TE OGH 2019/8/29 8Ob47/19y

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Veröffentlicht am 29.08.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Johann Sommer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R* V*, vertreten durch Mag. Slaviša Žeželj, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. Jänner 2019, GZ 39 R 237/18v-40, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob das Gesamtverhalten (RIS-Justiz RS0070321) eines Mieters iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG unleidlich ist und daher den Kündigungsgrund verwirklicht, stellt eine Frage der Abwägung im Einzelfall dar, die nur im Falle einer erheblichen Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz die Zulässigkeit der Revision rechtfertigt (RS0042984; RS0021095).

Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt (RS0070303).

Diese Voraussetzungen haben die Vorinstanzen hier vor dem Hintergrund bejaht, dass die Beklagte unter anderem täglich frühmorgens durch Türenschlagen und lautes Schreien mit ihren Kleinkindern Nachbarn aufweckt, ferner ihr Hund jedes Mal, wenn jemand an der Tür vorbeigeht oder er ein Geräusch hört, 5 bis 10 Minuten lang laut bellt, einmal pro Woche sogar stundenlang. Fest steht auch, dass die Beklagte Beschwerden der Hausbewohner nicht zum Anlass für eine Verhaltensänderung genommen und sich sogar während des Gerichtsverfahrens erster Instanz uneinsichtig gezeigt hat.

Die angefochtene Entscheidung bewegt sich damit im Rahmen des den Gerichten eingeräumten Beurteilungsspielraums.

Soweit die Revision mit „Mobbing“ gegen die Beklagte argumentiert, verlässt sie den Boden der Sachverhaltsfeststellungen, deren Anfechtung im Revisionsverfahren nicht mehr möglich ist.

Textnummer

E126177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:E126177

Im RIS seit

02.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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