TE OGH 1987/2/19 13Os181/86

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Veröffentlicht am 19.02.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Februar 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schopper als Schriftführers in der Strafsache gegen Norbert P*** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 f. StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 24.September 1986, GZ. 3 c Vr 6532/86-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Tschulik, und des Verteidigers Dr. Kaiser, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Norbert P*** wurde wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 15, 127 Abs 1, 129 Z. 1 StGB nach § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorverurteilungen, welche über die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB weit hinausreichen, sowie den außerordentlich raschen Rückfall, mildernd hingegen, daß es beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 22.Jänner 1987, GZ. 13 Os 181/86-6, dem der nähere Urteilssachverhalt zu entnehmen ist, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.

Im Gerichtstag war über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden, mit der er die Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt; dies zu Unrecht.

Das Schöffengericht hat die besonderen Strafbemessungsgründe im wesentlichen vollständig angeführt. Da die Tat nicht vollendet wurde, kommt dem Umstand, daß der Täter keinen wesentlichen Schaden herbeigeführt hat (§ 34 Z. 13, erster Fall, StGB), strafmildernde Wirkung nicht zu. Von einem äußerst geringen Unrechtsgehalt der Tat kann deswegen nicht gesprochen werden, weil sie nur durch Zufall nicht vollendet wurde und ein versuchter Einbruchsdiebstahl in einen Personenkraftwagen keinesfalls erheblich hinter dem Regelfall eines Einbruchsdiebstahls zurückbleibt.

Der Berufungswerber ist in Ansehung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen Rückfallstäter im Sinne des § 39 StGB; deswegen hätte über ihn vorliegend eine Freiheitsstrafe bis zu 7 1/2 Jahren verhängt werden können. Angesichts dieser Strafdrohung, der Wirkungslosigkeit langjähriger Strafvollzüge (über P*** wurden bisher wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 9 Jahren und 7 Monaten verhängt) und des raschen Rückfalls (weniger als 3 Monate nach Verbüßung einer achtmonatigen Freiheitsstrafe wegen eines - gleichfalls versuchten - Vermögensdelikts) entspricht die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von 15 Monaten durchaus dem Verschulden des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt des von ihm begangenen Verbrechens. Sie ist daher nicht reduktionsbedürftig.

Anmerkung

E10266

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00181.86.0219.000

Dokumentnummer

JJT_19870219_OGH0002_0130OS00181_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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