TE OGH 1989/9/12 10ObS227/89

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Herbst (AG) und Mag. Walter Holub (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anna S***, ohne Beschäftigung, 6335 Vorderthiersee 269, vertreten durch Dr. Bernd Schmidinger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P*** D*** A***

(Landesstelle Salzburg), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. März 1989, GZ 5 Rs 32/89-45, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 14. Dezember 1988, GZ 43 Cgs 18/88-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit; SSV-NF 1/32; SSV-NF 2/19, 24). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig gewesene Klägerin nicht als invalid gilt, weil sie infolge ihres körperlichen und geistigen Zustandes noch imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (§ 255 Abs 3 ASVG), ist schon auf Grund der vom Erstgericht genannten Verweisungsmöglichkeiten richtig (§ 48 ASGG), so daß auf die vom Berufungsgericht erwähnte weitere Verweisungsmöglichkeit als Kartenverkäuferin in Kinos und Theatern nicht weiter eingegangen werden muß.

Hinsichtlich der Wege zum und vom Arbeitsplatz wird auf SSV-NF 2/105 und 145 verwiesen, wonach ein Versicherter durch Beschränkungen seines Gehvermögens solange vom allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen ist, als er ohne wesentliche Einschränkungen ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vor- und nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit jeweils mindestens 500 m zu Fuß gehen kann. Dies ist bei der Klägerin nach den Feststellungen der Fall. Die Einschränkung, daß sie unbedingt vor Nässe-, Kälte- und Zugluftexposition geschützt werden muß, bezieht sich (in erster Linie) auf die Verhältnisse am Arbeitsplatz, wo ein wirksamer Schutz gegen diese Einwirkungen nicht so leicht möglich ist wie auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E18369

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00227.89.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19890912_OGH0002_010OBS00227_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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