TE OGH 1990/2/20 4Ob5/90

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Veröffentlicht am 20.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter, Dr. Redl und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*** Zeitungsbeilagen-Verlagsgesellschaft mbH & Co KG, Wien 7., Lindengasse 52, vertreten durch Dr. Heinrich Roth, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Kurt F***, Kaufmann, Wien 16., Odoakergasse 34-36, vertreten durch DDr. Walter Barfuß und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,-), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 31. Oktober 1989, GZ 5 R 95/89-13, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 31. März 1989, GZ 37 Cg 16/89-9, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist Medieninhaberin und Herausgeberin der wöchentlich erscheinenden "Fernseh- und Radiowoche", die jeweils der Freitagausgabe der Tageszeitungen "Neue Kronen-Zeitung" und "Kurier" angeschlossen ist. Der Beklagte ist Herausgeber der Wochenzeitschrift "Die ganze Woche" und u.a. einziger Geschäftsführer der "Die ganze Woche"-Zeitschriften Gesellschaft mbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Die ganze Woche" Zeitschriftengesellschaft mbH & Co KG (im folgenden kurz "Ganze Woche"-KG) - der Medieninhaberin und Verlegerin der "Ganzen Woche" - ist.

Mit der auf Antrag der "Kurier Zeitungsverlag und Druckerei AG" erlassenen einstweiligen Verfügung vom 19. Dezember 1988, 37 Cg 422/88-2, hatte das Erstgericht der "Ganze Woche"-KG und ihrer Komplementärgesellschaft geboten, "ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Vertrieb der periodischen Druckschrift 'Die ganze Woche' die Ankündigung und Durchführung der Aktion 'Die ganze Woche-Sparbuch' zu unterlassen, bei welcher den Lesern der ..... Zeitschrift 'Die ganze Woche' der Ersatz jener Beträge zugesagt wird, die sie an Kapitalertragsteuer für bei der M*** veranlagte Sparguthaben zu entrichten haben, insbesondere dann, wenn durch die Ankündigung der Veranstaltung in der Zeitschrift 'Die ganze Woche', beispielsweise auf den Seiten 2 bis 5 der Ausgabe Nr. 50/51 vom 15. Dezember 1988, der Eindruck erweckt wird, daß zum Erhalt der Zuwendung der Erwerb der Zeitschrift 'Die ganze Woche' notwendig oder förderlich ist". Mit Beschluß vom 16. März 1989, 2 R 24/89, hatte das Oberlandesgericht Wien diese einstweilige Verfügung bestätigt.

Auf Antrag des "V*** ZUR F*** DES F*** W*** IM

M***" hatte das Erstgericht mit einstweiliger Verfügung vom 20. Dezember 1988, 19 Cg 58/88-2, gegen die "Ganze Woche"-KG und ihre Komplementärin ein ähnliches Verbot ausgesprochen; auch diese einstweilige Verfügung wurde vom Oberlandesgericht Wien bestätigt (Beschluß vom 20. Februar 1989, 4 R 19/89).

Nach Zustellung dieser einstweiligen Verfügungen erschien in der Nr. 52/88 der Zeitschrift "Die ganze Woche" vom 28. Dezember 1988 folgende Mitteilung:

" ..... Auf Antrag von 'Kurier + Krone' ist der 'Die ganze Woche' vom Wiener Handelsgericht verboten worden, die Zinsensteuer für die bei der M*** veranlagten Sparguthaben zu ersetzen.

Jedoch: Ab 4. Jänner 1989 wird unser Verleger Kurt F*** bei allen derartigen Einlagen für den Ersatz der Zinsenertragsteuer 1989 sorgen. Auch die M*** steht zu ihrem Wort und verrechnet die derzeit gültigen Höchtszinsen. Diese Zusage gilt für jedermann, auch für Kurier- und Kronen-Zeitungsleser. Die genauen Bedingungen liegen in den M***-Geschäftsstellen auf. Damit sorgt Kurt F*** persönlich dafür, daß die Österreicher durch die Zinsenertragsteuer 1989 bei der M*** keinen Nachteil haben ...."

Im gleichen Sinne berichtete auch "Die ganze Woche" vom 4. Jänner 1989.

In den in allen Filialen der M*** aufliegenden Teilnahmebedingungen heißt es u.a.: "Unser Vertragspartner Herr Kurt F*** hat verbindlich zugesagt, daß er persönlich die KESt. von 10 % für 1989 bezahlen wird. Dies gilt sowohl für bereits abgeschlossene Sparbücher der 'Die ganze Woche' als auch für abzuschließende Sparbücher ab 4. Jänner 1989. Diese Zusage gilt für jedermann, allerdings nur bis zur Höchstgrenze von S 250.000,- je Einleger. ....."

Mit der Behauptung, daß der Beklagte auf Grund seiner Garantieerklärung als Mittäter der "Ganze Woche"-KG hafte, begehrt die Klägerin - soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung -, zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Ankündigen des Rückgewährens sowie das Rückgewähren jener Beträge zu verbieten, die an Zinsenertragsteuer für bei der M*** veranlagte Spartguthaben für 1989 zu entrichten sind, sofern es sich dabei um Sparbücher handelt, die "entgegen" (offenbar gemeint: im Zuge) der vom Handelsgericht Wien zu 19 Cg 58/88 und 37 Cg 422/88 untersagten Aktion der "Ganze Woche"-KG errichtet wurden. Der Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Die Klägerin habe weder behauptet noch bescheinigt, daß Sparbücher entgegen den vom Handelsgericht Wien erlassenen einstweiligen Verfügungen im Rahmen der "Ganze Woche"-Sparbuchaktion eröffnet worden seien. Gegen die Medieninhaberin der "Ganzen Woche" und den Beklagten seien bis Mitte Dezember 1988 insgesamt 24 Klagen eingebracht worden. Den Klägern gehe es offenbar darum, den Beklagten "niederzuprozessieren". Die einzelnen Kläger seien miteinander gesellschaftsrechtlich und wirtschaftlich verbunden. Der "V*** ZUR F*** DES F*** W*** IM M***" werde

regelmäßig von "Kurier" und "Kronen Zeitung" vorgeschoben. Sowohl an der Kurier Zeitungsverlag & Druckerei AG als auch an der Krone-Verlag GmbH & Co KG - die gleichfalls Klagen gegen die "Ganze Woche"-KG und den Beklagten eingebracht hätten - sei die Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) zu je 45 % beteiligt; die beiden seien auch alleinige Gesellschafter der verschiedenen M***-Gesellschaften, die sich - wie die Klägerin - gleichfalls am "Niederprozessieren" des Beklagten beteiligten. Im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Bindungen zwischen den verschiedenen Klägern sei das angeblich schutzwürdige Interesse eines Klageberechtigten durch einen anderen, der bereits über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt oder gerade dabei ist, sich einen solchen zu verschaffen, vollwertig gewahrt; das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin sei daher zu verneinen. Der Erstrichter wies den Sicherungsantrag ab. Aus der Übernahme der persönlichen Haftung durch den Beklagten im Rahmen der Sparbuchaktion könne nicht der Schluß gezogen werden, daß der Beklagte nun als Mittäter anzusehen wäre.

Das Rekursgericht gab dem Sicherungsantrag in dem hier maßgebenden Umfang statt und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,- und der Wert des gesamten Streitgegenstandes S 300.000,- übersteige. Der "Ganze Woche"-KG und ihrer Komplementärin sei nicht nur das Ankündigen, sondern auch der tatsächliche Rückersatz der Kapitalertragsteuer verboten worden. Auch dem tatsächlichen Auszahlen des angekündigten Rückersatzes komme wettbewerbsrechtliche Bedeutung zu. Dem Werbenden dürften keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben; die Durchführung der Werbeaktion habe noch Werbekraft und sichere den andauernden Erfolg der unzulässigen Werbeaktion. Ein Vorteil des Werbenden aus der wettbewerbswidrigen Aktion könnte nur dann verneint werden, wenn die dadurch zum Kauf der Ware verlockten Kunden die in Aussicht gestellte Vergünstigung nicht erhalten und dadurch erkennen, daß das Vorgehen der Werbenden gesetzwidrig war. Auch nach Abschluß einer Werbeaktion könne daher Mittäterschaft begründet werden, wenn die Durchführung der Aktion gefördert oder gar übernommen werde. Soweit der Beklagte das Rückgewähren der Kapitalertragsteuer für Sparbücher, die auf Grund der in der Folge verbotenen Ankündigungen der "Ganze Woche"-KG errichtet wurden, ankündige oder durchführe, sei er Mittäter; er fördere den Wettbewerb der "Ganze Wochen-KG.

Der Einwand der Beklagten, daß die Häufung von Klagen der WAZ-Konzerngesellschaften gegen den Beklagten widerrechtlich und sittenwidrig sei, treffe nicht zu. Die wirtschaftliche Verbindung mehrerer Kläger nehme für sich allein den einzelnen Rechtssubjekten noch nicht das Recht zur selbständigen Klageführung. Diese wäre nur dann als schikanös anzusehen, wenn die Klagen nicht zur Durchsetzung eines Rechtsanspruches und zur Erlangung von Exekutionstiteln, sondern nur zu dem Zweck eingebracht worden wären, den Beklagten zu demütigen oder ihm Schaden zuzufügen; ein solcher Vorsatz sei aber nicht hervorgekommen. Auch ein Mangel des Rechtsschutzbedürfnisses könne - abgesehen davon, daß es nicht Aufgabe des Gerichtes sei, willkürlich eine von mehreren Klagen zu bevorzugen - schon deshalb nicht gesehen werden, weil eine größere Zahl gegen den Beklagten bereits ergangener Unterlassungsgebote sich mit dem vorliegenden gar nicht deckten.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluß des Erstrichters wiederherzustellen.

Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Da sich der Beklagte nicht gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes wendet, er habe mit der beanstandeten Aktion gegen § 1 UWG verstoßen, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses (im gleichen Sinne auch 4 Ob 127/89) zu verweisen.

Soweit der Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung 4 Ob 100/89 meint, das Unterlassungsgebot des angefochtenen Beschlusses gehe zu weit, weil der "Ganze Woche"-KG und ihrer Komplementärin mit den einstweiligen Verfügungen des Erstgerichtes zu 19 Cg 56/88 und 37 Cg 422/88 nur das Ankündigen und Durchführen von Werbemaßnahmen, mit denen der Ersatz der KESt. zugesagt werde, verboten worden sei, nicht aber das Rückerstatten der KESt., übersieht er, daß diese Auffassung nur zum Spruch der einstweiligen Verfügung vom 20. Dezember 1988, 19 Cg 58/88-2, vertreten wurde; die einstweilige Verfügung vom 19. Dezember 1988, 37 Cg 422/88-2, wonach "die Ankündigung und Durchführung der Aktion 'Die ganze Woche-Sparbuch' untersagt wurde, ist hingegen sprachlich eindeutig dahin zu verstehen, daß der Medieninhaberin der "Ganzen Woche" nicht nur das Ankündigen, sondern auch das Gewähren des Ersatzes der Kapitalertragsteuer untersagt wurde (so schon 4 Ob 127/89). Nach Meinung des Beklagten fehle der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis, weil ihr angeblich schutzwürdiges Interesse schon durch andere klagende Parteien - nämlich vor allem die Muttergesellschaften der Klägerin, also die Krone-Verlag GmbH & Co KG sowie die Kurier Zeitungs-Verlag und Druckerei AG, welche ein oder zwei Tage vor der Klägerin ihrerseits Klagen samt Sicherungsanträgen eingebracht hätten - vollwertig gewahrt und die Klägerin über diese Klagen unterrichtet gewesen sei.

Dem ist folgendes zu erwidern:

Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (SZ 59/25 = ÖBl 1986, 102; ÖBl 1989, 14; MR 1989, 219; 4 Ob 127/89 u. a.), braucht der nach § 14 UWG Klageberechtigte regelmäßig nicht abzuwarten, ob ein anderer Berechtigter mit einer auf Grund desselben Sachverhaltes erhobenen Unterlassungsklage zum Ziel kommt; sein Rechtsschutzbedürfnis fällt auch nicht allein dadurch weg, daß andere Mitbewerber oder Verbände bereits einen Exekutionstitel auf Unterlassung der in Rede stehenden Wettbewerbshandlung erwirkt haben. Dieses Interesse könnte freilich - aber auch nur - dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächlichen oder rechtlichen Bindungen bestehen, daß nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interesse eines Klageberechtigten werde durch eine andere (natürliche oder juristische) Person vollwertig gewahrt. Dabei hat der Oberste Gerichtshof im Anschluß an eine Formulierung Tetzners, Die Klagenhäufung im Wettbewerb, GRUR 1981, 803 ff Ä808, rechte SpalteÜ, von einer solchen Person gesprochen, "die schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt oder gerade dabei ist, sich einen solchen zu verschaffen". Nach abermaliger Prüfung kann jedoch die Auffassung, wonach der Fall, daß eine in dem näher beschriebenen Naheverhältnis zum Kläger stehende Person schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt, jenem gleichzustellen sei, in dem sie "erst dabei ist, sich einen Titel zu verschaffen", nicht aufrechterhalten werden:

Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers kann nur dann verneint werden, wenn - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - bereits ein Exekutionstitel vorhanden ist; vor diesem Zeitpunkt kann einem Klageberechtigten keinesfalls zugemutet werden zuzuwarten, ob und wann ein anderer, mit dem er in dem bestimmten Naheverhältnis steht, mit seiner Klage Erfolg haben wird. Das muß insbesondere dann gelten, wenn die verschiedenen, miteinander wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Personen von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten werden, die ihre Ansprüche zumindest teilweise unterschiedlich formulieren und begründen, so daß durchaus nicht mit Sicherheit der gleiche Ausgang aller Verfahren zu erwarten ist. Auch die auf Abweisung des Klage- und des Sicherungsbegehrens abzielende, nicht mit dem Hinweis auf andere Klageberechtigte begründete Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses kann nur auf das Vorhandensein eines Exekutionstitels zugunsten desselben Klägers gestützt werden (ÖBl 1979, 81 u.a.), nicht aber darauf, daß derselbe Kläger zur gleichen Zeit in einer anderen Klage ein inhaltsgleiches Begehren geltend mache. Umso weniger kann dann aber die bloße Klageführung eines Betroffenen jedem anderen Klagebefugten das schutzwürdige Interesse an einer eigenen Klageerhebung nehmen. Für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses reicht es somit nicht aus, daß sich andere, mit dem Kläger in Verbindung stehende Parteien selbst erst darum bemühen, einen Titel zu erwirken, dies insbesondere dann, wenn sie - wie hier - nur einen oder zwei Tage vor der nunmehrigen Klägerin ihrerseits Klagen samt Sicherungsanträgen eingebracht haben. Tetzner selbst meint aaO 809 bei Besprechung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf GRUR 1973, 51, daß dort 26 gleichzeitig eingebrachte Sicherungsanträge einverständlich handelnder Kläger zu Recht sachlich behandelt worden seien; hätte dagegen zunächst nur einer der 26 Verletzten eine einstweilige Verfügung erwirkt, dann hätten die späteren Anträge anderer Mitbewerber wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Daß aber auch solche Anträge, die zwar nach dem ersten Antrag, aber vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingelangt sind, zurückzuweisen wären, kann auch den Ausführungen Tetzners nicht entnommen werden.

Im vorliegenden Fall macht der Beklagte - wie schon in erster Instanz - lediglich geltend, daß die Muttergesellschaften der Klägerin einen bzw. zwei Tage vor der Klägerin eine inhaltsgleiche Klage eingebracht haben; daß andere Mitbewerber oder etwa der "V*** ZUR F*** F*** W*** IM M***" schon

früher geklagt und einen Exekutionstitel erworben hätte, wurde nie behauptet. Die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, daß irgendeine in einem Naheverhältnis zur Klägerin stehende Partei noch vor dem Zeitpunkt der Beschlußfassung erster Instanz (31. März 1989) einen entsprechenden Exekutionstitel erlangt hätte. Das bloße Einbringen getrennter Klagen, bevor noch einer der mehreren Klageberechtigten einen Exekutionstitel erworben hat, kann aber nach dem oben Gesagten - ebenso wie ein gleichzeitiges getrenntes Vorgehen - nicht mit dem Hinweis auf den Mangel eines Rechtsschutzinteresses unterbunden werden (vgl. Tetzner aaO 809 und SZ 59/25).

Auch der wiederholte Hinweis des Beklagten darauf, daß manche Klagen wörtlich übereinstimmen, ändert nichts an dieser Beurteilung. Der Austausch von Schriftsätzen oder Informationen zwischen mehreren Klägern genügt keinesfalls zur Ausräumung des Rechtsschutzbedürfnisses, ist doch eine solche Waffenhilfe im Wirtschaftsleben nicht selten und gerade bei Wettbewerbsstreitigkeiten auch naheliegend (Tetzner aaO 809). Auf seinen Einwand des Rechtsmißbrauches (§ 1295 Abs 2 ABGB) - wonach alle Klagen nur dem Zweck dienten, ihn "niederzuprozessieren" - kommt der Beklagte in seinem Rechtsmittel nicht mehr zurück.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.

Anmerkung

E20315

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB00005.9.0220.000

Dokumentnummer

JJT_19900220_OGH0002_0040OB00005_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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