RS OGH 1988/10/11 10ObS182/88, 10ObS232/88, 10ObS301/88, 10ObS334/88, 10ObS109/89, 10ObS184/89, 10Ob

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Veröffentlicht am 11.10.1988
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Norm

ASVG §255 Ca
ASVG §273
BSVG §124

Rechtssatz

Ein Versicherter ist wegen einer Gehbehinderung solange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit eine Wegstrecke von jeweils zumindest fünfhundert Meter zu Fuß zurücklegen kann.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 182/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 10 ObS 182/88
    Veröff: SSV-NF 2/105
  • 10 ObS 232/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 10 ObS 232/88
  • 10 ObS 301/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 10 ObS 301/88
    Beisatz: In öffentlichen Verkehrsmitteln ist in ausreichender Weise für Sitzplätze für Behinderte vorgesorgt. (T1) Veröff: SSV-NF 3/10 = ZAS 1992/17 S 135 (Firlei)
  • 10 ObS 334/88
    Entscheidungstext OGH 20.12.1988 10 ObS 334/88
    Beisatz: Eine zeitliche Einschränkung von dreißig Minuten bei der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes bewirkt allein noch keinen Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt. (T2) Veröff: SSV-NF 2/145
  • 10 ObS 109/89
    Entscheidungstext OGH 04.04.1989 10 ObS 109/89
  • 10 ObS 184/89
    Entscheidungstext OGH 04.07.1989 10 ObS 184/89
    Beis wie T1
  • 10 ObS 227/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 227/89
  • 10 ObS 236/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 10 ObS 236/90
  • 10 ObS 346/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 10 ObS 346/90
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Versicherter kann bei Einstellen des Rauchens wahrscheinlich in weniger als einem halben Jahr erreichen, dass er eine Wegstrecke von fünfhundert Meter, die er ohne diese zumutbare gesundheitsfördernde Maßnahme zweimal unterbrechen muss, in einem Zug zurücklegen. (T3) Veröff: SSV-NF 4/136
  • 10 ObS 107/91
    Entscheidungstext OGH 09.04.1991 10 ObS 107/91
    Beisatz: Die Notwendigkeit, bei Temperaturen von null Grad Celsius und darunter auf einer Wegstrecke von eintausend Meter etwa drei-Minuten-Pausen im Stehen einlegen zu müssen, und zwar die erste nach vierhundert Meter schließt nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. (T4) Veröff: SSV-NF 5/39
  • 10 ObS 154/91
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 10 ObS 154/91
    Beis wie T1; Beisatz: Kurzfristige Mehranstrengungen machen die allfällige Benützung von Massenverkehrsmitteln auf den Wegen zum und vom Arbeitsplatz noch nicht unzumutbar (Schwierigkeiten beim Einsteigen und Aussteigen einer hochgradig übergewichtigen Person). (T5)
  • 10 ObS 355/91
    Entscheidungstext OGH 10.03.1992 10 ObS 355/91
  • 10 ObS 144/92
    Entscheidungstext OGH 30.06.1992 10 ObS 144/92
  • 10 ObS 193/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 193/92
  • 10 ObS 236/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 10 ObS 236/92
    Beisatz: Dass der Versicherte während einer Gehstrecke von fünfhundert Meter insgesamt zehn Minuten rasten muss, ist noch nicht unzumutbar, weil zwei Pausen von je fünf Minuten die Wartezeiten nicht überschreiten, die öffentliche Verkehrsmittel benützende Arbeitnehmer mitunter auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mehrmals auf sich nehmen müssen. (T6)
  • 10 ObS 21/96
    Entscheidungstext OGH 20.02.1996 10 ObS 21/96
    Beis wie T1; Beisatz: Dass auf die Einhaltung der Bestimmungen für die (ausreichende) Bereitstellung von Sitzplätzen für behinderte Personen in öffentlichen Verkehrsmitteln durch das Fahrpersonal seit dem Bestehen schaffnerloser Beförderungsmittel nur mehr erschwert Bedacht genommen werden kann, ist eine Erfahrungstatsache, die der Oberste Gerichtshof (auch schon in seinen Vorentscheidungen) entsprechend mitberücksichtigt hat. (T7)
  • 10 ObS 96/98k
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 10 ObS 96/98k
    Vgl auch
  • 10 ObS 310/98f
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 ObS 310/98f
    Beisatz: Dass der Versicherte während einer Gehstrecke von fünfhundert Metern insgesamt zwölf Minuten rasten muss, ist noch nicht unzumutbar. (T8)
  • 10 ObS 117/99z
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 10 ObS 117/99z
    Vgl auch; Beisatz: Allfällige Angstzustände auf dem Weg zur Arbeit (im Sinn einer Agoraphobie, die medikamentös behoben werden können) bewirken keinen Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt. (T9)
  • 10 ObS 362/99d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 10 ObS 362/99d
    Beisatz: Sofern nicht medizinische Gründe dem entgegenstehen, hat der Versicherte durch entsprechende Wahl seines Wohnortes, allenfalls Wochenpendeln, die Bedingungen für die Erreichung des Arbeitsplatzes herzustellen, die für Arbeitnehmer im Allgemeinen gegeben sind. (T10)
  • 10 ObS 102/00y
    Entscheidungstext OGH 02.05.2000 10 ObS 102/00y
    Beis wie T6
  • 10 ObS 117/00d
    Entscheidungstext OGH 06.06.2000 10 ObS 117/00d
  • 10 ObS 122/01s
    Entscheidungstext OGH 08.05.2001 10 ObS 122/01s
    Beis ähnlich wie T10
  • 10 ObS 121/01v
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 121/01v
    Vgl; Beisatz: Können durch psychotherapeutische Behandlungsmethoden (Verhaltenstherapie) in absehbarer Zeit die Hindernisse für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf Dauer beseitigt werden, stellen die Angstzustände des Versicherten schließlich kein Hindernis mehr für eine Berufstätigkeit dar. (T11)
  • 10 ObS 153/02a
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 153/02a
    Beisatz: Hier: Erwerbsunfähigkeit nach dem BSVG. (T12)
    Beis wie T10; Beisatz: Ferner ist vom Versicherten zu verlangen, dass er ein öffentliches Verkehrsmittel benützt, wenn ihm dies aufgrund seines körperlichen und geistigen Zustandes zugemutet werden kann. (T13)
  • 10 ObS 116/03m
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 10 ObS 116/03m
    Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Daran ändert nichts, dass der Versicherten das Begehen von steilen ungestreuten Wegen im Winter nicht zumutbar ist. (T14)
  • 10 ObS 265/03y
    Entscheidungstext OGH 13.01.2004 10 ObS 265/03y
    Auch; Beisatz: Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist auch dann eingetreten, wenn der Versicherte nicht mehr im Stande ist, in zumutbarer Weise einen Arbeitsplatz zu erreichen. Ob diese Voraussetzung besteht, ist eine Rechtsfrage, die ausgehend von den Tatsachenfeststellungen über die körperlichen und geistigen Einschränkungen des Versicherten zu klären ist. (T15)
  • 10 ObS 47/08x
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 ObS 47/08x
    Beisatz: Der bloßen Gehgeschwindigkeit kommt für sich allein keine entscheidende Bedeutung zu; maßgeblich ist vielmehr der Zeitaufwand für die zurückzulegende Strecke zur und von der Arbeitsstätte. (T16)
    Beisatz: Hier: Versicherter kann 500 m in 20 bis 25 min zurücklegen. (T17)
  • 10 ObS 82/09w
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 ObS 82/09w
    Beisatz: Der Umstand, dass die Klägerin nach einer Gehstrecke von 300 m eine einminütige Pause einlegen muss, schließt sie nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. (T18)
  • 10 ObS 145/14t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 ObS 145/14t
  • 10 ObS 43/16w
    Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 ObS 43/16w
  • 10 ObS 6/20k
    Entscheidungstext OGH 16.04.2020 10 ObS 6/20k
    Beisatz: Hier: Sitzpause von 2-3 Minuten nach 150m erforderlich. (T19)
  • 10 ObS 144/21f
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 ObS 144/21f
    Beis wie T15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085049

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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