Norm
StGB aF §201 Abs1Rechtssatz
1. Für die Deliktsvollendung maßgebend ist der Beginn des Beischlafs; psychische Widerstandsunfähigkeit des Tatopfers zu dieser Zeit reicht für die Tatbestandsverwirklichung aus.
2. Eine schockbedingte Handlungsunfähigkeit des Tatopfers, derzufolge es nicht in der Lage ist, einen Widerstandswillen zu aktivieren, begründet jedenfalls dessen psychischen Widerstandsunfähigkeit. Dazu genügt es aber auch, daß sich die betroffene Frau in einer Lage extremer Hilflosigkeit befindet, in der ihr die Möglichkeit eines erfolgreichen Widerstands gegen die ihr vom Täter zum Erzwingen des Beischlafs wider ihren Willen angetane Gewalt oder gegen die ihr von ihm angedrohte unmittelbare Gefährdung an Leib oder Leben als ausgeschlossen erscheint; auch in einem solchen Fall ist sie subjektiv außerstande, ihm Widerstand zu leisten und demgemäß psychisch "widerstandsunfähig". Eine Unfähigkeit des Tatopfers zu einer rationalen oder sogar zu einer bewußten Willensbetätigung ist daher dazu nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095561Dokumentnummer
JJR_19860218_OGH0002_0100OS00150_8500000_001