnis oder Verschwiegenheitsverpflichtungen bei Dritten vornehmen.

Der Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sämtliche den Mieter oder ein ihm konzernmäßig verbundenes Unternehmen betreffende Daten (einschließlich Bilanzdaten), die für die nachstehend angeführten Ziele notwendig und zweckmäßig sind, an Versicherungen, soweit dies zur Versicherung des Mietgegenstandes notwendig ist, potentielle Risikopartner und an Haftungspartner (zB Interzedenten, Bürgen, Garanten, Pfandbesteller) zur Risikobeurteilung und zur Erfüllung der Informationspflichten, Refinanziers zur Beurteilung der diesen bestellten Sicherheiten, Gläubigerschutzverbände zum Zwecke der Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe der Daten zur Wahrung von Gläubigerschutzinteressen, und die R***** AG, die R*****banken, jede R*****bank, jede R*****kasse und innerhalb der R*****-Leasing-Gruppe zur Geschäftsanbahnung und -ausweitung sowie zur Risikobeurteilung übermittelt werden.

37. Alle Kosten, Gebühren, Abgaben und Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Änderung und der Erfüllung des Vertrages entstehen, insbesondere die Rechtsgeschäftsgebühr, trägt der Mieter. Zu diesen Kosten zählen auch Kosten des Transportes, der Verzollung, der Durch- und Einfuhr des Mietgegenstandes und eines allfälligen Schätzgutachtens, sofern sie nicht in den Anschaffungskosten berücksichtigt wurden, sowie die Kosten von Versicherungen und die Kosten der zweckentsprechenden Abwehr von Ansprüchen, die hinsichtlich dem Mietgegenstand geltend gemacht werden, wie etwa die Aufforderung zur Einstellung von Exekutionen und die Führung eines Aussonderungsverfahrens.

38. Dem Mieter ist bekannt, dass die Rechtsgeschäftsgebühr nach dem Gebührengesetz (GebG) vom Vermieter selbst zu berechnen und abzuführen ist. Für den Fall, dass sich nachträglich herausstellt, dass die Gebühr zu niedrig bemessen ist und Nachzahlungen (sowie erhöhte Gebühren, Beträge) zu leisten sind, sind diese ebenfalls vom Mieter zu zahlen.

40. Der Mieter ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten.

41. Der Vermieter ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag im Allgemeinen und seine Geldforderungen aus diesem Vertrag im Besonderen an Dritte, insbesondere an Refinanzierungsinstitute abzutreten.

Im Antragsformular („KFZ-Finanzierungsleasing-Vertrag“) selbst, in dem auf die AGB der Beklagten verwiesen wird, finden sich unter Punkt„III. Konditionen“ folgende Passagen, die beim jeweiligen Vertragsabschluss entsprechend zu vervollständigen sind:

„Der Leasingvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine Aufkündigung durch den Leasingnehmer kann frühestens mit Wirksamkeit zum Ende des...Monats, gerechnet ab dem Tag, ab dem die Leasingrate zu bezahlen ist (Kündigungsverzichtsdauer), erfolgen.

Der Leasingvertrag wird für die Dauer von ...Monaten, gerechnet ab dem Tag, ab dem die Leasingrate zu bezahlen ist, abgeschlossen.

 

Kaufpreis*

Leasing-

ratenvor-

auszahlung

Restwert

Monatliche

Leasingrate

Rück-

führung

Depot

Monat-

liche Zahlrate

EUR exkl.

USt.

 

 

 

 

 

___

zzgl. 20%

USt. in EUR

0,00

0,00

0,00

0,00

___

___

EUR inkl. USt.

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

*) das ist der zwischen Leasingnehmer und Lieferanten vereinbarte Kaufpreis inkl. Nebenkosten und ... % NOVA (siehe insbesondere Pkt. 4 Abs. 4 der AGB)

(Barzahlungspreis lt. VerbraucherkreditVO)

Variables Depot (unverzinst):

Depot (unverzinst): EUR

Die Leasingratenvorauszahlung/das variable Depot/das Depot (jeweils unverzinst) wurde gemäß Pkt. 8 der AGB bei der Berechnung der Leasingrate berücksichtigt.

Die Leasingrate wird gemäß Pkt. 5 der AGB den Schwankungen des Geldmarktes angepasst Basiszinssatz: [W1] vom ........:........%)

Gesamtbelastung lt. VerbraucherkreditVO (Pkte. 4 Abs. 5 und 15 der AGB): EUR... (= Summe aus Leasingraten, Depot, Leasingratenvorauszahlung, Restwert, Bearbeitungsgebühr und Umsatzsteuer)

Bei der Rückstellung des Leasingobjektes am Vertragsende ergeben sich für den Leasingnehmer zusätzliche Kosten, sofern der vereinbarte Restwert den Schätzwert bzw. Verkaufserlös des Leasingobjektes übersteigt.

Maximaler Kilometerstand am Vertragsende:

Die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsgeschäftsgebühr von einmalig EUR ... ist in der Leasingrate nicht enthalten. Für die Bearbeitung dieses Vertrages ist eine einmalige Gebühr von EUR ... inkl. USt. zu leisten, die ebenfalls nicht in der Leasingrate enthalten ist. Sowohl die Rechtsgeschäftsgebühr als auch die Bearbeitungsgebühr wird dem Leasingnehmer gesondert vorgeschrieben.“

Mit Schreiben vom 23. 03. 2007 forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis spätestens 13. 04. 2007 eine mit Konventionalstrafe (von EUR 700,-- pro Klausel pro Zuwiderhandeln) besicherte Unterlassungserklärung abzugeben. Hinsichtlich der bei der Beklagten noch vorhandenen Vertragsformblätter wurde eine Aufbrauchsfrist bis 31. 07. 2007 eingeräumt. Die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung wurde bis 15. 06. 2007 erstreckt. An diesem Tag übermittelte die Beklagte ein Schreiben, das unter anderem folgende Ausführungen enthält:

A. Allgemeine Vorbemerkungen

Vorweg möchten wir uns nochmals für die Möglichkeit der Erörterung diverser Sachthemen im Rahmen der Gespräche im BMSK bedanken. Auch wenn nicht in allen Punkten eine Annäherung erzielt werden konnte, haben die Gespräche unseres Erachtens doch einige Unklarheiten ausräumen können und glauben wir auch, mit den vorgesehenen Lösungen in der unter Punkt C. nachfolgenden Unterlassungserklärung auch der Sicht der Konsumentenschutzseite Rechnung getragen zu haben.

Weiters möchten wir darauf hinweisen, dass wir bei der Bearbeitung Ihres Schreibens festgestellt haben, dass Sie Ihrer Abmahnung offensichtlich nicht die aktuellen geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Hauses zugrunde legten. Auch haben wir den Eindruck, dass die Seite 1 unseres Formulars für KFZ-Finanzierungsleasing-Verträge Ihrerseits unberücksichtigt blieb. Gerade aus diesem Vertragsdeckblatt ergeben sich aber maßgebliche Informationen für den Leasingnehmer und Vertragsinhalte.

B. Finanzierungsleasing

Wie auch mündlich erörtert, möchten wir ferner feststellen, dass seitens unseres Unternehmens im Bereich KFZ-Leasing mit Verbrauchern unter Verwendung der beanstandeten AGB, auch wenn dort von ‘Mieter’ etc die Rede ist, ausschließlich Finanzierungsleasingverträge abgeschlossen werden. Dies könnte in einem etwaigen Verfahren unschwer unter Beweis gestellt werden und ist insofern ganz wesentlich, als Sie sich im Rahmen der Beanstandungen mehrfach ausdrücklich darauf stützen, dass Operating-Leasing-Verträge zur Anwendung kommen, was jedoch eben nicht der Fall ist. Auch in der Begründung des von Ihnen behaupteten Verstoßes gegen bestehende Rechtsnormen beziehen Sie sich oftmals auf Operating-Leasing-Verträge. Insoweit dürften die von Ihnen erhobenen Beanstandungen nur auf einer mangelnden Information der Geschäftstätigkeit unseres Hauses beruhen und sind sohin nicht begründet.

In rechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu beachten: Während Operating-Leasing auf eine kurzfristige Gebrauchsüberlassung gerichtet ist und sich hierbei das Entgelt nach der tatsächlichen Nutzungsdauer bemisst, ist für das Finanzierungs-Leasing typisch, dass der Leasingnehmer Vollamortisation mittels Zahlung der Leasingraten, meist auch einer Anzahlung, und beim Teilamortisations-Leasing unter Anrechnung des Restwertes des Leasinggutes, schuldet. Beim mittelbaren Finanzierungsleasing - und nur für solche Verträge finden unsere AGB Anwendung - erwirbt der Leasinggeber von einem dritten Lieferanten eine vom Leasingnehmer ausgewählte und seinen Wünschen entsprechende Sache, wobei nicht die vorübergehende Verschaffung der Gebrauchsmöglichkeit, sondern der dauernde Einsatz des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer im Vordergrund steht. Die in diesen Leasingverträgen üblicherweise enthaltenen Klauseln über die Einschränkung der Leistungspflicht des Leasinggebers auf die Lieferung des Leasingobjekts und den damit verbundenen Gefahrenübergang auf den Leasingnehmer werden nicht wie beim Operating-Leasing an den §§ 1096,1106 f ABGB, sondern an der Position eines Käufers gemessen und nicht beanstandet (siehe etwa Iro in KBB, Kommentar zum ABGB, § 1090 Rz 6).

Beim Finanzierungsleasing trägt der Leasingnehmer sohin typischerweise wie ein Käufer (und eben anders als ein Mieter gemäß § 1096 ABGB) die Gefahr zufälliger Beeinträchtigungen (OGH in SZ 53/128) und muss daher die Leasingraten weiterzahlen, wenn sich das Leasinggut nicht bewährt, es beschädigt oder zerstört wird oder wenn die Investition aus einem anderen Grund nicht zielführend ist (OGH in SZ 52/157). Die Gewährleistungsverpflichtung des Leasinggebers beschränkt sich auf Mängel bei der Übergabe und wird typischerweise so geregelt, dass der Leasinggeber nur seine Ansprüche gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer abzutreten hat (OGH 1 Ob 579/94 = ÖBA 1995, 813). Gegenüber Konsumenten ist freilich § 9 KSchG zu beachten, doch ist auch hier ein Ausschluss der Gewährleistung des Leasinggebers zulässig, wenn die dem Leasingnehmer abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten jenen Rechten entsprechen, die ein Käufer hätte. Dies entspricht der allgemeinen Auffassung (insbesondere auch Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG [1997] § 9 Rz 8, Seite 86). Bei den Finanzierungen unseres Hauses werden mit den Lieferanten auch stets entsprechende Vereinbarungen getroffen.

Der Umstand, dass es sich bei den von uns mit Verbrauchern eingegangenen ‘KFZ-Mietverträgen’ stets um Finanzierungsleasing handelt, geht schon bisher aus dem Vertragsinhalt und den AGB (Restwert, Vertragsdauer etc) hervor. In Zukunft werden wir ihm zusätzlich noch dadurch Rechnung tragen, dass wir einerseits auf Seite 1 unserer KFZ-Leasing-Verträge die Bezeichnung ‘KFZ-Finanzierungsleasing-Vertrag’ verwenden und andererseits die Vertragsparteien als ‘Leasingnehmer’ und ‘Leasinggeber’ (statt Vermieter und Mieter) bezeichnen sowie nur mehr das Wort ‘Leasingobjekt’ (anstatt Mietgegenstand) verwenden; auch wird das Wort ‘Miete’ durch das Wort ‘Leasingrate’ ersetzt. Für die Frage, ob die bislang verwendeten AGB zulässig sind, kommt es aber nur darauf an, für welche Verträge sie der Unternehmer tatsächlich verwendet. Die künftige Umformulierung bedeutet daher nicht etwa, dass auf die von Ihnen beanstandeten AGB die Maßstäbe des Operating-Leasing anzulegen wären.

Als ein Ergebnis der geführten Verhandlungsrunden betrachten wir es, dass auch aus Ihrer Sicht bei reinen Finanzierungsleasingverträgen, wie von uns ausschließlich verwendet, die Tragung der Gefahr sowie die Erhaltungs- bzw Instandhaltungspflichten zulässiger Weise vertraglich dem Leasingnehmer überbunden werden können. Dementsprechend haben wir auch in den Klauseln 22 - 27 und 31 Ihren Beanstandungen hinsichtlich der Begründung mit Operating-Leasing-Verträgen nicht Rechnung getragen, da wir diese Einwände nunmehr als hinfällig betrachten. Soweit bei den genannten Klauseln andere Begründungen Ihrerseits vorgebracht wurden, sind wir diesen nachgekommen und haben die Klauseln dementsprechend abgeändert.

C. Unterlassungserklärung

Dies vorausgeschickt geben wir hiermit die nachstehende Erklärung ab:

I.

Die R***** GmbH verpflichtet sich gegenüber der Bundesarbeitskammer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern die Verwendung nachstehender (hier in Fettdruck hervorgehobener) oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen und sich auf diese Klauseln - soweit diese mit Verbrauchern bereits geschlossenen Verträgen zugrunde gelegt wurden - nicht zu berufen, wobei aber die bei einzelnen nachstehenden Klauseln angeführten Ergänzungen und Einschränkungen Bestandteil gegenständlicher Erklärung sind.

Zur Erklärung dürfen wir kurz wie folgt ausführen:

Wo wir nachstehend bei der jeweiligen Klausel unter ‘Ergänzung’ Ausführungen gemacht haben, stellen wir die Klausel dar, die wir hinkünftig anstelle der in Fettdruck hervorgehobenen Klausel, welche wir unterlassen werden, verwenden wollen. Diese Klauseln sind unserer Rechtsansicht nach nicht sinngleich und schränken daher auch unsere Unterlassungserklärung nicht ein.

Wo nachstehend unter ‘Erläuterung’ Ausführungen gemacht werden, führen wir lediglich unsere Begründungen aus. Diese Ausführungen sind daher auch keine Einschränkung der abgegebenen Unterlassungserklärungen in Ansehung der Klauseln in Fettdruck.

Hinsichtlich der Anwendung von Klauseln auf bestehende Verträge gilt Folgendes: Nur wo wir unter der Überschrift ‘Einschränkung der Unterlassungserklärung’ Ausführungen machen, behalten wir uns die Anwendung auf bestehende Verträge vor, wobei in jedem Fall einzeln detailliert ausgeführt wird, wie diese Anwendung erfolgen soll. Auch hier vertreten wir den Rechtsstandpunkt, dass diese vorbehaltene Anwendung auf bestehende Verträge, wie jeweils im Detail ausgeführt, rechtskonform ist und somit auch nicht im Widerspruch zur abgegebenen Unterlassungserklärung steht.

1. Der Mieter ist 90 Tage ab Unterfertigung an sein Anbot gebunden. Ist der Mieter Konsument iSd KSchG, so ist er 6 Wochen ab Unterfertigung an sein Anbot gebunden.

Ergänzung:

Anstelle eben genannter Vertragsklausel behalten wir uns vor, zukünftig die nicht sinngleiche nachstehende Vertragsklausel zu verwenden:

Der Leasingnehmer ist 4 Wochen ab Unterfertigung an sein Anbot gebunden.

Erläuterung:

Zu der von Ihnen in Ihrem Schreiben vom 23. 03. 2007 angeführten Begründung in Bezug auf die gegenständliche Vertragsklausel weisen wir darauf hin, dass die gegenständliche Bestimmung vor allem zum Vorteil des Leasingnehmers ist: Durch die Einräumung einer Bindungsfrist lässt sich vermeiden, dass der Leasinggeber das Anbot sofort annehmen muss, was nämlich unmittelbar den Anfall der vom Leasingnehmer zu tragenden Rechtsgeschäftsgebühren auslösen würde. Durch die bestehende Frist kann der Leasinggeber bei Verzögerungen und sonstigen Problemen im Zusammenhang mit der Lieferung des Leasingobjektes entsprechend flexibel reagieren, wodurch der Anfall der Rechtsgeschäftsgebühren zugunsten des Leasingnehmers verzögert bzw. auch bei Nichtlieferung vermieden werden kann. Um eine solche Flexibilität zu gewährleisten, ist die Bindungsfrist erforderlich und eine Verkürzung derselben eigentlich zum Nachteil des Leasingnehmers.

2. Der Mieter hat den Lieferanten und den Mietgegenstand ausgewählt. Den Inhalt des Kaufgegenstandes, mit welchem der Vermieter das Eigentum am Mietgegenstand erwerben wird, insbesondere die Lieferbedingungen und die technische Spezifikation des Mietgegenstandes hat der Mieter ausverhandelt.

Ergänzung:

Anstelle eben genannter Vertragsklausel behalten wir uns vor, zukünftig die nicht sinngleiche nachstehende Vertragsklausel zu verwenden:

Vereinbart wird, dass es Aufgabe des Leasingnehmers ist, den Inhalt des Kaufvertrages, insbesondere die Lieferbedingungen und die technische Spezifikation des Leasingobjekts, mit dem Lieferanten auszuverhandeln.

3. Der Mieter wird alle Pflichten, die den Vermieter aus dem Kaufvertrag treffen, mit Ausnahme der zur Kaufpreiszahlung, erfüllen.

Ergänzung:

Anstelle eben genannter Vertragsklausel behalten wir uns vor, zukünftig die nicht sinngleiche nachstehende Vertragsklausel zu verwenden:

Hat sich der Leasingnehmer gegenüber dem Lieferanten zu Leistungen verpflichtet, die ausschließlich der Leasingnehmer durch in seiner Person gelegene Umstände erfüllen kann, wie z.B. Übergabe eines Zubehörs zum Zwecke des Einbaues durch den Lieferanten, Rückgabe eines Altwagens an den Lieferanten, so wird der Leasingnehmer alle diese Pflichten, auch wenn sie mit Abschluss des vom Leaingnehmer ausverhandelten Kaufvertrages auf den Leasinggeber übergehen, selbst erfüllen. Klargestellt wird, dass die Zahlung des Kaufpreises an den Lieferanten davon nicht betroffen ist und diese jedenfalls durch den Leasinggeber erfolgt.

Erläuterung:

Zu den von Ihnen in Ihrem Schreiben vom 23. 03. 2007 angeführten Begründung der Abmahnung weisen wir darauf hin, dass Sie der beanstandeten Klausel zu Unrecht auch den Inhalt unterstellen, dass damit eine Überwälzung der Verschaffungspflicht auf den Leasingnehmer erfolge. Vielmehr geht es nur um käuferseitige Pflichten aus dem Kaufvertrag, welche nunmehr mit konkreten Beispielen zum Verständnis unterlegt wurden.

4. Alle technischen und rechtlichen Voraussetzungen für Übernahme und Betrieb des Mietgegenstandes sind vom Mieter auf eigene Kosten herzustellen.

Ergänzung:

Anstelle eben genannter Vertragsklausel behalten wir uns vor, zukünftig die nicht sinngleiche nachstehende Vertragsklausel zu verwenden:

Vereinbart wird, dass es Aufgabe des Leasingnehmers ist, sich beim Lieferanten über alle rechtlichen Voraussetzungen für den beabsichtigten Gebrauch des Leasingobjektes zu informieren (zB Versicherung, polizeiliche Anmeldung) und für diese zu sorgen.

5. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand unverzüglich bei Lieferung auf Mängel zu untersuchen und diese sofort dem Vermieter mitzuteilen. Liegen Mängel vor, die eine Übernahmeverweigerung rechtfertigen, so hat der Mieter die Übernahme des Mietgegenstandes zu verweigern. Nachteile, die aus einer Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen, trägt der Mieter.

Ergänzung:

Anstelle eben genannter Vertragsklausel behalten wir uns vor, zukünftig die nicht sinngleiche nachstehende Vertragsklausel zu verwenden:

Der Leasinggeber empfiehlt dem Leasingnehmer, das Leasingobjekt bei Lieferung auf Mängel zu untersuchen und die Übernahme des Leasingobjekts bei Mängeln zu verweigern.

...

7. Der Vermieter kann jedoch vom Vertrag zurücktreten, falls der Lieferant den Mietgegenstand trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht liefert oder der Mieter die Übernahme des Mietgegenstandes verweigert. Der Mieter darf vom Vertrag nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurücktreten, wenn der Vermieter ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag hat, vom Mieter zum Rücktritt aufgefordert wurde und das Rücktrittsrecht gegenüber dem Lieferanten ausgeübt oder innerhalb angemessener Frist nicht ausgeübt hat. Der Rücktritt des Mieters ist rechtsunwirksam, wenn der Vermieter kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag hat oder sich der Rücktritt des Vermieters vom Kaufvertrag als rechtsunwirksam erweist.

Ergänzung:

Anstelle eben genannter Vertragsklausel behalten wir uns vor, zukünftig die nicht sinngleiche nachstehende Vertragsklausel zu verwenden:

Falls der Lieferant mit seiner Leistung in Verzug gerät, d.h. er das Leasingobjekt zum vereinbarten Liefertermin nicht oder nur in mangelhaftem Zustand anbietet und der Leasingnehmer das Leasingobjekt deshalb nicht übernimmt, kann der Leasingnehmer vom Leasinggeber verlangen, gegenüber dem Lieferanten auf ordnungsgemäßer Erfüllung zu bestehen oder unter Setzung einer - zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer abgestimmten - angemessenen Nachfrist vom Kaufvertrag zurückzutreten. Mit Wirksamkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist wird auch der Leasingvertrag aufgelöst.

8. Tritt der Vermieter oder der Mieter berechtigt vom Vertrag zurück, so hat der Mieter dem Vermieter gemäß Punkt 16 Absatz 2 dieses Vertrages Ersatz zu leisten. ...

Erläuterung:

Der von Ihnen weiters ohne Begründung beanstandete Satz 2 dieser Klausel bleibt - vorerst - aufrecht.

9. Die unter III. angegebene Miete basiert auf den dem Vermieter zum Zeitpunkt der Anbotstellung bekannten Anschaffungskosten des Mietgegenstandes. Die Anschaffungskosten bestehen aus sämtlichen Kosten, die der Vermieter für die Beschaffung des Mietgegenstandes aufgewendet haben wird. Ändern sich diese, so ist der Vermieter berechtigt, die Miete anzupassen. Bei einer Erhöhung der Anschaffungskosten bis 10 % erfolgt die Anpassung mit Vorschreibung der ersten Miete, bei einer Erhöhung um mehr als 10 % durch gesonderte Mitteilung.

Ergänzung:

Anstelle eben genannter Vertragsklausel behalten wir uns vor, zukünftig die nicht sinngleiche nachstehende Vertragsklausel zu verwenden:

Die Anschaffungskosten bestehen aus sämtlichen Kosten, die der Leasinggeber für die Beschaffung des Leasingobjektes aufgewendet haben wird. Zu den Anschaffungskosten zählen:

der vom Leasingnehmer mit dem Lieferanten vereinbarte Kaufpreis die allfälligen vom Leasingnehmer vereinbarten Transportkosten

die Kosten für das vom Leasingnehmer bestellte Zubehör

eventuelle Verzollungs- und Einzeltypisierungskosten

die NoVA

allfällige Kosten eines Schätzgutachtens bei Gebrauchtfahrzeugen

sonstige, vom Leasingnehmer veranlasste unmittelbar mit der Anschaffung und der Zurverfügungstellung des Leasingobjektes im Zusammenhang stehende Kosten Dritter.

Die unter III. angegebene Leasingrate basiert auf den dem Leasinggeber zum Zeitpunkt der Anbotstellung (durch den Leasingnehmer) bekannt gegebenen Anschaffungkosten des Leasingobjektes. Die Höhe dieser dem Leasinggeber im Zeitpunkt der Anbotstellung bekannten Anschaffungskosten ist unter III. als Kaufpreis angegeben und setzt sich aus den unter dieser Bestimmung angeführten Kosten zusammen.

Wenn die endgültigen vom Leasinggeber an den Lieferanten zu leistenden Zahlungen von den der Anbotstellung zugrunde liegenden Kosten entweder aufgrund einer vom Leasingnehmer mit dem Lieferanten vereinbarten Leistungsänderung zB Sonderausstattung, oder wegen einer Änderung des Kaufpreises, die der Lieferant in gesetzlich, insbesondere nach dem KSchG, zulässiger Weise begehrt (zB durch Erhöhung des Listenpreises für das Leasingobjekt, durch Änderung der Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen NoVA) und die in dem vom Leasingnehmer unterzeichneten oder sonst zur Kenntnis genommenen Kaufvertrag und/oder Bestellung vorgesehen ist, abweichen, ist die Leasingrate entsprechend nach oben oder unten anzupassen.

Bei einer Erhöhung oder Verminderung der Anschaffungskosten bis 10 % aufgrund der beschriebenen Umstände erfolgt die Anpassung mit Vorschreibung der ersten Leasingrate, bei einer Erhöhung um mehr als 10 % durch gesonderte Mitteilung. Auf Wunsch des Leasingnehmers wird der Leasinggeber die Änderung der Leasingrate durch Übermittlung einer neuen Kalkulation nachweisen.

Erläuterung:

Da der Leasingnehmer die Anschaffungskosten selbst ausverhandelt und er oftmals zusätzliche Bestellungen tätigt, die uns erst mit Übermittlung der Rechnung durch den Lieferanten bekannt werden und sich dadurch die Anschaffungskosten erhöhen, erfolgt sachgerechter Weise eine entsprechende Anpassung der Leasingrate.

Weiters ist klarzustellen, dass die Bundesarbeitskammer bei dieser Klausel nicht von der aktuellen Version unserer AGB ausgegangen ist. Diese tragen dem Erfordernis einer Anpassung der Leasingrate nach oben und unten bereits Rechnung.

10. Unterbleibt die Durchführung einer Einzugsermächtigung aus welchem Grunde immer, steht dem Vermieter für den erhöhten Mehraufwand der Verwaltung ein Spesenersatz in angemessener Höhe von derzeit 3,63 EUR zzgl USt pro Monat zu.

Ergänzung:

Anstelle eben genannter Vertragsklausel behalten wir uns [vor], zukünftig die nicht sinngleiche nachstehende Vertragsklausel zu verwenden:

Unterbleibt die Durchführung einer Einzugsermächtigung aus Gründen, die der Sphäre des Leasingnehmers zuzurechnen sind, steht dem Leasinggeber für den erhöhten Mehraufwand der Verwaltung ein Spesenersatz in angemessener Höhe von 3,60 EUR inkl. USt pro Monat zu.

11. Als Basiszinssatz für die Berechnung der Miete dient der 3-Monats-EURIBOR, 11Uhr Brüsseler Zeit lt. Reuters Seite ‘EURIBOR’ (dzt http://www.oenb.co.at/stat-monatsheft/tabellen/310p.htm). Wird dieser nicht mehr veröffentlicht, so ist als Maßstab der Berechnung eine von einer anderen offiziellen Stelle vorgenommene Geldmarktberechnung heranzuziehen. Der Basiszinssatz hat zunächst den Wert des 3-Monats-EURIBOR, der für den letzten Bankarbeitstag des mittleren Kalendermonats aus dem Tag der Unterfertigung des Anbotes vorangegangenen Kalenderquartals veröffentlicht wird. Der Wert des Basiszinssatzes ändert sich erstmals zum Monatsersten, der der Übergabe des Mietgegenstandes folgt, und in der Folge zum jeweils 01. 01., 01. 04., 01. 07. und 01. 10. eines jeden Jahres (Anpassungsstichtage). Die Änderung des Wertes des Basiszinssatzes erfolgt dergestalt, dass ab dem Anpassungsstichtag der Wert des 3-Monats-EURIBOR des letzten Bankarbeitstages des dem Anpassungsstichtag vorvorangegangenen Kalendermonats zum neuen Wert des Basiszinssatzes wird. Die Änderung des Basiszinssatzes bewirkt eine Änderung der Höhe der Miete. Der Vermieter errechnet diese Änderung zu jedem Anpassungsstichtag und teilt dem Mieter die neue Höhe der Miete mit. Die Änderung (Anpassung) der Miete wird unabhängig vom Zeitpunkt der Mitteilung zum jeweiligen Anpassungsstichtag wirksam. Ändert sich der Wert des 3-Monats-EURIBOR nach dem ersten Anpassungsstichtag um weniger als 0,25%-Punkte gegenüber dem bis dahin für die Berechnung der Miete herangezogenen Wert des Basiszinssatzes oder würde eine Änderung des Wertes des Basiszinssatzes zu einer Änderung der Höhe der Miete um weniger als 1 EUR führen, unterbleibt eine Änderung des Wertes des Basiszinssatzes.

Ergänzung:

Anstelle eben genannter Vertragsklausel behalten wir uns vor, künftig die nicht sinngleiche nachstehende Vertragsklausel zu verwenden, wobei wir die Änderungen hier unterstrichen hervorheben und insbesondere auf die Ergänzungen in den letzten beiden Sätzen hinweisen:

Als Basiszinssatz für die Berechnung der Leasingrate dient der 3-Monats-EURIBOR, 11 Uhr Brüsseler Zeit lt. Reuters Seite ‘EURIBOR’ (www.oenb.at Rubrik Zinsen & Wechselkurse). Wird dieser nicht mehr veröffentlicht, so ist als Maßstab der Berechnung eine von einer anderen offiziellen Stelle vorgenommene Geldmarkt-Berechnung heranzuziehen. Der Basiszinssatz hat zunächst den Wert des 3-Monats-EURIBOR, der für den letzten Bankarbeitstag des mittleren Kalendermonats des dem Tag der Unterfertigung des Anbotes vorangegangenen Kalenderquartals veröffentlicht wird. Der Wert des Basiszinssatzes ändert sich erstmals zum Monatsersten, der der Übergabe des Leasingobjektes folgt, und in der Folge zum jeweils 01. 01., 01. 04., 01. 07. und 01. 10. eines jeden Jahres (Anpassungsstichtage). Die Änderung des Wertes des Basiszinssatzes erfolgt dergestalt, dass ab dem Anpassungsstichtag der Wert des 3-Monats-EURIBOR des letzten Bankarbeitstages des dem Anpassungsstichtag vorvorangegangenen Kalendermonats zum neuen Wert des Basiszinssatzes wird. Die Änderung (Erhöhung oder Senkung) des Basiszinssatzes bewirkt eine entsprechende Änderung der Höhe der Leasingrate. Der Leasinggeber errechnet diese Änderung zu jedem Anpassungsstichtag und teilt dem Leasingnehmer die neue Höhe der Leasingrate mit. Die Änderung (Anpassung) der Leasingrate wird unabhängig vom Zeitpunkt der Mitteilung zum jeweiligen Anpassungsstichtag wirksam. Ändert sich der Wert des 3-Monats-EURIBOR nach dem ersten Anpassungsstichtag um weniger als 0,125 %-Punkte gegenüber dem bis dahin für die Berechnung der Leasingrate herangezogenen Wert des Basiszinssatzes oder würde eine Änderung des Wertes des Basiszinssatzes zu einer Änderung der Höhe der Leasingrate um weniger als 1 EUR führen, unterbleibt eine Änderung des Wertes des Basiszinssatzes. Ist der Leasingnehmer Verbraucher iSd KSchG, erfolgt diese Anpassung der Leasingrate nicht innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss.

Darüber hinaus verpflichtet sich der Leasinggeber, im Falle einer Anpassung der Leasingrate gemäß dieser Bestimmung dem Leasingnehmer auf dessen Verlangen einen Tilgungsplan, aus dem der Zinsanteil und die Höhe der laufenden Zahlungen ersichtlich ist, zur Verfügung zu stellen.

Erläuterung:

Zu der von Ihnen in Ihrem Schreiben vom 23. 03. 2007 angeführten Begründung dieser Beanstandung weisen wir darauf hin, dass der 3-Monats-EURIBOR als Indikator als Anpassungswert sachlich gerechtfertigt ist und die beanstandete Klausel auch sonst dem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG entspricht; weiters, dass es beim Finanzierungsleasing entgegen Ihrer Annahme nicht etwa einen von den Anschaffungskosten zu unterscheidenden ‘Zinsenanteil’ gibt, sondern die gesamte Leasingrate angepasst wird, weil der Zinssatz Berechnungsgrundlage der Amortisation der Anschaffungskosten ist, die mit den Leasingraten erfolgt. Mit der Anfügung des letzten Satzes erhält der Leasingnehmer die Möglichkeit, im Falle einer Anpassung der Leasingrate wegen einer Änderung des Basiszinssatzes mit Hilfe des Tilgungsplanes nachzuvollziehen, dass die Anpassung transparent und korrekt erfolgt.

Mit der Anfügung des vorletzten Satzes werden etwaige Zweifel, ob § 6 Abs 2 Z 4 KSchG entsprochen wird, jedenfalls ausgeräumt.

Einschränkung dieser Unterlassungserklärung:

Eine Einschränkung der Unterlassungserklärung erfolgt dahingehend, dass wir uns auf die beanstandete Klausel, soweit sie mit Verbrauchern bereits vereinbart worden ist und es nicht um eine Anpassung des Leasingentgeltes innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss geht, weiterhin berufen werden.

...

13. Dieser Vertrag wurde auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Bestimmungen, der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Verwaltungspraxis erstellt. Sollten sich Änderungen hinsichtlich dieser Vertragsgrundlage und jener Steuern ergeben, die auf die Kalkulation der Miete Einfluss gehabt haben, insbesondere § 2 Abs 2b) EStG und § 6 Z 16 EStG, oder neue Steuern eingeführt werden, die zu neuen Kostenbelastungen oder -entlastungen auf Seite des Vermieters führen und daher in die Kalkulation der Mieten einzugehen haben, so hat der Vermieter die Miete entsprechend anzupassen.

Ergänzung:

Anstelle eben genannter Vertragsklauseln behalten wir uns vor, zukünftig die nicht sinngleiche nachstehende Vertragsklausel zu verwenden:

Dieser Vertrag wurde auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Bestimmungen, höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie Verwaltungspraxis erstellt. Werden nach Vertragsschluss durch Gesetz oder Verordnung neue Steuern, Gebühren oder Abgaben eingeführt, die direkt in Zusammenhang mit der Eigentümer- und/oder Besitzerstellung an dem Leasingobjekt stehen, somit jeden Besitzer oder Eigentümer eines Kfz treffen, und dem Leasinggeber vorgeschrieben, so ist der Leasinggeber berechtigt, diese Belastungen dem Leasingnehmer in Rechnung zu stellen.

Einschränkung der Unterlassungserklärung:

Klarzustellen ist, dass wir uns auf die beanstandete Klausel, soweit sie mit Verbrauchern bereits vereinbart worden ist, auch - etwa im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung - weiterhin berufen werden, wenn durch Gesetz oder Verordnung neue Steuern, Gebühren oder Abgaben eingeführt werden, die direkt in Zusammenhang mit der Eigentümer- und/oder Besitzerstellung an dem Leasingobjekt stehen, somit jeden Besitzer oder Eigentümer eines KFZ treffen, und dem Leasinggeber vorgeschrieben werden.

14. Ist der Mieter mit Zahlungen in Verzug, so hat er Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. bei monatlicher Kapitalisierung (das sind effektiv 12,68 % p.a.) zu bezahlen.

Ergänzung:

Anstelle eben genannter Vertragsklauseln behalten wir uns vor, zukünftig die nicht sinngleiche nachstehende Vertragsklausel zu verwenden:

Ist der Leasingnehmer mit Zahlungen in Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz gemäß Punkt V.5. bei monatlicher Kapitalisierung zu bezahlen.

15. Der Mieter hat sämtliche Kosten des Vermieters, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und nützlich sind, zu bezahlen. Insbesondere hat der Mieter für jedes Mahnschreiben einen Pauschalbetrag von EUR 30 (ATS 412,81) zu bezahlen und darüber hinaus die Kosten der Einsch

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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