- RS0007816">1 Ob 726/85
Veröff: SZ 59/9 = NZ 1986,210
- RS0007816">3 Ob 543/87
- RS0007816">8 Ob 676/87
- RS0007816">1 Ob 530/95
- RS0007816">6 Ob 374/97m
- RS0007816">6 Ob 85/98p
- RS0007816">1 Ob 297/98b
- RS0007816">2 Ob 192/98v
- RS0007816">7 Ob 56/00m
Vgl auch
- RS0007816">7 Ob 31/01m
- RS0007816">6 Ob 287/08m
Vgl; Beisatz: Nach § 166 Abs 2 AußStrG sind Gegenstände, die sich zuletzt im Besitz des Verstorbenen befunden haben, grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. Dabei definiert das Außerstreitgesetz keinen eigenständigen Besitzbegriff, sodass von der Anwendbarkeit der Regeln des ABGB hierüber auszugehen ist. (T1)
- RS0007816">6 Ob 213/09f
- RS0007816">1 Ob 190/10p
- RS0007816">5 Ob 140/10i
Vgl auch; Beisatz: Mitbesitz des Erblassers ist ausreichend. (T2)
- RS0007816">3 Ob 207/11d
Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 207/11d
- RS0007816">6 Ob 79/12d
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 6 Ob 79/12d
Auch; Beisatz: Demgemäß wird mit der Entscheidung, dass ein Bankguthaben in die Verlassenschaft fällt, noch nicht über die Berechtigung an dem Guthaben abgesprochen. Diese Entscheidung ist für die endgültige Entscheidung über die Rechtszuständigkeit (Eigentumsfrage) im streitigen Verfahren nicht präjudiziell. (T3)
- RS0007816">1 Ob 92/12d
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 92/12d
Auch; Beis wie T1 nur: Nach § 166 Abs 2 AußStrG sind Gegenstände, die sich zuletzt im Besitz des Verstorbenen befunden haben, grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. (T4)
- RS0007816">2 Ob 154/11b
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 154/11b
Auch
- RS0007816">6 Ob 5/13y
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 5/13y
Vgl; Beisatz: Im vorliegenden Fall besteht die Schwierigkeit, das Tatbestandsmerkmal des „Besitzes“ auf die Forderung gegenüber dem Finanzamt anzuwenden. Insoweit ist aus dem Besitzbegriff des ABGB nichts zu gewinnen, können doch Forderungen aus einem Zielschuldverhältnis nicht Gegenstand des Besitzes sein. Vielmehr ist nach dem Zweck des Gesetzes darauf abzustellen, dass der äußere Anschein einer Zugehörigkeit zum Vermögen des Erblassers besteht. (T5)
Beis wie T3
- RS0007816">2 Ob 176/12i
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 176/12i
Auch
- RS0007816">2 Ob 178/13k
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 178/13k
Beis wie T2
- RS0007816">2 Ob 195/13k
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 195/13k
Beisatz: Sachen, an denen zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, sind grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. Dies gilt auch für Wertpapiere und Girokonten, die „auch“ auf den Namen des Erblassers lauten, also auch für Wertpapierdepots und dazugehörige Verrechnungskonten. (T6)
- RS0007816">4 Ob 166/14m
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 166/14m
Vgl aber; Beisatz: Einen darüber hinausgehenden ? mit § 166 Abs 1 AußStrG iVm
§ 531 ABGB unvereinbaren ? Grundsatz, wonach das Eigentum (oder eine sonstige Berechtigung) von vornherein unerheblich wäre, drücken diese Entscheidungen nicht aus. (T7)
Beisatz: Voraussetzung für ein Unterbleiben der Inventarisierung einer im Todeszeitpunkt noch dem Erblasser gehörenden Liegenschaft ist daher, dass ein schuldrechtlich gültiger Vertrag über deren Veräußerung vorliegt, den der Erblasser schon zu Lebzeiten durch Übertragung des Besitzes und Abgabe der für die Einverleibung erforderlichen Erklärungen vollständig erfüllt hat.
Beides ist durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen. (T8)
- RS0007816">2 Ob 55/15z
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 55/15z
Beis wie T4; Beis wie T7; Veröff: SZ 2016/44
- RS0007816">2 Ob 103/15h
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 103/15h
Auch; Beis wie T2