RS OGH 1986/2/12 3Ob133/85

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Veröffentlicht am 12.02.1986
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Norm

EO §296
EO §297 Abs2
EO §305 Abs1

Rechtssatz

Die Verwertung eines gemäß § 296 EO gepfändeten Sparbuches geschieht entweder dadurch, daß das Exekutionsgericht das Vollstreckungsorgan im Sinne des § 297 Abs 2 EO ermächtigt, die fällige Forderung aus dem Sparbuch einzuziehen (zulässig nur bei Gefahr im Verzuge), oder daß die Forderung im Sinne des § 305 Abs 1 EO der betreibenden Partei durch Übergabe des Sparbuches mit zumindest in der Regel nötigem Anschluß einer Übertragungserklärung überwiesen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003885

Dokumentnummer

JJR_19860212_OGH0002_0030OB00133_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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