RS OGH 1988/3/22 5Ob520/88, 5Ob624/89, 7Ob570/95, 10Ob506/96, 6Ob121/02s, 10Ob34/04d, 1Ob200/06b, 9O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1988
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Norm

ZPO §84 I
ERV 2006 §5 Abs1 Satz2
GOG §89c Abs1

Rechtssatz

Um bei Rechtsmitteln der Gefahr vorzubeugen, dass durch bewusst unvollständige Erhebung des Rechtsmittels (etwa durch die bloße schriftliche Behauptung: "Ich erhebe Berufung") eine Verbesserungsfrist erschlichen und damit eine vom österreichischen Zivilprozess grundsätzlich abgelehnte Teilung von Anmeldung des Rechtsmittels und späterer Ausführung desselben in eigener Frist auf diesem Umweg doch erreicht wird, darf eine inhaltliche Verbesserung eines "Rechtsmittels" nur dann verfügt werden, wenn sich der Schriftsatz nicht in der bloßen Benennung des Rechtsmittels oder in der Erklärung erschöpft, die Entscheidung zu bekämpfen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 520/88
    Entscheidungstext OGH 22.03.1988 5 Ob 520/88
  • 5 Ob 624/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 5 Ob 624/89
    Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren (T1)
  • 7 Ob 570/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 7 Ob 570/95
    Abweichend; Beisatz: Im Außerstreitverfahren sind auch die mit inhaltlichen Mängeln behafteten "leeren" Rechtsmittel dem Verbesserungsverfahren zugänglich, wenn der Rechtsmittelwerber nicht bewusst missbräuchlich ein inhaltsleeres Rechtsmittel eingebracht hat, um durch die Verbesserungsfrist eine unzulässige Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen; das kann aber bei einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei mangels konkreter Anhaltspunkte regelmäßig nicht angenommen werden. Das völlige Fehlen entsprechender Angaben führt im Außerstreitverfahren unter den genannten Voraussetzungen demnach erst nach einem vergeblichen Verbesserungsversuch zur Zurückweisung des Rechtsmittels. (T2)
  • 10 Ob 506/96
    Entscheidungstext OGH 20.02.1996 10 Ob 506/96
    Vgl aber; Beisatz: Eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe beider Elternteile gegen einen Beschluss des Erstgerichts, mit dem ihnen die Obsorge über ihr eheliches Kind gemäß § 176a ABGB teilweise entzogen wurde, die zwar die angefochtene Entscheidung bezeichnet, aber weder eine Begründung noch einen Antrag enthält, wird den für die Wirksamkeit eines Rekurses im außerstreitigen Verfahren geforderten Minimalanforderungen noch gerecht. (T3)
  • 6 Ob 121/02s
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 6 Ob 121/02s
    Auch; Beisatz: Hier hat der Revisionsrekurswerber nicht einmal in der von ihm selbst in Anspruch genommenen, angekündigten Frist eine inhaltliche Ausführung seines inhaltsleeren Rechtsmittels vorgenommen, sodass sich ein Verbesserungsverfahren, das zu einer unzulässigen Verlängerung der 14-tägigen Rekursfrist um mehrere Monate führte, als unzulässig erweist. (T4)
  • 10 Ob 34/04d
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 10 Ob 34/04d
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Übermittlung des "Deckblatts" eines Rechtsmittels durch eine Partei, die selbst Rechtsanwalt ist, ist nicht verbesserbar und berechtigt auch nicht, den Schriftsatz aus eigenem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch Übermittlung einer "Rechtsmittelausführung" fristwahrend zu vervollständigen. (T5)
  • 1 Ob 200/06b
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 200/06b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verjährungsfrist nach § 1487 ABGB. (T6); Beisatz: Deutet nichts darauf hin, dass durch bewusst unvollständige Klageerhebung nur ein Klagedeckblatt bloß zu dem Zweck übersandt werden sollte, um einen Verbesserungsauftrag zu erschleichen, ist ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. (T7)
  • 9 Ob 78/08y
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 Ob 78/08y
    Auch; Beisatz: Hier: ERV-Eingabe, der die Ausführung des Rechtsmittels nicht angeschlossen war. (T8); Beisatz: Die Einbringung eines „leeren" Rechtsmittels oder die bloße Übermittlung des „Deckblatts" des Rechtsmittels ist nicht verbesserungsfähig. (T9); Beisatz: Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn im elektronischen Rechtsverkehr nur das „Deckblatt" rechtzeitig eingebracht wurde. (T10)
  • 2 Ob 212/09d
    Entscheidungstext OGH 12.11.2009 2 Ob 212/09d
    Auch; Auch Beis wie T5; Auch Beis wie T8; Auch Beis wie T9; Auch Beis wie T10
  • 3 Ob 11/11f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 11/11f
    Vgl
  • 7 Ob 130/10h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 130/10h
    Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 2011/41
  • 2 Ob 174/12w
    Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 174/12w
    Auch; Beisatz: Ein „leeres“ Rechtsmittel einer anwaltlich vertretenen Partei ist grundsätzlich nicht verbesserungsfähig. (T11)
  • 1 Ob 70/13w
    Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 70/13w
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Vgl Beis wie T10; Beisatz: Wesentlich ist, ob es Anzeichen für einen Missbrauch, im Sinne des Erschleichens eines Verbesserungsauftrags und damit einer Fristverlängerung, gibt. Diese Prüfung ist insbesondere deshalb zu verlangen, weil gerade mit der automationsunterstützten Verfassung und Einbringung von Schriftsätzen zahlreiche mögliche Fehlerquellen verbunden sind, weshalb bei im Elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingaben eine Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit in der Regel ohne jene böse Absicht erfolgt. (T12)
  • 9 Ob 26/16p
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 Ob 26/16p
    Auch; Beisatz: Da diese Beschränkung der gesetzlich vorgesehenen Verbesserungsmöglichkeiten darauf abzielt, prozessuale Vorteile zu verhindern, die durch bewusstes Fehlverhalten bei der Einbringung von Schriftsätzen entstehen könnten, ist grundsätzlich ein Verbesserungsauftrag zu erteilen, wenn nichts darauf hindeutet, dass durch eine bewusst unvollständige Einbringung die Erschleichung eines Verbesserungsauftrags und damit eine Fristverlängerung erreicht werden soll. (T13)
  • 6 Ob 107/16b
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 107/16b
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 5 Ob 135/18s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 135/18s
    Vgl auch
  • 5 Ob 129/18h
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 129/18h
    Auch; Beis wie T11
  • 5 Ob 250/18b
    Entscheidungstext OGH 17.01.2019 5 Ob 250/18b
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Offensichtlicher Übermittlungsfehler. (T14)
  • 5 Ob 247/18m
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 247/18m
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 8 ObA 55/20a
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 8 ObA 55/20a
    Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die Verbesserung einer Kündigungsanfechtungsklage, aus der bloß erkennbar ist, dass der Kläger beabsichtigt, gegen seine Kündigung vorzugehen, ist zulässig. (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036478

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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