RS OGH 2022/5/30 2Ob41/87, 2Ob4/92, 2Ob32/94, 2Ob28/12z, 2Ob191/13x, 2Ob154/16k, 2Ob80/17d, 2Ob66/20

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Veröffentlicht am 07.07.1987
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Norm

StVO §19 Abs6 BVIe

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO einmündet, ist auf die Beschaffenheit der zu beurteilenden Verkehrsfläche in ihrer Gesamtheit abzustellen. Würde den Verhältnissen im Einmündungsbereich, also Kreuzungsbereich allein schon das entscheidende Gewicht zukommen, so könnten die Vorrangverhältnisse durch den großzügigen Ausbau des unmittelbaren Kreuzungsbereiches, zB bei einer bloßen Grundstückeinfahrt, willkürlich gestaltet werden.Bei der Beurteilung, ob eine Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO einmündet, ist auf die Beschaffenheit der zu beurteilenden Verkehrsfläche in ihrer Gesamtheit abzustellen. Würde den Verhältnissen im Einmündungsbereich, also Kreuzungsbereich allein schon das entscheidende Gewicht zukommen, so könnten die Vorrangverhältnisse durch den großzügigen Ausbau des unmittelbaren Kreuzungsbereiches, zB bei einer bloßen Grundstückeinfahrt, willkürlich gestaltet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0074625

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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