Norm
ZPO §529 Abs1 B1Rechtssatz
Mit Nichtigkeitsklage können nur Urteile und ihnen gleichgestellte Entscheidungen anderer Art, die abschließend über das Rechtsschutzbegehren absprechen, angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0044341Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015