Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl S*** jun., Landwirt (geb. 19. März 1941), Gundersheim, Oberbuchach 3, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei J*** R***-S***, mit dem Sitz am
Wohnort seines Obmanns Karl B***, Stranig 13, vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Vereinsausschlußbeschlusses und Feststellung der aufrechten Mitgliedschaft des Klägers beim beklagten Verein infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 29. November 1985, GZ 1 R 455/85-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hermagor vom 16. August 1985, GZ C 17/85-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird stattgegeben und das angefochtene Urteil derart abgeändert, daß es in der Hauptsache lautet:
Der in der außerordentlichen Vollversammlung des beklagten Vereines vom 8. September 1982 gefaßte Beschluß auf Ausschluß des Klägers aus dem beklagten Verein für die laufende Jagdperiode und auf Aufforderung an den Kläger, innerhalb von drei Tagen seinen Jagderlaubnisschein beim Obmann der beklagten Partei abzugeben, ist rechtsunwirksam. Der Kläger hat auf Grund dieses Beschlusses seine Mitgliedschaft beim beklagten Verein nicht verloren. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 30.477,50 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin enthalten an Barauslagen S 2.950,-- und an Umsatzsteuer S 2.502,50) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist ein Verein. Sein satzungsgemäßer Zweck liegt in der Pachtung von Jagden, um seinen Mitgliedern die Ausübung der Jagd zu ermöglichen. Organe des Vereines sind nach der Satzung vom 1. Mai 1960 die Vollversammlung, der Vereinsvorstand, der Obmann (Jagdleiter), die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. Die Vollversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern. Ihre Einberufung obliegt dem Vorstand; sie hat schriftlich zu erfolgen. Bei der Einberufung der Vollversammlung ist eine Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten. Gleichzeitig mit der Einladung sind Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung bekanntzugeben. Gültige Beschlüsse können, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung, nur über Gegenstände gefaßt werden, die auf der Tagesordnung stehen. Über andere Gegenstände kann nur auf Beschluß der Vollversammlung verhandelt und beschlossen werden. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Für Beschlüsse auf Satzungsänderung oder Vereinsauflösung ist Zweidrittelmehrheit, für sonstige Beschlüsse die einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Verhandlungen der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlußfähigkeit und das Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der satzungsgemäßen Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse ermöglichen. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Kassenführer und dem Schriftführer. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll in sinngemäßer Anwendung der für das Vollversammlungsprotokoll aufgestellten Satzungsregeln zu führen. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben, zu Beginn der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu verlesen und gilt mangels Einspruches als genehmigt. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet nach dem § 17 der Satzung ein fünfköpfiges Schiedsgericht. Die Zuständigkeit des Vorstandes oder der Vollversammlung wird durch das Schiedsgericht nicht berührt. Das Schiedsgericht wird in jedem einzelnen Streitfall durch die Namhaftmachung von Vereinsmitgliedern seitens der Streitteile besetzt. Es entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Die Mitgliedschaft endet außer durch den Tod oder durch freiwilligen Austritt durch die Ausschließung. Nach der Satzung des Jahres 1960 erfolgt der Ausschluß eines Mitgliedes durch den Vorstand. Der beschlossene Ausschluß ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem Betroffenen der Einspruch an die Vollversammlung zu. Dieser Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Beschlußfassung durch die Vollversammlung ruhen die Mitgliederrechte des Betroffenen. Dem Vorstand obliegt nach der Satzung unter anderem die Ahndung von Verstößen der Mitglieder gegen die Satzungen des Vereines oder gegen die anerkannten Regeln der Weidgerechtigkeit, gegen die Interessen des Vereines oder gegen Anordnungen, die der Vorstand im Rahmen seiner Zuständigkeit trifft. Die vom Vorstand je nach Schwere des Vergehens zu verhängenden Strafen sind: Die Verwarnung, Geldbußen bis zur Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages und der Ausschluß aus dem Verein. Ein solcher Ausschluß ist nach der Satzung aus folgenden Gründen zulässig:Die beklagte Partei ist ein Verein. Sein satzungsgemäßer Zweck liegt in der Pachtung von Jagden, um seinen Mitgliedern die Ausübung der Jagd zu ermöglichen. Organe des Vereines sind nach der Satzung vom 1. Mai 1960 die Vollversammlung, der Vereinsvorstand, der Obmann (Jagdleiter), die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. Die Vollversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern. Ihre Einberufung obliegt dem Vorstand; sie hat schriftlich zu erfolgen. Bei der Einberufung der Vollversammlung ist eine Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten. Gleichzeitig mit der Einladung sind Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung bekanntzugeben. Gültige Beschlüsse können, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung, nur über Gegenstände gefaßt werden, die auf der Tagesordnung stehen. Über andere Gegenstände kann nur auf Beschluß der Vollversammlung verhandelt und beschlossen werden. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Für Beschlüsse auf Satzungsänderung oder Vereinsauflösung ist Zweidrittelmehrheit, für sonstige Beschlüsse die einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Verhandlungen der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlußfähigkeit und das Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der satzungsgemäßen Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse ermöglichen. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Kassenführer und dem Schriftführer. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll in sinngemäßer Anwendung der für das Vollversammlungsprotokoll aufgestellten Satzungsregeln zu führen. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben, zu Beginn der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu verlesen und gilt mangels Einspruches als genehmigt. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet nach dem Paragraph 17, der Satzung ein fünfköpfiges Schiedsgericht. Die Zuständigkeit des Vorstandes oder der Vollversammlung wird durch das Schiedsgericht nicht berührt. Das Schiedsgericht wird in jedem einzelnen Streitfall durch die Namhaftmachung von Vereinsmitgliedern seitens der Streitteile besetzt. Es entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Die Mitgliedschaft endet außer durch den Tod oder durch freiwilligen Austritt durch die Ausschließung. Nach der Satzung des Jahres 1960 erfolgt der Ausschluß eines Mitgliedes durch den Vorstand. Der beschlossene Ausschluß ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem Betroffenen der Einspruch an die Vollversammlung zu. Dieser Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Beschlußfassung durch die Vollversammlung ruhen die Mitgliederrechte des Betroffenen. Dem Vorstand obliegt nach der Satzung unter anderem die Ahndung von Verstößen der Mitglieder gegen die Satzungen des Vereines oder gegen die anerkannten Regeln der Weidgerechtigkeit, gegen die Interessen des Vereines oder gegen Anordnungen, die der Vorstand im Rahmen seiner Zuständigkeit trifft. Die vom Vorstand je nach Schwere des Vergehens zu verhängenden Strafen sind: Die Verwarnung, Geldbußen bis zur Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages und der Ausschluß aus dem Verein. Ein solcher Ausschluß ist nach der Satzung aus folgenden Gründen zulässig:
a) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind,
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt von der Beurteilung der zur Wirksamkeit von Vereinsbeschlüssen erforderlichen Formalvoraussetzungen ab. Die Lösung dieser Rechtsfrage reicht in ihrer allgemeinen Bedeutung über den zur Entscheidung vorliegenden Rechtsfall hinaus, dem Berufungsgericht unterlief in diesem Punkt ein grundlegender Beurteilungsfehler, den der Revisionswerber auch zum zentralen Inhalt seiner Anfechtung macht. Die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO liegt entgegen der von der beklagten Partei vertretenen Ansicht vor, der Revisionswerber führt einen nach § 503 Abs.2 ZPO qualifizierten Anfechtungsgrund aus. Die Revision ist daher zulässig. Sie ist auch berechtigt.Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt von der Beurteilung der zur Wirksamkeit von Vereinsbeschlüssen erforderlichen Formalvoraussetzungen ab. Die Lösung dieser Rechtsfrage reicht in ihrer allgemeinen Bedeutung über den zur Entscheidung vorliegenden Rechtsfall hinaus, dem Berufungsgericht unterlief in diesem Punkt ein grundlegender Beurteilungsfehler, den der Revisionswerber auch zum zentralen Inhalt seiner Anfechtung macht. Die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO liegt entgegen der von der beklagten Partei vertretenen Ansicht vor, der Revisionswerber führt einen nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO qualifizierten Anfechtungsgrund aus. Die Revision ist daher zulässig. Sie ist auch berechtigt.
Der satzungsgemäße Zweck des beklagten Vereines ist die Pachtung von Jagdausübungsrechten, die Mitgliedschaft am Verein eröffnet dem Vereinsmitglied die Möglichkeit, an der dem Verein als Jagdpächter zustehenden Jagdausübung teilzunehmen. Eine Beschränkung dieses aus der Vereinsmitgliedschaft fließenden Teilnahmeanspruches infolge Ausschlusses greift in die Privatrechtssphäre des betroffenen Mitgliedes ein. Der Streit über die Wirksamkeit einer dem Verein zurechenbaren einseitigen Erklärung auf Beschränkung oder Aufhebung der Rechte des Vereinsmitgliedes - sei es unter Aufrechterhaltung oder Beendigung der Mitgliedschaft - unterliegt als bürgerliche Rechtssache der Entscheidung der ordentlichen Gerichte im streitigen Verfahren.
Die Satzung des beklagten Vereines sieht im Sinne des § 4 Abs.2 lit.g VereinsG 1951 als Streitschlichtungsmechanismus ein Vereinsschiedsgericht vor, dessen Funktion aber im einzelnen Streitfall, wie aus § 17 Abs.4 der Satzung geschlossen werden muß, von einer Unterwerfung der betroffenen Mitglieder abhängt, wobei lediglich die Weigerung zur Unterwerfung mit dem drohenden Vereinsausschluß sanktioniert ist. Dieses Vereinsschiedsgericht tritt nach der Satzung neben Vollversammlung, Vereinsvorstand, Obmann und Rechnungsprüfern als Organ des Vereines auf. Die Verteilung der den einzelnen Vereinsorganen zugewiesenen Aufgaben ist Gegenstand der Satzung. Diese sieht zwar in bestimmten Fällen eine Überprüfung von Beschlüssen des Vorstandes durch die Vollversammlung vor, nicht aber die Überprüfung eines Vollversammlungsbeschlusses durch das Vereinsschiedsgericht. Im Gegenteil, nach § 17 Abs.1 Satz 2 der Satzung soll die Zuständigkeit des Vorstandes oder der Vollversammlung durch das Schiedsgericht nicht berührt werden. Nach der Stammfassung der Satzung fällt die Verhängung von Vereinsstrafen über ein Vereinsmitglied auf Verwarnung, Geldbuße oder Vereinsausschluß in den Wirkungskreis des Vorstandes (§ 14 lit.n), wobei gegen die Entscheidung des Vorstandes ein Einspruch an die Vollversammlung vorgesehen ist (§ 12 lit.j und d); der Einspruch gegen einen vom Vorstand beschlossenen Vereinsausschluß hat keine aufschiebende Wirkung, die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Beschlußfassung durch die Vollversammlung (§ 6 Abs.4 Satz 3 und 4). Aus diesen Regelungen folgt, daß die Wirksamkeit eines durch den Vorstand oder durch die Vollversammlung beschlossenen Vereinsausschlusses nicht etwa bis zur Entscheidung des Vereinsschiedsgerichtes aufgeschoben sein sollte. Der Feststellungsanspruch des Klägers konnte daher keinesfalls in seiner "Fälligkeit" von einer Anrufung und Entscheidung des Vereinsschiedsgerichtes abhängig sein. Davon abgesehen stützt der Kläger als Vereinsmitglied sein Begehren in erster Linie darauf, daß Mängel im vereinsinternen Beschlußverfahren das Zustandekommen eines wirksamen Beschlusses auf Vereinsausschluß verhindert hätten, der beklagte Verein dem Kläger daher ohne satzungsgemäße Grundlage die Ausübung der Mitgliedsschaftsrechte abspreche. Besteht daher nicht nur kein Prozeßhindernis, sondern auch kein materiellrechtlicher Hemmungsgrund gegen die Verfolgung des vom Kläger klageweise geltend gemachten Anspruches und ist auch das Feststellungsinteresse des Klägers mit Rücksicht auf die ihm vom beklagten Verein streitig gemachten Befugnisse eines Vereinsmitgliedes (und damit von subjektiven Rechten) anzuerkennen, ist zunächst das Vorliegen der vom Kläger geltend gemachten Mängel des vereinsinternen Beschlußverfahrens zu prüfen, weil es im Falle der Unwirksamkeit des Beschlusses auf Vereinsausschluß aus formellen Gründen keiner inhaltlichen Überprüfung der Vereinsstrafe mehr bedürfte. Die Zahl der Vereinsmitglieder ist jagdgesetzlich beschränkt (§ 18 Abs.4 lit.d und § 19 Kärntner JagdG 1978, LGBl. Nr. 76). Sie betrug zur Zeit des strittigen Vollversammlungsbeschlusses vierzehn. Durch die festgestellte Vorgangsweise bei der Einberufung zur Vollversammlung vom 8. September 1982 wurde dem Kläger und seinem Vater wie auch einem weiteren Vereinsmitglied die Gelegenheit genommen, vor der Stimmabgabe durch die Mitglieder in der Vollversammlung die eigenen Argumente zu der auf die Tagesordnung gesetzten Strafmaßnahme zu Gehör zu bringen. Dadurch wurde aber - und das fällt, je kleiner der Mitgliederkreis ist, umso schwerer ins Gewicht - der Meinungsbildungsvorgang im entscheidenden Vereinsorgan empfindlich gestört. Gerade weil es um einen Interessengegensatz zwischen dem Verein und einem Mitglied ging, war zur Vermeidung einer Einseitigkeit der Entscheidungsgrundlagen dem betroffenen Vereinsmitglied die Gelegenheit zur Darlegung seiner Ansicht zu gewähren.Die Satzung des beklagten Vereines sieht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Litera g, VereinsG 1951 als Streitschlichtungsmechanismus ein Vereinsschiedsgericht vor, dessen Funktion aber im einzelnen Streitfall, wie aus Paragraph 17, Absatz 4, der Satzung geschlossen werden muß, von einer Unterwerfung der betroffenen Mitglieder abhängt, wobei lediglich die Weigerung zur Unterwerfung mit dem drohenden Vereinsausschluß sanktioniert ist. Dieses Vereinsschiedsgericht tritt nach der Satzung neben Vollversammlung, Vereinsvorstand, Obmann und Rechnungsprüfern als Organ des Vereines auf. Die Verteilung der den einzelnen Vereinsorganen zugewiesenen Aufgaben ist Gegenstand der Satzung. Diese sieht zwar in bestimmten Fällen eine Überprüfung von Beschlüssen des Vorstandes durch die Vollversammlung vor, nicht aber die Überprüfung eines Vollversammlungsbeschlusses durch das Vereinsschiedsgericht. Im Gegenteil, nach Paragraph 17, Absatz eins, Satz 2 der Satzung soll die Zuständigkeit des Vorstandes oder der Vollversammlung durch das Schiedsgericht nicht berührt werden. Nach der Stammfassung der Satzung fällt die Verhängung von Vereinsstrafen über ein Vereinsmitglied auf Verwarnung, Geldbuße oder Vereinsausschluß in den Wirkungskreis des Vorstandes (Paragraph 14, Litera n,), wobei gegen die Entscheidung des Vorstandes ein Einspruch an die Vollversammlung vorgesehen ist (Paragraph 12, Litera j und d); der Einspruch gegen einen vom Vorstand beschlossenen Vereinsausschluß hat keine aufschiebende Wirkung, die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Beschlußfassung durch die Vollversammlung (Paragraph 6, Absatz 4, Satz 3 und 4). Aus diesen Regelungen folgt, daß die Wirksamkeit eines durch den Vorstand oder durch die Vollversammlung beschlossenen Vereinsausschlusses nicht etwa bis zur Entscheidung des Vereinsschiedsgerichtes aufgeschoben sein sollte. Der Feststellungsanspruch des Klägers konnte daher keinesfalls in seiner "Fälligkeit" von einer Anrufung und Entscheidung des Vereinsschiedsgerichtes abhängig sein. Davon abgesehen stützt der Kläger als Vereinsmitglied sein Begehren in erster Linie darauf, daß Mängel im vereinsinternen Beschlußverfahren das Zustandekommen eines wirksamen Beschlusses auf Vereinsausschluß verhindert hätten, der beklagte Verein dem Kläger daher ohne satzungsgemäße Grundlage die Ausübung der Mitgliedsschaftsrechte abspreche. Besteht daher nicht nur kein Prozeßhindernis, sondern auch kein materiellrechtlicher Hemmungsgrund gegen die Verfolgung des vom Kläger klageweise geltend gemachten Anspruches und ist auch das Feststellungsinteresse des Klägers mit Rücksicht auf die ihm vom beklagten Verein streitig gemachten Befugnisse eines Vereinsmitgliedes (und damit von subjektiven Rechten) anzuerkennen, ist zunächst das Vorliegen der vom Kläger geltend gemachten Mängel des vereinsinternen Beschlußverfahrens zu prüfen, weil es im Falle der Unwirksamkeit des Beschlusses auf Vereinsausschluß aus formellen Gründen keiner inhaltlichen Überprüfung der Vereinsstrafe mehr bedürfte. Die Zahl der Vereinsmitglieder ist jagdgesetzlich beschränkt (Paragraph 18, Absatz 4, Litera d und Paragraph 19, Kärntner JagdG 1978, Landesgesetzblatt Nr. 76). Sie betrug zur Zeit des strittigen Vollversammlungsbeschlusses vierzehn. Durch die festgestellte Vorgangsweise bei der Einberufung zur Vollversammlung vom 8. September 1982 wurde dem Kläger und seinem Vater wie auch einem weiteren Vereinsmitglied die Gelegenheit genommen, vor der Stimmabgabe durch die Mitglieder in der Vollversammlung die eigenen Argumente zu der auf die Tagesordnung gesetzten Strafmaßnahme zu Gehör zu bringen. Dadurch wurde aber - und das fällt, je kleiner der Mitgliederkreis ist, umso schwerer ins Gewicht - der Meinungsbildungsvorgang im entscheidenden Vereinsorgan empfindlich gestört. Gerade weil es um einen Interessengegensatz zwischen dem Verein und einem Mitglied ging, war zur Vermeidung einer Einseitigkeit der Entscheidungsgrundlagen dem betroffenen Vereinsmitglied die Gelegenheit zur Darlegung seiner Ansicht zu gewähren.
Für eine wirksame Beschlußfassung einer Personenmehrheit wird ganz allgemein der Grundsatz anerkannt, daß selbst mangels diesbezüglicher positiver gesetzlicher Vorschriften oder organisatorischer Regelungen über die zu beachtenden Förmlichkeiten bei sonstiger Unwirksamkeit der Beschlußfassung allen an der Mitwirkung bei der Willensbildung berufenen Personen die Tatsache der beabsichtigten Beschlußfassung rechtzeitig mitgeteilt und ihnen auch Gelegenheit zur sachlichen Stellungnahme gegeben werden müsse (vgl. EvBl. 1965/441, 1973/218; MietSlg. 27.077, 33.069/9 uva; Rummel in Rummel, ABGB, § 876 Rz 4). Das gilt umso mehr, wenn Organisationsvorschriften (z.B. eine Vereinssatzung wie im vorliegenden Fall § 11 Abs.2) ausdrücklich eine Einladung aller Gremiumsmitglieder vorsehen (in dem zu JBl. 1967, 524 entschiedenen Fall wurde nach den veröffentlichten Entscheidungsgründen aus den Statuten das Gegenteil gefolgert).Für eine wirksame Beschlußfassung einer Personenmehrheit wird ganz allgemein der Grundsatz anerkannt, daß selbst mangels diesbezüglicher positiver gesetzlicher Vorschriften oder organisatorischer Regelungen über die zu beachtenden Förmlichkeiten bei sonstiger Unwirksamkeit der Beschlußfassung allen an der Mitwirkung bei der Willensbildung berufenen Personen die Tatsache der beabsichtigten Beschlußfassung rechtzeitig mitgeteilt und ihnen auch Gelegenheit zur sachlichen Stellungnahme gegeben werden müsse vergleiche EvBl. 1965/441, 1973/218; MietSlg. 27.077, 33.069/9 uva; Rummel in Rummel, ABGB, Paragraph 876, Rz 4). Das gilt umso mehr, wenn Organisationsvorschriften (z.B. eine Vereinssatzung wie im vorliegenden Fall Paragraph 11, Absatz 2,) ausdrücklich eine Einladung aller Gremiumsmitglieder vorsehen (in dem zu JBl. 1967, 524 entschiedenen Fall wurde nach den veröffentlichten Entscheidungsgründen aus den Statuten das Gegenteil gefolgert).
Auch der weitere Gesichtspunkt, daß dem einer mit Vereinsstrafe bedrohten Verhaltensweise bezichtigten Mitglied vor der Entscheidung des nach den Statuten zur Verhängung der Strafmaßnahme berufenen Organes Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunktes gewährt werden müsse, wurde durch die festgestellte Vorgangsweise des beklagten Vereines in nachhaltiger Weise verletzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger dadurch, daß anstelle des satzungsgemäß hiezu berufenen Vorstandes, gegen dessen Beschluß über Einspruch die Vollversammlung zu entscheiden gehabt hätte, sogleich die Vollversammlung Beschluß gefaßt hat, beschwert werden konnte, und ob die Satzungsänderung im Sinne der §§ 10, 4 Abs.1 und 7 Abs.1 VereinsG 1951 wirksam geworden ist. Verfehlt erschiene die Deutung des einstimmig gefaßten Beschlusses der Vollversammlung, an der auch alle drei Vorstandsmitglieder teilgenommen haben, als Beschluß des Vorstandes, weil die Mitglieder des Vorstandes im Rahmen der Vollversammlung nur als Mitglieder dieses Organes und nicht gleichzeitig auch als Mitglied eines anderen Vereinsorganes formell tätig werden konnten. Keinesfalls durfte dem Kläger aber die nach der Stammfassung der Satzung jedenfalls in Form des Einspruches offengehaltene Möglichkeit zur Darlegung seines Standpunktes durch Unterlassung der Einladung zur Vollversammlung faktisch entzogen werden.Auch der weitere Gesichtspunkt, daß dem einer mit Vereinsstrafe bedrohten Verhaltensweise bezichtigten Mitglied vor der Entscheidung des nach den Statuten zur Verhängung der Strafmaßnahme berufenen Organes Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunktes gewährt werden müsse, wurde durch die festgestellte Vorgangsweise des beklagten Vereines in nachhaltiger Weise verletzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger dadurch, daß anstelle des satzungsgemäß hiezu berufenen Vorstandes, gegen dessen Beschluß über Einspruch die Vollversammlung zu entscheiden gehabt hätte, sogleich die Vollversammlung Beschluß gefaßt hat, beschwert werden konnte, und ob die Satzungsänderung im Sinne der Paragraphen 10, 4, Absatz eins und 7 Absatz eins, VereinsG 1951 wirksam geworden ist. Verfehlt erschiene die Deutung des einstimmig gefaßten Beschlusses der Vollversammlung, an der auch alle drei Vorstandsmitglieder teilgenommen haben, als Beschluß des Vorstandes, weil die Mitglieder des Vorstandes im Rahmen der Vollversammlung nur als Mitglieder dieses Organes und nicht gleichzeitig auch als Mitglied eines anderen Vereinsorganes formell tätig werden konnten. Keinesfalls durfte dem Kläger aber die nach der Stammfassung der Satzung jedenfalls in Form des Einspruches offengehaltene Möglichkeit zur Darlegung seines Standpunktes durch Unterlassung der Einladung zur Vollversammlung faktisch entzogen werden.
Die Satzungsbestimmung über die Beschlußfähigkeit der Vollversammlung (Anwesenheitsquorum) setzt eine ordnungsgemäße Einladung zur Vollversammlung voraus. Das verkennt der Revisionsgegner bei seinen Ausführungen in der Revisionsbeantwortung. Nach Streitanhängigkeit der vorliegenden Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des von der Vollversammlung gefaßten Beschlusses auf Vereinsausschluß hat der Vorstand einen gleichlautenden Beschluß als Strafmaßnahme wegen des bereits durch den Vollversammlungsbeschluß geahndeten Verhaltens des Klägers nachgetragen. Damit wurde keine Verpflichtung des Klägers zur Erhebung eines Einspruches an die Vollversammlung ausgelöst, weil diese bereits in derselben Sache, wenn auch in einem mangelhaften Beschlußverfahren erkannt hatte.
Der dargelegte Mangel im vereinsinternen Beschlußverfahren wurde keinesfalls dadurch gegenstandslos, daß der Vereinsstrafbeschluß ohnedies auch einer vollen inhaltlichen Kontrolle durch das Gericht unterläge. Eine sachliche Nachprüfung durch das Gericht könnte sich immer nur auf die Gesetz- und Satzungsmäßigkeit der verhängten Vereinsstrafe erstrecken, niemals aber die vereinsinterne Willensbildung in der Richtung ersetzen, ob nicht etwa aus Zweckmäßigkeitserwägungen von einer Strafmaßnahme abgesehen oder anstelle einer verwirkten schwereren nur eine geringere Strafe verhängt werden sollte.
Die festgestellten Fehler im vereinsinternen Beschlußverfahren machen den Vereinsausschlußbeschluß unwirksam.
In Stattgebung der Revision war daher das angefochtene Berufungsurteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern. Dabei war der Wortlaut des Spruches dem Verfahrensgegenstand anzupassen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Zur Eingabengebühr für die Rechtsmittelschriften siehe Art. VI Z 8 GGG (BGBl. Nr. 501/1984).In Stattgebung der Revision war daher das angefochtene Berufungsurteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern. Dabei war der Wortlaut des Spruches dem Verfahrensgegenstand anzupassen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Zur Eingabengebühr für die Rechtsmittelschriften siehe Artikel römisch sechs, Ziffer 8, GGG Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00544.86.0402.000Dokumentnummer
JJT_19870402_OGH0002_0060OB00544_8600000_000