Norm
AHG §1 Abs1 CaRechtssatz
Auch ein an sich rechtswidriges Organverhalten muß noch nicht schuldhaft sein. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn das für den Rechtsträger handelnde oder zum Handeln verpflichtete Organ rasche Entschlüsse in einer vielleicht auch für es kritischen oder schwer überschaubaren Situation fassen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0049971Im RIS seit
14.05.1986Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026