RS OGH 1988/10/19 3Ob95/88, 8Ob529/90, 2Ob147/97z, 2Ob6/03a, 4Ob105/15t

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Norm

ZPO §529 Abs1 B1

Rechtssatz

Mit Nichtigkeitsklage können nur Urteile und ihnen gleichgestellte Entscheidungen anderer Art, die abschließend über das Rechtsschutzbegehren absprechen, angefochten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0044341

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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