TE OGH 2015/6/16 4Ob105/15t

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Veröffentlicht am 16.06.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Mag. C***** Ö*****, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, gegen den Antragsgegner Mag. R***** K*****, wegen „Wiederaufnahme und Nichtigkeit“, über den Wiederaufnahmsantrag, in eventu Wiederaufnahmsklage, und Nichtigkeitsantrag, in eventu Nichtigkeitsklage, jeweils der Antragstellerin gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. Jänner 2015, AZ 6 Ob 228/14v, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Wiederaufnahmsantrag, in eventu die Wiederaufnahmsklage, und der Nichtigkeitsantrag, in eventu die Nichtigkeitsklage, werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 29. Jänner 2015, 6 Ob 228/14v, einen Revisionsrekurs der im dortigen Verfahren als Beklagte in Anspruch genommenen Antragstellerin gegen den die erstgerichtliche Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 6a ZPO bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts als nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig zurück. Gleichzeitig wurde ein Delegierungsantrag der Antragstellerin abgewiesen. Der 6. Senat sah in der Beschlussbegründung keinen Anlass für die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof.Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 29. Jänner 2015, 6 Ob 228/14v, einen Revisionsrekurs der im dortigen Verfahren als Beklagte in Anspruch genommenen Antragstellerin gegen den die erstgerichtliche Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 6 a, ZPO bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts als nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO absolut unzulässig zurück. Gleichzeitig wurde ein Delegierungsantrag der Antragstellerin abgewiesen. Der 6. Senat sah in der Beschlussbegründung keinen Anlass für die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof.

Dagegen richtet sich der beim Obersten Gerichtshof zu 6 Ob 51/15s eingebrachte Wiederaufnahmsantrag, in eventu die Wiederaufnahmsklage, und der Nichtigkeitsantrag, in eventu die Nichtigkeitsklage, der „Antragstellerin, in eventu Klägerin“.

Die Mitglieder des 6. Senats sind nach § 537 ZPO von der Ausübung des Richteramts zur Entscheidung über die Eingabe der Antragstellerin ausgeschlossen (Beschluss vom 27. 5. 2015, 8 Nc 24/15v).Die Mitglieder des 6. Senats sind nach Paragraph 537, ZPO von der Ausübung des Richteramts zur Entscheidung über die Eingabe der Antragstellerin ausgeschlossen (Beschluss vom 27. 5. 2015, 8 Nc 24/15v).

Die Rechtsbehelfe der Antragstellerin sind im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zulässig, setzt doch sowohl die Wiederaufnahme eines Verfahrens als auch eine Nichtigkeitsklage voraus, dass durch die bekämpfte Entscheidung die Sache erledigt wird (vgl RIS-Justiz RS0053137; RS0044341); dies ist hier nicht der Fall.Die Rechtsbehelfe der Antragstellerin sind im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zulässig, setzt doch sowohl die Wiederaufnahme eines Verfahrens als auch eine Nichtigkeitsklage voraus, dass durch die bekämpfte Entscheidung die Sache erledigt wird vergleiche RIS-Justiz RS0053137; RS0044341); dies ist hier nicht der Fall.

Textnummer

E111247

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00105.15T.0616.000

Im RIS seit

07.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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