Rechtssatz
Ein Vergleich (§ 61 StGB) der in concreto in Betracht kommenden Tatbestände nach § 12 Abs 1 SGG aF und § 12 Abs 1 SGG nF fällt - unbeschadet der durch die SGGNov 1985 geschaffenen Verschärfung im Bereich der Tatbestandsmäßigkeit - zugunsten der Anwendung des § 12 Abs 1 SGG nF aus (einziger Strafsatz ohne Untergrenze, Obergrenze 5 Jahre; Möglichkeit des Absehens von der Verhängung einer Wertersatzstrafe: § 12 Abs 2 in Verbindung mit § 12 Abs 5 SGG nF).Ein Vergleich (Paragraph 61, StGB) der in concreto in Betracht kommenden Tatbestände nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG aF und Paragraph 12, Absatz eins, SGG nF fällt - unbeschadet der durch die SGGNov 1985 geschaffenen Verschärfung im Bereich der Tatbestandsmäßigkeit - zugunsten der Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, SGG nF aus (einziger Strafsatz ohne Untergrenze, Obergrenze 5 Jahre; Möglichkeit des Absehens von der Verhängung einer Wertersatzstrafe: Paragraph 12, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 5, SGG nF).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0087834Dokumentnummer
JJR_19860423_OGH0002_0090OS00053_8600000_001