RS OGH 2025/9/9 1Ob7/86; 1Ob42/90; 1Ob9/92; 1Ob24/94; 1Ob58/05v; 1Ob88/23g; 1Ob95/25i

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Veröffentlicht am 14.05.1986
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Norm

AHG §1 Abs1 Ca
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Auch ein an sich rechtswidriges Organverhalten muß noch nicht schuldhaft sein. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn das für den Rechtsträger handelnde oder zum Handeln verpflichtete Organ rasche Entschlüsse in einer vielleicht auch für es kritischen oder schwer überschaubaren Situation fassen muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0049971

Im RIS seit

14.05.1986

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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