RS OGH 2019/3/4 15Os70/87, 14Os186/87, 16Os11/90, 16Os37/90, 14Os39/91, 11Os52/94, 13Os137/05d, 12Os

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Veröffentlicht am 07.07.1987
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Rechtssatz

Der Begriff "Gewalt" ist deliktsspezifisch auszulegen. "Gewalt" im Sinne §§ 131, 142 StGB setzt (anders als nach § 201 StGB) keine zur Herbeiführung einer Widerstandsunfähigkeit des Tatopfers geeignete Intensität der Kraftanwendung voraus; es genügt, daß sie jenes (tätergewollt) zur Abstandnahme vom Bestreben, den Alleingewahrsam an der weggenommenen Sache wiederzuerlangen, motiviert. (Hier: Schwungvolles Losfahren mit einem mit einer Kiste Bier beladenen Einkaufswagen gegen den Angestellten eines Supermarktes, der dadurch trotz Ausweichens zur Seite gestoßen wird und instruktionsgemäß einer tätlichen Auseinandersetzung aus dem Weg geht).Der Begriff "Gewalt" ist deliktsspezifisch auszulegen. "Gewalt" im Sinne Paragraphen 131, 142, StGB setzt (anders als nach Paragraph 201, StGB) keine zur Herbeiführung einer Widerstandsunfähigkeit des Tatopfers geeignete Intensität der Kraftanwendung voraus; es genügt, daß sie jenes (tätergewollt) zur Abstandnahme vom Bestreben, den Alleingewahrsam an der weggenommenen Sache wiederzuerlangen, motiviert. (Hier: Schwungvolles Losfahren mit einem mit einer Kiste Bier beladenen Einkaufswagen gegen den Angestellten eines Supermarktes, der dadurch trotz Ausweichens zur Seite gestoßen wird und instruktionsgemäß einer tätlichen Auseinandersetzung aus dem Weg geht).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093609

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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