RS OGH 1986/7/2 9Os76/85, 12Os71/89, 11Os43/06t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1986
beobachten
merken

Norm

StPO §310 Abs3

Rechtssatz

Die Nichtigkeitssanktion des § 310 Abs 3 bezieht sich (ebenso wie jene des § 310 Abs 1 zweiter Satz StPO) ausdrücklich bloß auf die nochmalige Verlesung der (geänderten oder ergänzten) Fragen, nicht aber darauf, daß die Fragen von neuem schriftlich abgefaßt und vom Vorsitzenden unterfertigt werden müssen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 76/85
    Entscheidungstext OGH 02.07.1986 9 Os 76/85
  • 12 Os 71/89
    Entscheidungstext OGH 24.08.1989 12 Os 71/89
    Vgl auch; Beisatz: Das Unterbleiben einer neuerlichen schriftlichen Abfassung der (ergänzten) Frage (Fragen) und ihre neuerliche Unterfertigung durch den Vorsitzenden steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. (T1)
  • 11 Os 43/06t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 11 Os 43/06t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100429

Dokumentnummer

JJR_19860702_OGH0002_0090OS00076_8500000_012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten