RS OGH 1987/4/2 6Ob544/86, 5Ob566/87, 9ObA160/89, 5Ob528/90, 6Ob548/93, 7Ob2314/96m, 7Ob151/97z, 6Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1987
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Norm

ABGB §833 A
AktG §108
GmbHG §38
VerG §4 Abs2 litf
VerG 2002 §7

Rechtssatz

Für die Beschlussfassung einer Personenmehrheit gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass bei sonstiger Unwirksamkeit der Beschlussfassung allen an der Mitwirkung bei der Willensbildung berufenen Personen die Tatsache der beabsichtigten Beschlussfassung rechtzeitig mitgeteilt und ihnen auch Gelegenheit zur sachlichen Stellungnahme gegeben werden muss.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 544/86
    Entscheidungstext OGH 02.04.1987 6 Ob 544/86
    Veröff: JBl 1987,650
  • 5 Ob 566/87
    Entscheidungstext OGH 14.07.1987 5 Ob 566/87
    Beisatz: Das schutzwürdige Interesse eines einzelnen Teilhabers an der Einhaltung dieses Vorganges ist zu verneinen, wenn er nicht einmal behauptet, die Abstimmung hätte bei Einhaltung des genannten Erfordernisses ein anderes, ihm günstigeres Ergebnis bewirkt (so schon JBl 1985,102). (T1)
  • 9 ObA 160/89
    Entscheidungstext OGH 14.06.1989 9 ObA 160/89
    Auch; Beisatz: Hier: Stiftung (T2) Veröff: SZ 62/110 = GesRZ 1990,98 = Arb 10808 = RdW 1991,117
  • 5 Ob 528/90
    Entscheidungstext OGH 06.03.1990 5 Ob 528/90
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 548/93
    Entscheidungstext OGH 13.05.1993 6 Ob 548/93
    Vgl
  • 7 Ob 2314/96m
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2314/96m
    Vgl auch; Beisatz: Auch dann, wenn die Satzungen keine vorherige Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes vorsehen, muss diesem Gelegenheit gegeben werden, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. (T3) Veröff: SZ 69/289
  • 7 Ob 151/97z
    Entscheidungstext OGH 25.06.1997 7 Ob 151/97z
    Vgl auch
  • 6 Ob 178/99s
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 178/99s
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 196/01i
    Entscheidungstext OGH 06.09.2001 2 Ob 196/01i
    Vgl auch
  • 8 ObA 274/01d
    Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 ObA 274/01d
    Vgl; Beisatz: Einem Dritten steht es nicht zu, eine allfällige Unwirksamkeit des Auflösungsbeschlusses eines Vereins wegen Verletzung einzelner Formerfordernisse gegenüber den Vereinsmitgliedern geltend zu machen. (T4)
  • 7 Ob 269/03i
    Entscheidungstext OGH 14.01.2004 7 Ob 269/03i
    Auch
  • 10 Ob 36/07b
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 Ob 36/07b
    Auch; Beisatz: Bei einem Personenverband bedeutet die Nichteinladung stimmberechtigter Mitglieder zu einer beschließenden Versammlung einen besonders schweren Verstoß gegen tragende Grundsätze des Verbandsrechts. Jedenfalls dann, wenn beinahe die Hälfte der Anzahl der Mitglieder nicht eingeladen wurde, gebietet es diese besondere und grobe Rechtswidrigkeit, wodurch nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handels gewahrt ist, bei trotzdem durchgeführter Abstimmung in der bedeutenden Angelegenheit der Wahl zum Leitungsorgan des Vereins durch dessen Mitgliederversammlung die Nichtigkeit des Beschlusses oder der Wahl anzunehmen, es sei denn, dass alle Mitglieder erschienen oder vertreten waren und der Durchführung der Versammlung nicht widersprochen haben. (T5)
  • 1 Ob 32/10b
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 32/10b
    Beis wie T3; Beisatz: Jedenfalls von bedeutsamen und weittragenden Tagesordnungspunkten ? wie beispielsweise von beabsichtigten maßgeblichen Satzungsänderungen oder von der geplanten Auflösung des Vereins ? müssen die Mitglieder schon aus elementaren Gründen der Vereinsdemokratie aber so rechtzeitig vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung informiert werden, dass genügend Zeit zu einer sachgerechten Vorbereitung bleibt. (T6)
  • 4 Ob 71/12p
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 71/12p
    Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017963

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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