RS OGH 1989/2/7 1Ob713/88, 6Ob558/91, 5Ob1573/91, 10Ob503/93, 1Ob532/94, 2Ob505/96, 6Ob2211/96g, 10O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1989
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Norm

ABGB §1299 B

Rechtssatz

Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. Selbst auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle ist dann hinzuweisen, auch auf das allgemeine, mit dem Eingriff verbundene Risiko wie auf die Gefahr von Thrombosen, Embolien und dergleichen. Wäre die Aufklärung des Patienten über die Folgen des Eingriffes aus besonderen Gründen - etwa wegen dessen psychischer Verfassung - kontraindiziert, hat der Arzt vor Vornahme des Eingriffes auch noch zu erwägen, ob er zu unterlassen ist, besonders wenn er nicht dringend geboten ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 713/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 713/88
    Veröff: SZ 62/18
  • 6 Ob 558/91
    Entscheidungstext OGH 04.07.1991 6 Ob 558/91
    nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. (T1)
    Veröff: EvBl 1993/3 S 31 = JBl 1992,520 (Apathy) = VersR 1992,1498
  • 5 Ob 1573/91
    Entscheidungstext OGH 14.01.1992 5 Ob 1573/91
    Vgl auch; Beisatz: Der Arzt kann sich auf die mangelnde Kausalität der Verletzung seiner Aufklärungspflicht berufen. (T2)
    Veröff: JBl 1992,391 = RZ 1993/60 S 174
  • 10 Ob 503/93
    Entscheidungstext OGH 07.09.1993 10 Ob 503/93
    nur T1; Veröff: RdM 1994,27 (Kopetzki)
  • 1 Ob 532/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 532/94
    Auch; nur T1; nur: Selbst auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle ist dann hinzuweisen, auch auf das allgemeine, mit dem Eingriff verbundene Risiko. (T3)
    Beisatz: Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfangreiche Aufklärung notwendig. (T4)
    Veröff. SZ 67/9
  • 2 Ob 505/96
    Entscheidungstext OGH 11.01.1996 2 Ob 505/96
    nur T1; nur T3, Beis wie T4
  • 6 Ob 2211/96g
    Entscheidungstext OGH 24.10.1996 6 Ob 2211/96g
    nur T1
  • 10 Ob 2350/96
    Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96
    nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. (T5)
    Beis wie T4; Beisatz: Auf typische Risiken einer Operation ist jedenfalls ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintrittes hinzuweisen. (T6)
    Veröff: SZ 69/199
  • 8 Ob 230/97z
    Entscheidungstext OGH 07.08.1997 8 Ob 230/97z
    nur T1; nur T3; Beisatz: Entscheidend ist die Erheblichkeit des seltenen Risikos und damit die Eignung, die Willensbildung des Patienten zu beeinflussen, nicht aber die Seltenheit der Verwirklichung des Risikos selbst (JBl 1995, 453 [Steiner]). (T7)
  • 4 Ob 335/98p
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 4 Ob 335/98p
    Auch; nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. Selbst auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle ist dann hinzuweisen, auch auf das allgemeine, mit dem Eingriff verbundene Risiko wie auf die Gefahr von Thrombosen, Embolien und dergleichen. (T8)
    Beis wie T7
  • 7 Ob 165/99m
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 7 Ob 165/99m
    Vgl auch; nur T5; Beisatz: Durch die Aufklärungsverpflichtung des Arztes soll der Patient vor den mit der Behandlung verbundenen Risken gewarnt werden, um beurteilen zu können, ob er sich behandeln lassen will. Wenn sich dieses Risiko dann verwirklicht, obwohl bei der Behandlung kein Fehler unterlaufen ist, haftet der Arzt nicht. (T9)
  • 6 Ob 318/00h
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 318/00h
    Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Nur bei einer dringenden Operation, die für den Patienten vitale Bedeutung hat, ist die Aufklärungspflicht des Arztes nicht zu überspannen. Insbesondere ein ängstlicher Patient soll nicht durch die Aufklärung über selten verwirklichte Operationsrisken beunruhigt und dazu veranlasst werden, eine dringliche Operation nicht vornehmen zu lassen. Auch für ängstliche, der Vernunft aber keineswegs beraubte Personen gilt bei nicht dringlichen Operationen, dass sie selbst die Abwägung vornehmen sollen, ob sie trotz des statistisch unwahrscheinlichen Risikos nachteiliger Folgen die geplante Operation vornehmen lassen oder aber mit den bisherigen Beschwerden weiterleben möchten. (T10)
  • 8 Ob 33/01p
    Entscheidungstext OGH 08.03.2001 8 Ob 33/01p
    nur T1; nur T3
  • 7 Ob 233/00s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 7 Ob 233/00s
    nur T1; nur T3; Beis ähnlich wie T10
  • 10 Ob 8/01a
    Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 Ob 8/01a
    nur T8; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Ist der Eingriff nicht dringlich, muss der Patient auch auf allenfalls bestehende alternative Behandlungsmethoden hingewiesen werden. Dabei sind Vorteile und Nachteile, verschiedene Risken, verschieden starke Intensität des Eingriffs, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und verschiedene Höhe der Erfolgsaussichten gegeneinander abzuwägen. (T11)
    Beis abweichend zu T9: Ist der Arzt seiner Aufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen und hat sich bei dem Patienten ein Risiko verwirklicht, über das er hätte aufgeklärt werden müssen, wird der Arzt dafür haftbar, ohne dass es dazu noch des Nachweises des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität für die beim Patienten eingetretenen Körperschäden bedürfte. (T12)
  • 6 Ob 258/00k
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 258/00k
    nur T8; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Aufgabe der ärztlichen Aufklärung ist es, dem Patienten die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern und ihn in die Lage zu versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum fremden Eingriff zu überblicken. (T13)
    Beisatz: Die Aufklärung über die Gefahren einer Narkose hat grundsätzlich bereits stattzufinden, bevor alle Vorbereitungen für die Vollnarkose getroffen sind und der Narkosearzt bereit steht. (T14)
    Beisatz: Hier: Aufklärung durch ambulant behandelnden Zahnarzt und Narkosearzt betreffend Vollnarkose. (T15)
  • 7 Ob 321/00g
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 321/00g
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T9
  • 8 Ob 103/01g
    Entscheidungstext OGH 10.05.2001 8 Ob 103/01g
    Auch; nur T1; Beisatz: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen. (T16)
  • 10 Ob 209/02m
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 Ob 209/02m
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 162/03i
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 162/03i
    Vgl; nur: Wäre die Aufklärung des Patienten über die Folgen des Eingriffes aus besonderen Gründen - etwa wegen dessen psychischer Verfassung - kontraindiziert, hat der Arzt vor Vornahme des Eingriffes auch noch zu erwägen, ob er zu unterlassen ist, besonders wenn er nicht dringend geboten ist. (T17)
    Beisatz: Auch wenn sich der Patient in einer Ausnahmesituation befindet, ist deshalb eine ärztliche Aufklärung nicht jedenfalls sinnlos. (T18)
  • 7 Ob 223/03z
    Entscheidungstext OGH 15.10.2003 7 Ob 223/03z
    nur T1; Beis wie T11
  • 7 Ob 15/04p
    Entscheidungstext OGH 13.02.2004 7 Ob 15/04p
    nur T1
  • 3 Ob 229/04d
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 229/04d
    Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Besteht im fraglichen Zeitpunkt eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten nicht mehr, so liegt in der Verneinung einer (weiteren) ärztlichen Aufklärungspflicht im konkreten Einzelfall keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts. (T19)
  • 9 Ob 76/06a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 Ob 76/06a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T19
  • 6 Ob 240/06x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 240/06x
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Extraktion eines bloß „entfernungswürdigen" Weisheitszahnes. (T20)
  • 8 Ob 140/06f
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 Ob 140/06f
    Auch; nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff vordringlich oder gar geboten ist. (T21)
    Beisatz: Hier: Aufklärung über die Folgen einer Sterilisation. (T22)
  • 7 Ob 21/07z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 21/07z
    nur T1; Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T23)
  • 4 Ob 137/07m
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 137/07m
    Auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2007/122
  • 3 Ob 11/08a
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 11/08a
    Auch; Beisatz: Patientin wacht während einer in Vollnarkose vorgenommenen Sterilisationsoperation auf (intraoperative Wachheit). - Verletzung der Aufklärungspflicht bejaht. (T24)
  • 1 Ob 80/08h
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 80/08h
    nur T1
  • 4 Ob 155/08k
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 155/08k
    Vgl auch; Beis wie T11
  • 6 Ob 122/07w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 122/07w
    Beisatz: Bei einer kosmetischen Operation, zu der keine unmittelbare Notwendigkeit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit besteht und die nur ein ganz bestimmtes Ziel der optischen Verbesserung des Aussehens hat, ist die ausdrückliche Aufklärung erforderlich, dass dieses Ziel aus vom Arzt nicht beeinflussbaren physiologischen oder psychologischen Gründen ganz oder teilweise nicht erreicht werden könnte. (T25)
    Beisatz: Gerade bei einer nicht gesundheitlich indizierten Operation muss dem Patienten die Möglichkeit gegeben werden, frei zu entscheiden, ob er sich dem Eingriff auch dann unterziehen wolle, wenn dessen Ergebnis zweifelhaft ist. (T26)
    Beisatz: Hier: Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen. (T27)
  • 4 Ob 39/09b
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 39/09b
    Vgl; Beis wie T11
  • 1 Ob 218/09d
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 218/09d
    Ähnlich; nur T1; Beis wie T25; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Das Risiko einer (allfälligen) Verletzung der Aufklärungspflicht hat sich nicht verwirklicht (Lymphdrainagen - Straffbarkeit des Halses). (T28)
  • 4 Ob 212/09v
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 212/09v
    Auch; nur T5; Beis wie T6
  • 4 Ob 203/09w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 203/09w
    Auch; Beis ähnlich wie T6
  • 10 Ob 31/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 10 Ob 31/10x
    Auch; nur T5; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Straffung der Brust aus kosmetischen Gründen. (T29)
  • 4 Ob 12/10h
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 12/10h
    Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Kosmetische Operation (Unterspritzung der Nasolabial- und Oberlippenfalten). (T30)
  • 3 Ob 101/10i
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 101/10i
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 231/10x
    Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 231/10x
    Vgl auch; Beis wie T11
  • 7 Ob 64/11d
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 64/11d
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 213/11d
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 213/11d
    Vgl auch; nur T1; nur T8; Beisatz: Noch keine auffällige Fehlbeurteilung, wenn bei einer nicht dringlichen Operation die unterbliebene (bzw nicht bewiesene) Aufklärung der Klägerin als Patientin über das eingetretene Risiko, dass eine operationsbedingte Infektion auch einen chronischen Verlauf nehmen kann, als Aufklärungspflichtverletzung qualifiziert wurde. (T31)
  • 7 Ob 228/11x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 228/11x
    Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T32)
  • 9 Ob 52/12f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 52/12f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T33)
  • 2 Ob 43/12f
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 43/12f
    Auch; nur T1; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei Zahnbehandlungsverträgen maßgeblich. (T34)
    Beisatz: Hier: Nichtaufklärung über ein Risiko einer Allergie bei Kronen auf Edelmetallbasis. (T35)
  • 3 Ob 94/14s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 94/14s
    Auch; nur T3; Beisatz: Der Patient wurde darüber aufgeklärt, dass es bei der in Aussicht genommenen Operation zu einer Milzverletzung, allenfalls auch zu einem Totalverlust der Milz kommen könne. Eine weitere Aufklärungspflicht darüber, welche Folgen die Entfernung der Milz nach sich ziehen könne, wurde hier verneint. (T36)
  • 4 Ob 1/15y
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 1/15y
    Auch; Beisatz: Erhöhtes Infektionsrisiko einer Diabetikerin, verbunden mit dem Risiko einer Querschnittslähmung, bei nicht dringend notwendiger Schmerztherapie durch Epiduralkatheder. (T37)
  • 3 Ob 22/15d
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 22/15d
    Auch; nur T1
  • 10 Ob 40/15b
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 40/15b
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 138/16z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 138/16z
    nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns“. (T38)
  • 9 Ob 72/17d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2017 9 Ob 72/17d
    nur T1
  • 5 Ob 75/18t
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 75/18t
    Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T10
  • 5 Ob 179/19p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 179/19p
    nur T1; Beis wie T10
  • 5 Ob 28/21k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 5 Ob 28/21k
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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