Norm
ABGB §1393 CaRechtssatz
Hat sich der Bestandgeber verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen mit einem vom Bestandnehmer vorgeschlagenen geeigneten Dritten einen Vertrag gleichen (oder bestimmten anderen) Inhalts abzuschließen, tritt der Nachmieter nicht in den bestehenden Mietvertrag ein, sondern es muß erst der Abschluß eines neuen Vertrages - notfalls durch Klage - durchgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0032713Dokumentnummer
JJR_19870915_OGH0002_0040OB00544_8700000_001