Norm
StGB §127 B1Rechtssatz
"Bestohlener" im Sinn des § 128 Abs 1 Z 1 StGB ist der Gewahrsamsträger des Diebstahlsobjekts und nicht notwendigerweise sein Eigentümer oder ein sonst durch die Sachwegnahme geschädigter Berechtigter, weil die Tathandlung des Diebstahls (§ 127 Abs 1 StGB) in der (bloßen) Wegnahme einer fremden Sache besteht."Bestohlener" im Sinn des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist der Gewahrsamsträger des Diebstahlsobjekts und nicht notwendigerweise sein Eigentümer oder ein sonst durch die Sachwegnahme geschädigter Berechtigter, weil die Tathandlung des Diebstahls (Paragraph 127, Absatz eins, StGB) in der (bloßen) Wegnahme einer fremden Sache besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093807Dokumentnummer
JJR_19860304_OGH0002_0100OS00015_8600000_002