RS OGH 1986/2/4 4Ob402/85, 4Ob402/87, 4Ob128/89, 4Ob127/89, 4Ob160/89, 4Ob5/90, 4Ob129/90, 4Ob163/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1986
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Norm

UWG §14 A1
UWG §14 B1
UWG §14 B2
§226 IV ZPO

Rechtssatz

Der nach § 14 UWG Klageberechtigte braucht regelmäßig nicht abzuwarten, ob ein anderer Berechtigter mit einer auf Grund desselben Sachverhaltes erhobenen Unterlassungsklage zum Ziel kommt; sein Rechtsschutzbedürfnis fällt auch nicht allein dadurch weg, dass andere Mitbewerber oder Verbände bereits einen Exekutionstitel auf Unterlassung der in Rede stehenden Wettbewerbshandlung erwirkt haben. Dieses Interesse könnte vielmehr nur dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächliche oder rechtliche Bindungen bestehen, dass nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interessen eines Klageberechtigten werde durch eine andere, natürliche oder juristische Person, die schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt oder gerade dabei ist, sich einen solchen zu verschaffen, vollwertig gewahrt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 402/85
    Entscheidungstext OGH 04.02.1986 4 Ob 402/85
    Veröff: SZ 59/25 = ÖBl 1986,102
  • 4 Ob 402/87
    Entscheidungstext OGH 23.02.1988 4 Ob 402/87
    Veröff: SZ 61/41 = ÖBl 1989,14
  • 4 Ob 128/89
    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 4 Ob 128/89
    Beisatz: Sind mehrere Unternehmen von einer herabsetzenden Tatsachenmitteilung im Sinne § 7 UWG betroffen, dann kann es ihnen nicht verwehrt werden, ihre Ansprüche gesondert geltend zu machen. (T1) Veröff: ÖBl 1990,18 = MR 1989,219 (Korn)
  • 4 Ob 127/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 127/89
    Veröff: ÖBl 1990,151
  • 4 Ob 160/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 160/89
    nur: Sein Rechtsschutzbedürfnis fällt auch nicht allein dadurch weg, dass andere Mitbewerber oder Verbände bereits einen Exekutionstitel auf Unterlassung der in Rede stehenden Wettbewerbshandlung bewirkt haben. Dieses Interesse könnte vielmehr nur dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächliche oder rechtliche Bindungen bestehen, dass nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interessen eines Klageberechtigten werde durch eine andere, natürliche oder juristische Person, die schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt oder gerade dabei ist, sich einen solchen zu verschaffen, vollwertig gewahrt. (T2)
  • 4 Ob 5/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 4 Ob 5/90
    Beisatz: Nach abermaliger Prüfung kann jedoch die Auffassung, wonach der Fall, dass eine in dem näher beschriebenen Naheverhältnis zum Kläger stehende Person schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt, jenem gleichzustellen sei, in dem sie "erst dabei ist, sich einen Titel zu verschaffen", nicht aufrechterhalten werden. (T3) Veröff: SZ 63/21 = MR 1990,103 = ÖBl 1990,119 = WBl 1990,243
  • 4 Ob 129/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 129/90
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Das Interesse der Klägerin, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um ein ihrer Meinung nach wettbewerbswidriges Verhalten eines Mitbewerbers zu unterbinden, und sich nicht damit zu begnügen, den Prozesserfolg einer anderen, wenngleich mit ihr in einem Naheverhältnis stehenden Partei abzuwarten, kann nicht als das Interesse der Beklagten, sich Prozesskosten zu ersparen; allein darin liegt aber der Nachteil der Beklagten, wenn sie wegen desselben Verstoßes von mehreren Parteien in Anspruch genommen wird. (T4)
  • 4 Ob 163/90
    Entscheidungstext OGH 04.12.1990 4 Ob 163/90
    Beisatz: Ob zwischen den jeweils Klageberechtigten solche tatsächlichen und/oder rechtlichen Bindungen bestehen, entscheiden immer die Umstände des Einzelfalls. Schon die Verflechtung mehrere Unternehmen in einem Konzern und die Tatsache, dass solche Unternehmen schon bisher gemeinsam vorgegangen sind, kann nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass die eine Gesellschaft tatsächlich auch das Interesse der anderen vollwertig wahren werden. (T5) Veröff: ecolex 1991,262
  • 3 Ob 46/91
    Entscheidungstext OGH 16.10.1991 3 Ob 46/91
    Auch
  • 4 Ob 56/93
    Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 56/93
    Beis wie T3; Beisatz: Wird im zweiten Verfahren ein Sachverhalt behauptet, der über den im ersten Verfahren geltend gemachten Sachverhalt hinausgeht und der, für sich allein genommen, das Sicherungsbegehren zu begründen vermag, dann ist der Rechtsschutz des zweiten Klägers durch die einstweilige Verfügung nicht vollständig gewahrt. (T6)
  • 4 Ob 160/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 4 Ob 160/93
  • 4 Ob 163/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 4 Ob 163/93
    Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 66/163
  • 4 Ob 69/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 69/95
    nur: Sein Rechtsschutzbedürfnis fällt auch nicht allein dadurch weg, dass andere Mitbewerber oder Verbände bereits einen Exekutionstitel auf Unterlassung der in Rede stehenden Wettbewerbshandlung bewirkt haben. Dieses Interesse könnte vielmehr nur dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächliche oder rechtliche Bindungen bestehen, dass nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interessen eines Klageberechtigten werde durch eine andere, natürliche oder juristische Person, vollwertig gewahrt. (T7)
  • 4 Ob 2145/96m
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2145/96m
    nur T7
  • 4 Ob 7/98b
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 7/98b
    Ähnlich; nur: Dieses Interesse könnte vielmehr nur dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächliche oder rechtliche Bindungen bestehen, dass nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interessen eines Klageberechtigten werde durch eine andere, natürliche oder juristische Person, die schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt oder gerade dabei ist, sich einen solchen zu verschaffen, vollwertig gewahrt. (T8); Beis wie T5 nur: Ob zwischen den jeweils Klageberechtigten solche tatsächlichen und/oder rechtlichen Bindungen bestehen, entscheiden immer die Umstände des Einzelfalls. (T9)
  • 4 Ob 201/98g
    Entscheidungstext OGH 28.09.1998 4 Ob 201/98g
    nur T8
  • 4 Ob 169/99b
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 169/99b
    Vgl auch; nur T8
  • 4 Ob 149/00s
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 149/00s
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 117/00k
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 117/00k
    Vgl auch; nur: Dieses Interesse könnte vielmehr nur dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächliche oder rechtliche Bindungen bestehen, dass nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interessen eines Klageberechtigten werde durch eine andere, natürliche oder juristische Person, die schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt oder gerade dabei ist, sich einen solchen zu verschaffen, vollwertig gewahrt. (T10)
  • 4 Ob 241/06d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 241/06d
    Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Rechtsschutzbedürfnis eines Anwalts verneint, weil die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer bereits einen im Wesentlichen gleichlautenden Unterlassungstitel erwirkt hat, auf dessen Grundlage sie auch Exekution führt. (T11)
  • 4 Ob 42/07s
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 42/07s
    Auch; nur T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Rechtsschutzinteresse verneint, weil der Kanzleikollege des Klägers bereits über einen rechtskräftigen Titel verfügt. (T12)
  • 4 Ob 171/08p
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 171/08p
    Auch; nur T8; Beisatz: Dabei lässt nur das Vorliegen eines Titels, nicht schon ein anhängiges Verfahren das Rechtsschutzinteresse entfallen. (T13)
  • 4 Ob 131/10h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 131/10h
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die Konzernmutter der Klägerin verfügt über einen im Kern gleichlautenden Exekutionstitel. (T14)
  • 4 Ob 165/10h
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 165/10h
    Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Maßgebend ist, ob sich der zugunsten einer anderen Person bestehende Titel zur Abstellung des gesamten im späteren Verfahren behaupteten Verfahrens eignet. (T15)
  • 6 Ob 200/13z
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 6 Ob 200/13z
    Vgl; Beisatz: Auch für einen Unterlassungsanspruch nach ABGB ist daran festzuhalten, dass das Vorgehen gegen einen von mehreren Unterlassungsschuldnern nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen einen anderen mittelbaren Störer oder den unmittelbaren Störer beseitigt. (T16)
  • 4 Ob 102/18f
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 102/18f
    Vgl
  • 4 Ob 179/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 179/18d
    Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen eines Unterlassungstitels aus einem anderen Verbandsverfahren nach §§ 28, 29 KSchG beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. (T17)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0079356

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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