TE OGH 2010/8/31 4Ob131/10h

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Veröffentlicht am 31.08.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** GmbH & Co KG, 2. K***** GmbH, *****, beide vertreten durch Ruggenthaler Rechtsanwalts KG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 70.000 EUR) über die außerordentlichen Revisionsrekurse der klagenden und der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Mai 2010, GZ 1 R 90/10b-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zum Revisionsrekurs der Klägerin

1.1. Das Rechtsschutzbedürfnis wird bei lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüchen nach ständiger Rechtsprechung verneint, wenn bereits ein Exekutionstitel vorhanden ist, der sich zur Abstellung des gesamten im späteren Verfahren behaupteten Verhaltens eignet (4 Ob 5/90 = SZ 63/21; RIS-Justiz RS0079356 [T3]). Das ist auch dann der Fall, wenn tatsächliche oder rechtliche Bindungen zwischen zwei Klageberechtigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit annehmen lassen, das schutzwürdige Interesse des einen werde durch den anderen, der schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt, vollwertig gewahrt (4 Ob 7/98b; RIS-Justiz RS0079356; zuletzt etwa 4 Ob 42/07s). Ob das zutrifft, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (4 Ob 163/90 = ecolex 1991, 262; RIS-Justiz RS0079356 [T9]; zuletzt 4 Ob 42/07s).

1.2. Im vorliegenden Fall verfügt die Konzernmutter der Klägerin über einen im Kern gleichlautenden Exekutionstitel. Zwar kann die Klägerin die Exekutionsführung durch ihre Mutter rechtlich nicht erzwingen. Die Annahme der Vorinstanzen, dass ihr Interesse an der Rechtsdurchsetzung dennoch aufgrund faktischer Bindungen sichergestellt sei, ist aber alles andere als unvertretbar.

Dass die Erstbeklagte der Exekution durch die Mutter der Klägerin mit der Behauptung eines fehlenden Wettbewerbsverhältnisses entgegentrete, ist nicht bescheinigt; die dazu vorgelegte Beilage ./G betrifft kein von der Konzernmutter geführtes Exekutionsverfahren und enthält auch sonst keine Ausführungen, die die diesbezügliche Behauptung der Klägerin stützen könnten. Zudem wäre dieser Einwand nicht zielführend (3 Ob 262/09i).

Das Interesse an einer Urteilsveröffentlichung kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage für sich allein im Regelfall nicht begründen (4 Ob 241/06d).

2. Zum Revisionsrekurs der Zweitbeklagten

2.1. Die ergänzenden Feststellungen des Rekursgerichts zum gesellschaftsrechtlichen Verhältnis zwischen den Beklagten halten sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes, ihre Verwertung ist daher unbedenklich (RIS-Justiz RS0040318).

2.2. Keine Klageänderung liegt vor, wenn offenbare Irrtümer in der Fassung des Klagebegehrens richtig gestellt werden, die sich nicht aus einer unrichtigen Begründung des Begehrens herleiten, sondern auf einem mit dem Streitgegenstand nicht in innerem sachlichen Zusammenhang stehenden Verhalten des Klägers beruhen (3 Ob 551/81 = SZ 54/156; RIS-Justiz RS0039388).

Das Rekursgericht nahm offenkundig an, dass die Klägerin im vorliegenden Fall nur eine solche Richtigstellung vorgenommen habe, weswegen deren Zeitpunkt für die von den Beklagten eingewendete Verjährung unerheblich gewesen sei. Das ist vertretbar, da sich sowohl das Vorbringen als auch das (ursprüngliche) Begehren der Klägerin eindeutig auf den Inhalt des beanstandeten Artikels bezogen hatten. Dass sich die Klägerin im Begehren dennoch auf den „Vertrieb“ und „Verlag“ der Zeitung bezogen hatte, war daher eine offenkundige Unrichtigkeit. Die Wertung von deren Korrektur als bloße Richtigstellung überschreitet den Ermessensspielraum der Vorinstanzen nicht.

Schlagworte

Gewerblicher Rechtsschutz,Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E94913

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00131.10H.0831.000

Im RIS seit

23.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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