TE OGH 1988/3/22 5Ob520/88

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Veröffentlicht am 22.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Vormundschaftssache der am 3.September 1977 außer der Ehe geborenen mj. Jana Z***, infolge Revisionsrekurses des Vaters Slobodan J***, Busfahrer, Achtern Born 123 II, D 2000 Hamburg 53, Bundesrepublik Deutschland, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 8. Oktober 1987, GZ 47 R 700/87-23, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwechat vom 25.Juni 1987, GZ P 128/84-18, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete Slobodan J*** als außerehelichen Vater der am 3.9.1977 geborenen Jana Z***, dieser ab dem 1.11.1986 anstelle des ihm mit Vergleich vor dem Referat Jugendhilfe des Rates des Stadtbezirkes Dresden-Mitte vom 1.11.1977

auferlegten Betrages von monatlich 65 Ostmark einen Unterhaltsbeitrag von 2.100 S monatlich zu leisten. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, der eine Unterhaltsfestsetzung in Höhe von lediglich 1.400 S monatlich anstrebte, nicht Folge.

Gegen den ihm am 26.11.1987 zugestellten bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes erhob der Vater einen als Beschwerde bezeichneten, am 11.12.1987 beim Erstgericht eingelangten Revisionsrekurs (ON 28) mit dem alleinigen Wortlaut: "Sie hören umgehend über einen Anwalt von mir".

Am 18.2.1988 langte beim Erstgericht der an dieses Gericht gerichtete Antrag des nunmehr durch Rechtsanwalt Dr. Tassilo Neuwirth vertretenen Vaters ein (ON 31), den erstgerichtlichen Beschluß "ersatzlos aufzuheben". Der Vater bringt in diesem Antrag vor, daß zwar der Beschluß des Erstgerichtes infolge Abweisung des Rekurses in Rechtskraft erwachsen sei, er aber in der DDR niemals die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt und diesem gegenüber eine Unterhaltsverpflichtung übernommen habe. Im Gerichtsakt befinde sich lediglich eine beglaubigte Abschrift der in Betracht kommenden Urkunde vom 1.11.1977, aus der aber nicht zu erkennen sei, welche Unterschrift auf der Originalurkunde aufscheine.

Der als Beschwerde bezeichnete Revisionsrekurs ON 28 ist zurückzuweisen, über den Antrag ON 31 wird das Erstgericht zu entscheiden haben.

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung des Revisionsrekurses beruht darauf, daß der Schriftsatz ON 28 die allgemeinen inhaltlichen Mindesterfordernisse eines Rechtsmittels im Verfahren außer Streitsachen (MGA AußStrG2 Entscheidungen unter Nr.28 zu § 9) vermissen läßt und aus ihm überdies nicht erkennbar ist, worin eine offenbare Gesetzwidrigkeit, eine Aktenwidrigkeit oder eine Nichtigkeit im Sinne des § 16 AußStrG gelegen sein soll (5 Ob 223,227/75 ua, zuletzt etwa 1 Ob 629/87, 4 Ob 577/87). Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nach den §§ 84, 85 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983, die im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden sind (SZ 50/41, EvBl.1985/29, 1 Ob 651/87 ua), hatte zu unterbleiben. Um bei Rechtsmitteln der Gefahr vorzubeugen, daß durch bewußt unvollständige Erhebung des Rechtsmittels (etwa durch die bloße schriftliche Behauptung: "Ich erhebe Berufung") eine Verbesserungsfrist erschlichen und damit eine vom österreichischen Zivilprozeß grundsätzlich abgelehnte Teilung von Anmeldung des Rechtsmittels und späterer Ausführung desselben in eigener Frist auf diesem Umweg doch erreicht wird, darf eine inhaltliche Verbesserung eines "Rechtsmittels" nur dann verfügt werden, wenn sich der Schriftsatz nicht in der bloßen Benennung des Rechtsmittels oder in der Erklärung erschöpft, die Entscheidung zu bekämpfen; von einem Rechtsmittel als Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens kann nur gesprochen werden, wenn darüber hinaus wenigstens erkennbar wird, welche Fehler der Entscheidung vorgeworfen werden und wodurch sich die Partei als benachteiligt erachtet (Fasching, Lehrbuch Rz 518). Wollte man dem Vater eine Verbesserungsmöglichkeit aus diesen Überlegungen heraus im Hinblick darauf, daß er bei Einbringung des Schriftsatzes ON 28 unvertreten war, nicht versagen (vgl. dazu Konecny in JBl.1984, S 18 bei und in FN 33, S 20 bei FN 48 und 49, S 65 f), käme hier hinzu, daß die Vorschriften der §§ 84, 85 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 von der Voraussetzung ausgehen, daß eine Sanierung der bisher mangelhaften Prozeßhandlung zumindest theoretisch möglich erscheint (3 N 514/84), dies aber im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Einerseits sind Rekurse gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gemäß § 14 Abs.2 AußStrG unzulässig, andererseits gilt für den außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 16 AußStrG) auch im Außerstreitverfahren das Neuerungsverbot (MGA AußStrG2 Entscheidungen unter Nr.8 zu § 10). Wie insbesondere auch der Antrag des Vaters ON 31 zeigt, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich, daß ein Verbesserungsverfahren in dritter Instanz beachtliche Rechtsmittelausführungen erbringen könnte.

Anmerkung

E13557

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0050OB00520.88.0322.000

Dokumentnummer

JJT_19880322_OGH0002_0050OB00520_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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