RS OGH 2013/3/19 14ObA25/87, 9ObA166/90, 9ObA25/93, 9ObA96/93, 9ObA112/97d, 8ObA12/00y, 9ObA329/99v,

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Veröffentlicht am 10.03.1987
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Norm

AngG §27 Z1 E1c
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Der Arbeitgeber muss befürchten, dass seine dienstlichen Interessen gefährdet sind, wenn der Arbeitnehmer nicht die für die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit notwendigen ärztlichen Anordnungen befolgt, sondern ihnen offen zuwiderhandelt und damit auch die auf die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gerichteten dienstlichen Interessen des Arbeitgebers verletzt. (vgl auch RdW 1987,268).Der Arbeitgeber muss befürchten, dass seine dienstlichen Interessen gefährdet sind, wenn der Arbeitnehmer nicht die für die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit notwendigen ärztlichen Anordnungen befolgt, sondern ihnen offen zuwiderhandelt und damit auch die auf die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gerichteten dienstlichen Interessen des Arbeitgebers verletzt. vergleiche auch RdW 1987,268).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verzögerung, Heilung, Vertrauensunwürdigkeit, Gefährdung, Übertretung, Verstoß, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029456

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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