RS OGH 2018/4/30 8Ob615/88, 4Ob552/91, 6Ob181/01p, 7Ob129/05d, 1Ob244/14k, 1Ob188/16b, 1Ob221/16f, 1

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Norm

EheG §91
  1. EheG § 91 heute
  2. EheG § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. EheG § 91 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Solche Vermögensverringerungen die mit Rücksicht auf die Gestaltung der Lebensverhältnisse bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft bedenklich erscheinen und den Verdacht nahelegen, der eine Ehegatte habe sie nur in der Absicht getätigt, den anderen bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu benachteiligen, sind bei der Aufteilung miteinzubeziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057913

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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