RS OGH 2006/5/30 9Os76/85, 12Os71/89, 11Os43/06t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1986
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Nichtigkeitssanktion des § 310 Abs 3 bezieht sich (ebenso wie jene des § 310 Abs 1 zweiter Satz StPO) ausdrücklich bloß auf die nochmalige Verlesung der (geänderten oder ergänzten) Fragen, nicht aber darauf, daß die Fragen von neuem schriftlich abgefaßt und vom Vorsitzenden unterfertigt werden müssen.Die Nichtigkeitssanktion des Paragraph 310, Absatz 3, bezieht sich (ebenso wie jene des Paragraph 310, Absatz eins, zweiter Satz StPO) ausdrücklich bloß auf die nochmalige Verlesung der (geänderten oder ergänzten) Fragen, nicht aber darauf, daß die Fragen von neuem schriftlich abgefaßt und vom Vorsitzenden unterfertigt werden müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100429

Dokumentnummer

JJR_19860702_OGH0002_0090OS00076_8500000_012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten