Norm
EO §296Rechtssatz
Die Verwertung eines gemäß § 296 EO gepfändeten Sparbuches geschieht entweder dadurch, daß das Exekutionsgericht das Vollstreckungsorgan im Sinne des § 297 Abs 2 EO ermächtigt, die fällige Forderung aus dem Sparbuch einzuziehen (zulässig nur bei Gefahr im Verzuge), oder daß die Forderung im Sinne des § 305 Abs 1 EO der betreibenden Partei durch Übergabe des Sparbuches mit zumindest in der Regel nötigem Anschluß einer Übertragungserklärung überwiesen wird.Die Verwertung eines gemäß Paragraph 296, EO gepfändeten Sparbuches geschieht entweder dadurch, daß das Exekutionsgericht das Vollstreckungsorgan im Sinne des Paragraph 297, Absatz 2, EO ermächtigt, die fällige Forderung aus dem Sparbuch einzuziehen (zulässig nur bei Gefahr im Verzuge), oder daß die Forderung im Sinne des Paragraph 305, Absatz eins, EO der betreibenden Partei durch Übergabe des Sparbuches mit zumindest in der Regel nötigem Anschluß einer Übertragungserklärung überwiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003885Dokumentnummer
JJR_19860212_OGH0002_0030OB00133_8500000_003