RS OGH 2025/8/7 1Ob674/85; 3Ob541/89; 7Ob624/91; 9Ob510/94; 8Ob521/95; 4Ob2054/96d; 1Ob52/97x; 1Ob28

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Veröffentlicht am 11.12.1985
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Norm

MRG §30 Abs2 Z3 Fall2 C
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Das Verhalten des Mieters darf nicht in Teilfakten zerlegt werden; diese dürfen nicht für sich allein geprüft werden. Entscheidend ist stets sein Gesamtverhalten, zu dessen Würdigung auch auf länger zurückliegende Ereignisse zurückzugreifen ist. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG ist auch nicht auf bestimmte Verhaltensweisen eingeschränkt, wie etwa auf Beschimpfungen, Drohungen, ungebührliches Lärmen oder dergleichen; vielmehr wird er durch jedes Verhalten des Mieters, durch das das friedliche Zusammenleben beeinträchtigt wird, verwirklicht. Unleidliches Verhalten ist auch in laufend unternommenen Versuchen des Mieters, seine Benützungsrechte auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, zu erblicken.Das Verhalten des Mieters darf nicht in Teilfakten zerlegt werden; diese dürfen nicht für sich allein geprüft werden. Entscheidend ist stets sein Gesamtverhalten, zu dessen Würdigung auch auf länger zurückliegende Ereignisse zurückzugreifen ist. Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG ist auch nicht auf bestimmte Verhaltensweisen eingeschränkt, wie etwa auf Beschimpfungen, Drohungen, ungebührliches Lärmen oder dergleichen; vielmehr wird er durch jedes Verhalten des Mieters, durch das das friedliche Zusammenleben beeinträchtigt wird, verwirklicht. Unleidliches Verhalten ist auch in laufend unternommenen Versuchen des Mieters, seine Benützungsrechte auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, zu erblicken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070321

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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