RS OGH 1987/9/2 14ObA76/87, 5Ob27/09w, 6Ob172/10b, 5Ob219/10g, 7Ob236/11y, 5Ob86/19m, 8ObA91/20w

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Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

ABGB §1152 A

Rechtssatz

Außergeschäftliche Erbringung von Arbeitsleistungen. Wer Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, die nach Art und Umfang als "entgeltträchtig" anzusehen sind, hat diese auf Grund des in § 1152 ABGB zum Ausdruck kommenden Prinzips angemessen zu entlohnen, es sei denn, er bräuchte nicht damit zu rechnen, dass er diese Leistungen besonders zu vergüten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021263

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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