RS OGH 1987/3/26 8Ob653/86, 4Ob533/87, 6Ob552/88, 8Ob613/88, 8Ob576/88, 8Ob1510/92, 6Ob522/92, 7Ob16

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Veröffentlicht am 26.03.1987
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Norm

EheG §83

Rechtssatz

Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines der beiden Ehegatten eingetreten sind, müssen berücksichtigt werden, hingegen führen Wertvermehrungen, die auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückzuführen sind, zu keiner Aufwertung.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 653/86
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 8 Ob 653/86
  • 4 Ob 533/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 4 Ob 533/87
    Vgl auch; Beisatz: Hier: (Auch) Wertverminderung durch Benützung des Hausrates berücksichtigt. (T1)
  • 6 Ob 552/88
    Entscheidungstext OGH 14.04.1988 6 Ob 552/88
  • 8 Ob 613/88
    Entscheidungstext OGH 22.09.1988 8 Ob 613/88
    Auch; nur: Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. (T2)
  • 8 Ob 576/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 576/88
  • 8 Ob 1510/92
    Entscheidungstext OGH 12.03.1992 8 Ob 1510/92
    nur T2; Beis wie T1
  • 6 Ob 522/92
    Entscheidungstext OGH 12.03.1992 6 Ob 522/92
  • 7 Ob 1642/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 7 Ob 1642/92
  • 1 Ob 514/94
    Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 514/94
    Auch
  • 5 Ob 503/96
    Entscheidungstext OGH 28.08.1996 5 Ob 503/96
    Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen des Aufteilungsverfahrens ist von einem im Wege der Schätzung ermittelten Verkehrswert einer Liegenschaft und nicht von einem allenfalls im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erzielten Meistbot auszugehen; es ist zwar richtig, dass im Wege der Schätzung immer nur ein bloß annähernd richtiger Wert der geschätzten Sache erhoben werden kann. Der so ermittelte Schätzwert kommt - wenn man die sich aus mehreren Schätzgutachten ergebende kontinuierliche Wertsteigerung berücksichtigt - im Allgemeinen dem wahren Wert der Liegenschaft nicht weniger nahe als der bei einem tatsächlichen Verkauf oder gar bei einer Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung, bei der erfahrungsgemäß häufig nur unter dem wahren Wert liegende Meistbote erzielt werden, erreichbaren Preis. (T3)
  • 1 Ob 2245/96w
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2245/96w
    Auch; nur T2; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung des Verkehrswerts des ehelichen Gebrauchsvermögens ist jener der Aufteilung, somit hier des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, weil die Ehegatten nur so angemessen an Wertveränderungen teilnehmen. (T4)
  • 4 Ob 208/01v
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 208/01v
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Es ist zu unterscheiden, ob die Wertsteigerung des gemeinsamen Guts aus der Sache selbst (zum Beispiel durch Änderung der Marktverhältnisse und dadurch bedingte Preiserhöhungen), somit aus Umständen entstanden ist, die nicht auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten zurückzuführen sind - in diesem Fall ist die Aufteilung des Werts (Mehrwerts) nach den Wertverhältnissen der von den Ehegatten jeweils eingebrachten Güter im Einbringungszeitpunkt vorzunehmen -, oder ob die Wertsteigerung ihre Ursache in Arbeitsleistungen (oder Investitionen) der Ehegatten hat, in welchem Fall es dann, wenn beide in gleicher Weise zur Werterhöhung beigetragen haben und eine andere Vereinbarung nicht getroffen wurde, sachgerecht ist, den aus der Arbeitsleistung (Investition) entstandenen Mehrwert auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen aufzuteilen. Auf diese Weise wird erreicht, dass jener Ehegatte, der allein Sachgüter in die Gemeinschaft eingebracht hatte, nicht auch jenen Wertzuwachs erhält, der durch die Arbeitsleistung des anderen Ehegatten bewirkt wurde, und der andere (durch seine Arbeitsleistung, nicht aber durch Sacheinlage zum Vermögenszuwachs beitragende) Ehegatte im Umfang dieser Leistung auch am dadurch bewirkten Zugewinn angemessen teilnimmt. (T5)
  • 8 Ob 202/02t
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 Ob 202/02t
    nur T2; Beisatz: Ausgenommen sind Wertveränderungen, die nur einem Ehegatten zuzurechnen sind. (T6)
    Beisatz: Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entscheidung und nicht der Verkaufspreis einer von einem Teil ohne Wissen des anderen Ehegatten veräußerten Liegenschaft. (T7)
  • 3 Ob 187/07g
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 187/07g
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 36/09i
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 36/09i
    Auch; nur T2; Beis wie T4
  • 7 Ob 74/09x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2009 7 Ob 74/09x
    Auch; nur T2
  • 9 Ob 49/10m
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 49/10m
    nur T2
  • 1 Ob 57/11f
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 57/11f
    Auch; Veröff: SZ 2011/44
  • 1 Ob 191/12p
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 191/12p
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 158/12k
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 158/12k
    Auch
  • 1 Ob 233/12i
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 233/12i
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2013/14
  • 1 Ob 241/13t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 241/13t
    Auch
  • 1 Ob 187/14b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 187/14b
  • 1 Ob 266/15x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 266/15x
    Vgl
  • 1 Ob 182/16w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 182/16w
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verbindlichkeiten. (T8)
  • 1 Ob 188/16b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 188/16b
  • 1 Ob 53/17a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 53/17a
    Beisatz: Dies gilt gleichermaßen für solche Erträgnisse, die ohne nennenswerte Mühe aus der gemeinschaftlichen Sache von einem Ehegatten bezogen werden, wie etwa Früchte (Erträgnisse) einer während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbenen Liegenschaft (so schon 1 Ob 57/11f). (T9)
    Beisatz: Hier: Mieteinkünfte aus einer während der ehelichen Lebensgemeinschaft erworbenen und im Eigentum eines Ehegatten stehenden Liegenschaft, die im Zeitraum nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bezogen wurden und zur Rückzahlung konnexer Kreditverbindlichkeiten (§ 81 Abs 1 Satz 1 EheG) verwendet wurden. (T10)
  • 1 Ob 58/17m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 58/17m
    nur T2
  • 1 Ob 120/17d
    Entscheidungstext OGH 12.07.2017 1 Ob 120/17d
    Auch
  • 1 Ob 44/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 44/18d
    Beisatz: Hier: Liegenschaft, die mit Pfandrechten für konnexe Verbindlichkeiten belastet ist, welche sich zwischen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und Aufteilungsentscheidung durch Rückzahlung vermindert haben. (T11); Bemerkung: Mit Darlegung der Berechnung der Ausgleichszahlung in einer solchen Konstellation. (T12)
  • 1 Ob 64/18w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 64/18w
    nur T2
  • 1 Ob 167/18t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 167/18t
  • 1 Ob 112/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 112/18d
    Auch; Beisatz: Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt der Endentscheidung erster Instanz, mit der die Zuteilung erfolgt. (T13); Veröff: SZ 2019/37
  • 1 Ob 238/21p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2022 1 Ob 238/21p
    Vgl; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057644

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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