RS OGH 1986/2/18 10Os150/85, 14Os88/89, 14Os145/99

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Veröffentlicht am 18.02.1986
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Norm

StGB aF §201 Abs1

Rechtssatz

1. Für die Deliktsvollendung maßgebend ist der Beginn des Beischlafs; psychische Widerstandsunfähigkeit des Tatopfers zu dieser Zeit reicht für die Tatbestandsverwirklichung aus.

2. Eine schockbedingte Handlungsunfähigkeit des Tatopfers, derzufolge es nicht in der Lage ist, einen Widerstandswillen zu aktivieren, begründet jedenfalls dessen psychischen Widerstandsunfähigkeit. Dazu genügt es aber auch, daß sich die betroffene Frau in einer Lage extremer Hilflosigkeit befindet, in der ihr die Möglichkeit eines erfolgreichen Widerstands gegen die ihr vom Täter zum Erzwingen des Beischlafs wider ihren Willen angetane Gewalt oder gegen die ihr von ihm angedrohte unmittelbare Gefährdung an Leib oder Leben als ausgeschlossen erscheint; auch in einem solchen Fall ist sie subjektiv außerstande, ihm Widerstand zu leisten und demgemäß psychisch "widerstandsunfähig". Eine Unfähigkeit des Tatopfers zu einer rationalen oder sogar zu einer bewußten Willensbetätigung ist daher dazu nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 150/85
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 10 Os 150/85
    Veröff: EvBl 1986/147 S 594
  • 14 Os 88/89
    Entscheidungstext OGH 11.10.1989 14 Os 88/89
    nur: Dazu genügt es aber auch, daß sich die betroffene Frau in einer Lage extremer Hilflosigkeit befindet, in der ihr die Möglichkeit eines erfolgreichen Widerstands gegen die ihr vom Täter zum Erzwingen des Beischlafs wider ihren Willen angetane Gewalt oder gegen die ihr von ihm angedrohte unmittelbare Gefährdung an Leib oder Leben als ausgeschlossen erscheint; auch in einem solchen Fall ist sie subjektiv außerstande, ihm Widerstand zu leisten und demgemäß psychisch "widerstandsunfähig". Eine Unfähigkeit des Tatopfers zu einer rationalen oder sogar zu einer bewußten Willensbetätigung ist daher dazu nicht erforderlich. (T1)
  • 14 Os 145/99
    Entscheidungstext OGH 30.11.1999 14 Os 145/99
    Auch; Beisatz: Der Beschwerdebehauptung (Z 9 lit a), es wäre für die Subsumtion des inkriminierten Verhaltens (B 1 und 2) unter § 201 Abs 2 StGB ein tatsächlicher Widerstand durch das Opfer erforderlich gewesen, fehlt für die prozessordnungsgemäße Ausführung eine den Denkgesetzen entsprechende argumentative Ableitung aus dem Gesetz. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095561

Dokumentnummer

JJR_19860218_OGH0002_0100OS00150_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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